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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-014: Verwendung von Schalungen
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4 Organisatorische Rahmenbedingungen

4.1 Brauchbarkeit (Standsicherheit und Nutzungssicherheit)

Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste müssen nach den Regeln der Technik standsicher sein. Dazu gehört die Standsicherheit (u. a. Grenzzustände der Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, konstruktive Durchbildung, Windlasten) von baulichen Anlagen in allen Bauzuständen als auch die Arbeits- und Betriebssicherheit (Nutzungssicherheit).

Die Standsicherheit muss auf Grundlage der technischen Baubestimmungen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder ermittelt und nachgewiesen werden.

Alternativ kann die Standsicherheit auch durch die Verwendung der Aufbau- und Verwendungsanleitungen des Herstellers dargestellt werden, in denen die konstruktiven Lösungen der Schalungsaufbauten sowie verschiedene Standardsituationen beschrieben sind. Darüber hinaus können Bemessungshilfen des Herstellers genutzt werden. Dies können z. B. Tragfähigkeitstabellen in gedruckter oder elektronischer Form sein.

Wird eine Aufbauvariante gewählt, die nicht in der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers beschrieben ist oder wird eine Konfiguration unterschiedlicher Hersteller verwendet, muss die Brauchbarkeit erneut bzw. ergänzend nachgewiesen werden.

Die Brauchbarkeit kann z. B. über einen Vergleich der Bemessungstabellen oder weiterer Angaben der jeweiligen Hersteller ermittelt werden.

Traggerüste der Bemessungsklasse A sind diejenigen Konstruktionen, die der bewährten Praxis entsprechen. Es ist anzunehmen, dass sie die Anforderungen an die Bemessung erfüllen. Die Bemessungsklasse A deckt Traggerüste für einfache Konstruktionen ab, beispielsweise für vor Ort hergestellte Deckenplatten und Balken.

Die Verwendung von nicht systemgebundenem Zubehör – z. B. Schalungsanker, Schalhaut – ist in der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Systemherstellers dargestellt und damit ist die Brauchbarkeit nachgewiesen.

Der Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit kann in Abhängigkeit der gewählten Bemessungsklasse durch die festgelegten Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, der Montageanweisung und dem Plan für den Gebrauch ("Nutzerplan") erbracht werden.

4.2 Aufbau- und Verwendungsanleitung

Für serienmäßig hergestellte Bauteile und Systeme von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten muss an der Verwendungsstelle eine Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers in gedruckter oder digitaler Form vorliegen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauteils oder Systems erforderlichen Angaben enthalten.

Hinweis: Eine nicht deutschsprachige AuV-Ausgabe des Herstellers kann Abweichungen zu der deutschsprachigen Ausgabe aufgrund nationaler Regelungen aufweisen.

4.3 Arbeitsvorbereitung

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat die Unternehmerin oder der Unternehmer, je nach Art der Tätigkeiten, zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.



Siehe § 7 ArbSchG und § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".


Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Vorbereitung und Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten minimiert werden.

Die Leitung der Bauarbeiten kann auch das Errichten und Räumen der Baustelle umfassen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege an/auf Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten oder Teilbereiche so geplant eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen.

Vorhandene Schnittstellen sind durch Maßnahmen so zu bestimmen, dass zu jedem Zeitpunkt die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.

Sofern erforderlich, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Koordinatoren oder Koordinatorinnen (z. B. bei gegenseitigen Gefährdungen mehrerer gleichzeitig tätiger Unternehmen nach der DGUV Vorschrift 1 oder bei bestimmten Bauarten von Traggerüsten nach der Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-Ing.)) einzusetzen.

In der Praxis werden Nachauftragnehmern und Nachauftragnehmerinnen oftmals Arbeitsmittel von Auftraggebern und Auftraggeberinnen (Hauptauftragnehmern/Hauptauftragnehmerinnen) zur Verfügung gestellt. Für diese Fälle ist eine Abstimmung beider Seiten erforderlich.

4.4 Montageanweisung

Sind an oder auf Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten Arbeiten (Montage u. Demontage) auszuführen, bei denen sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich sind, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Montageanweisung in verständlicher Form zu erstellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält.



Siehe § 4 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".


Die Montageanweisung muss auf der Baustelle vorliegen.

Bei Verwendung von serienmäßig hergestellten Bauteilen von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

Die Aufbau- und Verwendungsanleitung der Hersteller kann die Anforderungen an eine Montageanweisung bereits erfüllen, wenn keine zusätzlichen baustellenspezifischen Angaben erforderlich sind. Digitale Medien können dabei die Aufbau- und Verwendungsanleitung der Hersteller ergänzen.

