4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren bei mechanischen Gefährdungen

4.1 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz

Für Schornsteinfegerarbeiten haben bauliche und technische Schutzmaßnahmen für die Arbeitsplätze und Verkehrswege Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen.

Verkehrswege und Arbeitsplätze sind so zu planen, dass keine Absturzgefahr besteht, z. B. durch die Benutzung von baulichen Einrichtungen, wie einem Treppenhaus oder einer Treppe zum Arbeitsplatz unter Dach oder durch einen ebenerdigen Zugang zur Schornsteinsohle.

Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen:

  1. Absturzsicherungen, wie z. B. Seitenschutz, Randsicherungen.
  2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen (z. B. bauliche Gegebenheiten, Arbeitsverfahren) Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein, wie z. B. Fanggerüste, Schutznetze.
  3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen, die Unterweisung in der Verwendung der PSAgA und die Übung von erforderlichen Rettungsmaßnahmen entsprechend des Rettungskonzeptes.

Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von PSAgA im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, wenn

 Siehe § 9 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

Das kann z. B. bei Bauwerken, die unter Denkmalschutz stehen, der Fall sein, wenn die fest installierten Einrichtungen der baulichen Anlage den Anforderungen nach DIN 18160–5:2016-04 entsprechen.

4.2 Arbeitsplätze

4.2.1 Allgemein

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

Arbeitsplätze müssen ausreichend beleuchtet sein (mind. 200 Lux).

 Siehe ASR A3.4 Anhang 1 Nummer 3.6

Die Arbeitsplätze müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.

 Siehe § 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abs. 4.1 ASR A2.1

Arbeitsplätze für Schornsteinfegerarbeiten, also fest installierte Einrichtungen der baulichen Anlage, die nach DIN 18160-5:2016-04 errichtet wurden, erfüllen die Forderung nach Schutzvorrichtungen gegen Absturz.

Auf geneigten Arbeitsplätzen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen wurden.

 Siehe § 8 Abs. 4 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abs. 8.1 ASR A2.1

Unabhängig von der Neigung der Fläche besteht die Gefahr des Ausrutschens, z. B. durch die Materialbeschaffenheit (Foliendächer, Metalldächer, glasierte Dacheindeckung, Glasdächer) der geneigten Fläche, Verschmutzung oder Witterungseinflüsse.

Geeignete Arbeitsplätze sind z. B.

4.2.2 Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Informationen zum sicheren Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen gehen aus der Kennzeichnung, der Betriebsanweisung bzw. der Betriebsanleitung hervor. Mit der Gefährdungsbeurteilung sind wesentliche Bedingungen wie Einsatzort, Arbeitsaufgabe und Personalauswahl (Nachweis der Befähigung) zu berücksichtigen.

 Siehe DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

Insbesondere sind zu berücksichtigen:

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist eine geeignete Hubarbeitsbühne auszuwählen, eine Betriebsanweisung zu erstellen und sind die Beschäftigten zu unterweisen.

Die Prüffristen für regelmäßig durchzuführende Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 der BetrSichV und Anhang 4 Nr. 8 der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen". Der Nachweis der letzten, regelmäßigen Prüfung ist aus der Dokumentation ersichtlich und kann z. B. durch ein Prüfsiegel an der Hubarbeitsbühne erkennbar sein.

4.2.3 Flurförderzeuge

Informationen zum sicheren Umgang mit Flurförderzeugen gehen aus der Kennzeichnung, der Betriebsanweisung bzw. der Betriebsanleitung hervor. Mit der Gefährdungsbeurteilung sind wesentliche Bedingungen wie Einsatzort, Arbeitsaufgabe und Personalauswahl (Nachweis der Qualifizierung nach z. B. DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand") zu berücksichtigen.

 Siehe DGUV Vorschrift 68 bzw. 69 "Flurförderzeuge" und TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast"

Insbesondere sind zu berücksichtigen:

Abb. 2 Flurförderzeug mit Arbeitsbühne

Abb. 2  Flurförderzeug mit Arbeitsbühne

Auf dieser Grundlage ist ein geeignetes Flurförderzeug auszuwählen, eine Betriebsanweisung zu erstellen und sind die Beschäftigten zu unterweisen.

