Diese DGUV Regel ist anzuwenden ab dem Datum der Ausgabe, soweit nicht Inhalte dieser DGUV Regel nach geltenden Rechtsnormen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Abweichend von Abschnitt 4 müssen an Gebäuden in den alten Bundesländern, die vor dem 01. Januar 1999 und in den neuen Bundesländern, die nach dem 01. Januar 1991 und vor dem 01. Januar 1999 errichtet wurden, die Einrichtung zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten dieser DGUV Regel entsprechen bzw. entsprechend nachgerüstet werden, wenn
oder
erforderlich ist.