Inhalte der Montageanweisung können z. B. sein:

→ Siehe Anhang 7.1 "Muster-Montageanweisung".

Diese Inhalte sind u. a. Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten.

4.5 Aufsicht

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.



Siehe § 3(2) DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".


4.6 Unterweisung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung/Montageanweisung und durch die Unterweisung bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Unterweisung der Beschäftigten ist dabei in verständlicher Weise zu vermitteln und durchzuführen.

Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten speziell für die auszuführenden Arbeiten an/auf Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten oder Teilbereichen, einschließlich deren Sicherungseinrichtungen, eine angemessene Unterweisung erhalten haben, die sich mindestens auf Folgendes erstreckt:

Die Beschäftigten haben die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung, Montageanweisung und entsprechend ihrer Einweisung zu verwenden.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt werden.

Bei der Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sind die Angaben der Betriebsanweisung mit Übungen zu vermitteln. Dies gilt ebenso für Systeme zur Rettung von Personen, wenn diese erforderlich sind.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren.



Siehe §§ 4 und 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und Abschnitt 9 DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sind den Beschäftigten vor erstmaliger Verwendung Betriebsanweisungen zur Verfügung zu stellen.


4.7 Prüfung und Inaugenscheinnahme

Aufgrund der Komplexität der Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste sind unterschiedliche Anforderungen an die prüfenden Personen zu stellen. Ergänzende Hinweise zu den Prüfungen dieser bestimmten Bauteile sind im Abschnitt 6 beschrieben.

4.7.1 Allgemein

Der Ersteller oder die Erstellerin von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten hat diese sicher bereitzustellen. Den Nachweis, dass diese Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste sicher sind, kann der Ersteller oder die Erstellerin gegenüber dem Nutzer oder der Nutzerin durch eine Prüfung dokumentieren.

Der Arbeitgeber, der Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten erstellt, hat diese vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen (Prüfung gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV).

Die Prüfung bezieht sich hierbei auf die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Endmontage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel, die rechtzeitige Feststellung von Schäden und ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind (z. B. notwendige Absperrungen, Tragkonstruktionen, Abspannungen, Absturzsicherungen).

Die Dokumentation der durchgeführten Prüfung kann z. B. auf dem Ausführungsplan oder der Montageanweisung erfolgen.

Jeder Arbeitgeber, der Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste oder deren Teilbereiche von Beschäftigten gebrauchen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensichtliche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (Kontrolle gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).

Die Inaugenscheinnahme durch eine qualifizierte Person hat den Zweck, sich von der sicheren Funktion in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste zu überzeugen.

Es ist die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck festzustellen.

Die Pflicht zur Inaugenscheinnahme trifft grundsätzlich jeden Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten eine Schalung, Tragkonstruktion und Traggerüst als Arbeitsmittel für den Gebrauch zur Verfügung stellt. Dies gilt auch, wenn mehrere Arbeitgeber diese Arbeitsmittel gleichzeitig oder nacheinander gebrauchen.

Dabei können stellvertretend für den jeweiligen Arbeitgeber Dritte mit regelmäßigen Inaugenscheinnahmen der Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste beauftragt werden.

Sollte der oder die Erstellende und der oder die Nutzende ein und dasselbe Unternehmen bzw. ein- und dieselbe Person sein, kann die erforderliche Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zeitgleich mit der Inaugenscheinnahme vor dem Gebrauch durch dieselbe Person durchgeführt werden.

Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben können, hat der Arbeitgeber, der Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste benutzt oder benutzen lässt, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel nicht weiterverwendet werden, bis eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgt ist.

Außergewöhnliche Ereignisse:

4.8 Mängelmeldung

Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, durch die für die Beschäftigten Gefahren entstehen können, müssen den aufsichtführenden Personen unverzüglich gemeldet werden.

Mangelhafte Arbeitsmittel oder Einrichtungen sind unverzüglich zu melden und der Benutzung zu entziehen. Mangelhafte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe sind bis zur Beseitigung des Mangels einzustellen. Vorhandene Mängel sind vor einer Weiterarbeit zu beseitigen.

Liegt die Entscheidungskompetenz zur Beseitigung der Mängel nicht bei der aufsichtführenden Person, so informiert diese unverzüglich die Vorgesetzten, diese erforderlichenfalls die Unternehmerin oder den Unternehmer oder deren Vertretung und handeln weiter nach deren Anweisung.