Die Prüffristen für regelmäßig durchzuführende Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 der BetrSichV. Der Nachweis der letzten, regelmäßigen Prüfung ist aus der Dokumentation ersichtlich und kann z. B. durch ein Prüfsiegel am Flurförderzeug erkennbar sein.

4.2.4 Fahrbare Arbeitsbühnen

Werden fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004 verwendet, dürfen diese im Freien nur bis zu 8 m, in geschlossenen Räumen nur bis zu 12 m Aufbauhöhe eingesetzt werden. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers, die am Montageort vorliegen muss, ist zu beachten. Die fahrbare Arbeitsbühne ist entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung zu verwenden (siehe Abb. 3).

Abb. 3 Fahrbare Arbeitsbühne mit innenliegender Treppe

Abb. 3  Fahrbare Arbeitsbühne mit innenliegender Treppe

Insbesondere sind zu berücksichtigen:

4.2.5 Leitern als Arbeitsplatz

Die Verwendung einer tragbaren Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.

Werden Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Stufen oder Podesten bis zu einer Standhöhe von 2,00 m durchgeführt, können sie als hochgelegener Arbeitsplatz verwendet werden. Bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m bis zu 5,00 m dürfen nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, d. h. Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten. Es müssen beide Füße auf einer Stufe oder der Plattform stehen. Bei einem Standplatz höher als 5,00 m über der Aufstellfläche dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden (siehe Abb. 4).

Abb. 4 Anlegeleiter als Arbeitsplatz

Abb. 4  Anlegeleiter als Arbeitsplatz

Die obersten Stufen von Stehleitern nicht besteigen (siehe Abb. 5). Nur bei Leitern mit Plattform und mit Haltevorrichtungen oder Umwehrung ist das Betreten der obersten Trittfläche zulässig.

Abb. 5 Stehleitern als Arbeitsplatz

Abb. 5  Stehleitern als Arbeitsplatz

Auf tragbaren Leitern mit Sprossen dürfen nur dann Arbeiten ausgeführt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass kein anderes sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann.

Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die für den beruflichen Gebrauch nach DIN EN 131-2 geeignet sind (Piktogramm siehe Abb. 6).

Abb. 6 Leitern für den beruflichen Gebrauch (Piktogramm)

Abb. 6  Leitern für den beruflichen Gebrauch (Piktogramm)

Leitern sind entsprechend der Betriebsanweisung sowie ihrer Unterweisung zu verwenden.

 Siehe § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Im Rahmen der objektbezogenen Gefährdungsbeurteilung ist zu beurteilen, ob die Sicherheit durch den Einsatz von Leiterzubehör erhöht werden kann, z. B. mit Fußverbreiterungen, Leiterschuhen, Fixierungen von Kopf- und Fußpunkten.

Für zeitweilige Arbeiten auf einer Leiter dürfen die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Während der Benutzung muss die Leiter standsicher aufgestellt sein und ggf. gegen Umstürzen gesichert werden. Sie muss sicher begehbar aufgestellt sein, so dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich permanent mit einer Hand festhalten können. Podest- und Plattformleitern bieten gegenüber Anlege- oder Stehleitern in der Regel einen besseren Stand.

 Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Abschn. 8.7 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" sowie TRBS 2121-2

Bei der Verwendung von Teleskopleitern können insbesondere zusätzliche Gefährdungen auftreten, die in der Gebrauchsanleitung der Hersteller benannt werden. Das Unfallgeschehen zeigt, dass die bei Kehrarbeiten auftretende Verschmutzung die Funktionstüchtigkeit dieser Leitern beeinträchtigen kann.

Von der Verwendung von Teleskopleitern wird bei Kehrarbeiten abgeraten.

 Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abschn. 8.7 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" sowie Abschn. 4.2.1 TRBS 2121-2

Werden Steigleitern nach DIN 18799 oder DIN EN ISO 14122 als Arbeitsplätze genutzt, müssen entsprechende Podeste als Standplatz zum Arbeiten vorhanden sein.

