4.1.8 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn
4.1.8.1
Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
- Gefahren können ausgehen z.B. von
- elektrischen Anlagen,
- Rohrleitungen,
- Schächten,
- Kanälen,
- Anlagen mit Explosionsgefahr,
- maschinellen Anlagen und Einrichtungen,
- Kran- und Förderanlagen,
- in Betrieb befindlichen Anlagen, die im Arbeitsbereich liegen.
4.1.8.2
Sind Anlagen oder Stoffe nach Abschnitt 4.1.8.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.
- Ist mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen zu rechnen oder kann das Auftreten von Gefahrstoffen vermutet werden, wird verwiesen auf
- Gefahrstoffverordnung,
- BG-Regel „Kontaminierte Bereiche“ (BGR 128).
Sind Erdleitungen vorhanden, so können Lage und Verlauf durch Rückfrage bei den Leitungsbetreibern und durch Anlegen von Suchgräben oder durch Kabelsuchgeräte ermittelt werden.
- Erforderliche Schutzmaßnahmen sind z.B.:
- Kennzeichnen des Leitungsverlaufs vor Beginn der Arbeiten,
- Umlegen gefährdeter Leitungen,
- Befestigen, Unterstützen oder Abfangen freigelegter Leitungen,
- Schwingungsgeschütztes Aufhängen erschütterungsgefährdeter Leitungen.
4.1.8.3
Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung durch Gefahrstoffe oder das Vorhandensein von Kampfmitteln, z.B. Bombenblindgängern, nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Erkundung und eine Abschätzung der von diesen möglicherweise ausgehenden Gefährdungen vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Der Unternehmer ist verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten die ihm vom Bauherrn (Auftraggeber) zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von kontaminierten Bereichen oder Kampfstoffen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Bauherrn auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls hat der Unternehmer den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind.
4.1.8.4
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen und Stoffen nach Abschnitt 4.1.8.1 oder 4.1.8.2 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Besteht eine Gefährdung, sind Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.
- Sicherungsmaßnahmen sind z.B.
- Absperren des Gefahrbereiches,
- Versicherte und Passanten warnen und fernhalten,
- Rauchverbot.
4.1.8.5
Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Sicherheitsabstände der Tabelle 1 einzuhalten.
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bis 1000 V |
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über 1 kV bis 110 kV |
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über 110 kV bis 220 kV |
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über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung |
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Tabelle 1: Sicherheitsabstände
Bei Annäherung an elektrische Freileitungen sind alle Arbeitsbewegungen der Maschinen zu berücksichtigen, z.B. die Mäklerstellungen, das Pendeln von Seilen, die Abmessungen von angeschlagenen Lasten. Es ist sicherzustellen, dass diese Bewegungen ebenso wie Bewegungen des Trägergerätes z.B. beim Fahren über Bodenunebenheiten, Windbewegungen der Last bzw. der Freileitung nicht dazu führen, dass die vorstehend genannten Sicherheitsabstände unterschritten werden.
4.1.8.6
Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer in Abstimmung mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.
Andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z.B. sein
- Abschalten des Stromes,
- Verlegen der Freileitung,
- Verkabelung oder Begrenzung des Arbeitsbereiches der Maschine.