4.1.4 Alleinarbeit
Grundsätzlich darf eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Im Rahmen der Gefährdungsermittlung nach Abschnitt 4.1.2 hat der Unternehmer festzulegen, für welche Arbeiten Alleinarbeit nicht zulässig ist. In einer Betriebsanweisung ist festzulegen, welche Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit vorzusehen sind. Insbesondere sind die Überwachung, Meldesysteme und die Organisation der Ersten Hilfe zu regeln.
„Gefährliche Arbeiten“ siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).