 Siehe DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern" und DGUV Information 201-014 "Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen"

4.2.6 Besondere Arbeitsplätze auf geneigten Dachflächen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Dachfläche besondere Arbeitsplätze geschaffen werden.

Besondere Arbeitsplätze sind gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern (Dachauflegeleitern), Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite.

 Siehe § 8 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Gelattete Dachflächen gelten als betretbar,

Tabelle 1 Zulässige Regelquerschnitte, Stützweite und Holzqualität

1 Regelquerschnitte für tragende Dachlatten ohne weiteren rechnerischen Nachweis aus Nadelholz
Querschnitt* in mm max. Stützweite in cm Farbliche Kenn-
zeichnung
Visuelle Sortier-
klassse nach DIN 4074-1


oder**
Festigkeitsklasse nach EN 338:2016
30 × 50 80 rot S 10 TS/S 10 C 27 M
40 × 60 100 rot S 10 TS/S 10 C 24 M

* Abweichungen von den Nennquerschnitten dürfen nach DIN EN 336:2013-12 höchstens –1/+3 mm betragen (bezogen auf u = 20 % Holzfeuchte)
** Die Sortierklassen dürfen nicht den Festigkeitsklassen zugeordnet werden – jede ist auf Grund der unterschiedlichen Bewertungskriterien gesondert zu betrachten!

4.2.7 Arbeitsplätze an Abgasanlagen, Dunstabzugsanlagen und Lüftungsanlagen

Arbeitsplätze an Abgasanlagen, Dunstabzugsanlagen und Lüftungsanlagen gewähren z. B. dann ein sicheres Arbeiten, wenn die Anforderungen an Standflächen nach Abschnitt 6.3 DIN 18160-5:2016-04 erfüllt sind.

Für die Einrichtungen von Arbeitsplätzen an baulichen Einrichtungen ist eine Fachunternehmerbescheinigung nach der jeweiligen Landesbauordnung erforderlich. Für überdeckte Befestigungen von Einrichtungen für Arbeitsplätze an baulichen Einrichtungen ist eine Einbaudokumentation hilfreich.

Die Standflächen an der Mündung von Abgasanlagen dürfen nicht tiefer als 1,10 m unterhalb der Mündung liegen und müssen mindestens 25 cm × 40 cm groß sein.

Sie haben folgende waagrechte Abstände aufzuweisen (aus allen Richtungen):

Abb. 7 Arbeitsplatz am Steildach, Abstände gelten auch neben dem Schornstein

Abb. 7  Arbeitsplatz am Steildach, Abstände gelten auch neben dem Schornstein

4.2.8 Arbeitsplätze an Reinigungsöffnungen

Standflächen an Reinigungsöffnungen müssen frei sein von Hindernissen, die die Reinigung behindern (z. B. Satellitenanlagen). Die Anforderungen an Standflächen sind erfüllt, wenn die fest installierten Einrichtungen der baulichen Anlage nach Abschnitt 6.3 DIN 18160-5 errichtet wurden.

Die Unterkante von Reinigungsöffnungen muss in einem Bereich von 40 cm bis 1,40 m über der Standfläche liegen. Die Standfläche muss mindestens die Maße von 50 cm × 50 cm haben und einen ausreichenden, mindestens 1,80 m³ (maximal anrechenbare Höhe 1,80 m) betragenden Bewegungsfreiraum zur Durchführung der Arbeit bieten.

 Siehe Abschn. 8.1, DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

4.3 Verkehrswege

4.3.1 Allgemein

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Verkehrswege entsprechend der Art der baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen, den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden Tätigkeiten ein sicheres Begehen ermöglichen und ausreichende Abmessungen aufweisen.

 Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", ArbStättV und ASR A1.8

Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein (mind. 50 Lux).

 Siehe ASR A3.4 Anhang 1 Nummer 1.1.

Bei Dachneigungen von höchstens 20° dürfen betretbare Dachflächen als Verkehrswege genutzt werden.

