7.1 | Bei Verletzungen hat der Unternehmer dem Versicherten zu ermöglichen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. |
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Hierbei kann es sich z.B. um Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Kanülennadeln handeln.
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7.2 | Versicherte haben den erstversorgenden Arzt über ihre Tätigkeit und die möglichen Infektionsgefährdungen zu informieren, damit sie der Arzt hinsichtlich der nachsorgenden Maßnahmen beraten kann. |
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Es wird empfohlen, den Versicherten entsprechende Handzettel zur Information des Arztes zur Verfügung zu stellen.
Siehe auch Anhang 4: Merkblatt "Kanülenstichverletzung". |