Auf nicht betretbaren Bauteilen müssen unabhängig von der Dachneigung Laufstege oder lastverteilende Beläge vorhanden sein.

Verkehrswege für Schornsteinfegerarbeiten sind so zu gestalten, dass keine Absturzgefahr besteht. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG ist bei der Ausgestaltung der Verkehrswege zu berücksichtigen.

 Eine Absturzgefahr besteht in der Regel nicht bei der Benutzung von baulichen Einrichtungen, z. B.

Verkehrswege, die nicht mit baulichen Einrichtungen hergestellt wurden, sind vorrangig so zu wählen, dass sie sicher begehbar sind und keine Absturzgefahr vorhanden ist. Sind die örtlichen Voraussetzungen derart, dass eine sichere Begehung nicht möglich ist und z. B. Absturzgefahr besteht, sind Maßnahmen wie Absturzsicherungen vorzunehmen.

Dies ist beispielsweise möglich durch den Einsatz einer Hubarbeitsbühne zum Erreichen von Arbeitsplätzen über Dach. Sollte dies aus baulichen oder technischen Gründen nicht möglich sein, erfüllen die Einrichtungen nach DIN 18160-5:2016-04 diese Anforderungen, wenn die objektbezogene Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verkehrswege sicher begehbar sind.

 Siehe Abschn. 9.2 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

Zum Überbrücken von Höhenunterschieden insbesondere bei Zugängen zu Durchsteigöffnungen sollten Steigleitern, Steigeisen oder gegen Wegrutschen und Umkippen gesicherte Anlegeleitern vorhanden sein.

Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr
Auf Dächern mit glatten Oberflächen (z. B. Metall-, Foliendächern, Kunststoffdachbahnen oder Glasdächern) müssen unabhängig der Neigung in Abhängigkeit von Verschmutzungen oder Witterungseinflüssen bauliche Einrichtungen vorhanden sein, die ein Ausrutschen beim Betreten verhindern.

Tragfähigkeit und Abmessungen Verkehrswege müssen für die jeweilige Nutzung ausreichend tragfähig sein und ausreichende Abmessungen aufweisen.

Die Anforderungen an die Tragfähigkeit und Abmessungen von Verkehrswegen werden z. B. erfüllt bei Schornsteinfegerarbeiten und der Nutzung von fest installierten Einrichtungen der baulichen Anlage, die den Anforderungen nach DIN 18160-5 entsprechen.

 Siehe Abschn. 8.2, DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Verkehrswege müssen ein Lichtraumprofil von mindestens 50 cm Breite und 1,80 m Höhe, Standflächen ein Lichtraumprofil von mindestens 60 cm Breite und 1,80 m Höhe haben. In Verkehrswege ragende Bauteile, z. B. Balken oder Unterzüge, dürfen die Höhe bis auf 1,60 m einschränken. Bei Verkehrswegen und Standflächen B und D innerhalb von Gebäuden darf die Höhe auf einer Länge von höchstens 1,50 m auf 1,20 m eingeschränkt werden.

In Arbeitsstätten muss die lichte Höhe über Verkehrswegen mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Wartungsgänge beträgt die lichte Mindesthöhe 1,90 m. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden.

 Beim Errichten von neuen Arbeitsstätten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen, siehe ArbStättV und ASR 1.8 sowie ASR A1.7.

4.3.2 Treppen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sind.

 Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Treppen können z. B. sein:

 Treppen siehe auch:

Auf Grund des Unfallgeschehens sollten insbesondere Bodentreppen vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel, z. B. entsprechend der Herstellerangaben, untersucht werden (siehe Abb. 8). Der sachgerechte Einbau von Bodentreppen sollte nachgewiesen sein (z. B. durch eine Fachunternehmerbescheinigung).

Abb. 8 Mangelhafte Bodentreppe

Abb. 8  Mangelhafte Bodentreppe

4.3.3 Laufstege

Werden Laufstege oder lastverteilende Beläge als Verkehrswege auf nicht begehbaren Bauteilen verwendet,

Darüber hinaus müssen zusätzlich zu den Laufstegen und den lastverteilenden Belägen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die neben dem Durchbrechen auch das Abstürzen von Personen verhindern.

 Siehe § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

In Arbeitsstätten müssen Zugänge (z. B. Dachausstiege, Luken) zu nicht durchtrittsicheren Dächern unter Verschluss stehen. Die Zugänge dürfen nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden. An den Zugängen muss eine dauerhafte und deutlich sichtbare Kennzeichnung angebracht sein, z. B. "Dach nur auf Laufstegen benutzen". Laufstege müssen den zu erwartenden Lasten (Beschäftigte und Arbeitsmittel) sicher standhalten und beidseitig umwehrt sein. Wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenden Arbeiten behindern würde und geeignete Anschlageinrichtungen für den Einsatz von PSAgA vorhanden sind, dürfen Laufstege auch einseitig umwehrt sein.

 Siehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 7.1 ASR A2.1

4.3.4 Steigleitern und Steigeisen

Steigleitern an Abgasanlagen mit einer Aufstiegshöhe von mehr als 5,00 m über Dach bis zur Mündung sind mit einer Steigschutzeinrichtung nach Normenreihe DIN 18799 bzw. bei Maschinen nach Normenreihe DIN EN ISO 14122 auszurüsten, die auch für die Standfläche wirksam sein muss.

 Siehe ArbStättV und Abschn. 4.6 ASR A1.8 und Normenreihe DIN 18799 bzw. Normenreihe DIN EN ISO 14122

Steigleitern, Steigeisen und Steigschutzeinrichtungen sowie Auffanggeräte müssen regelmäßig, spätestens nach 12 Monaten, vom Betreiber geprüft und gekennzeichnet werden.

 Siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern"

Bei genehmigungspflichtigen Anlagen werden die Verkehrswege und Arbeitsplätze durch die zuständige Behörde vorgegeben.

4.3.5 Leitern als Verkehrsweg

Werden tragbare Leitern als Verkehrsweg eingesetzt, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung der Leiter unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel Vorrang hat. Andere alternative Arbeitsmittel können Gerüste, Bautreppen, fahrbare Arbeitsbühnen oder fahrbare Hubarbeitsbühnen sein. Es sind geprüfte Leitern zu verwenden.

Anlegeleitern dürfen für Schornsteinfegerarbeiten als Aufstiege nur verwendet werden, wenn der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und der Aufstieg nur für kurzzeitige Schornsteinfegerarbeiten benötigt wird (siehe Abb. 9).

Abb. 9 Anlegeleiter als Verkehrsweg

Abb. 9  Anlegeleiter als Verkehrsweg

 Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abschn. 8.7 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

Schornsteinfegerarbeiten sind in der Regel keine sehr seltenen Arbeiten, bei denen eine tragbare Leiter zur Überbrückung von Höhenunterschieden von mehr als 5,00 m eingesetzt werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Begebenheiten zu berücksichtigen.

Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die für den beruflichen Gebrauch nach DIN EN 131-2 geeignet sind (Piktogramm siehe Abb. 10).

Abb. 10 Leitern für den beruflichen Gebrauch (Piktogramm)

Abb. 10  Leitern für den beruflichen Gebrauch (Piktogramm)

Anlegeleitern müssen gegen Abrutschen des Leiterkopfes oder des Leiterfußes (siehe Abb. 11) durch konstruktive Einrichtungen am Bauwerk oder entsprechendes Leiterzubehör gesichert sein.

Abb. 11 Aufstieg mit gesicherter Anlegeleiter

Abb. 11  Aufstieg mit gesicherter Anlegeleiter

Leiterzubehör kann z. B. sein: Fixierungen von Kopf- und Fußpunkten, Geländer, Fußverbreiterungen, Ausstiegsholme.

Vom Hersteller/Herstellerin vorgesehene Anbauteile sind für die sichere Verwendung der Leiter zwingend erforderlich (z. B. Traversen).

Werden Anlegeleitern als Aufstieg oder Abstieg verwendet, dürfen diese bei Durchsteigöffnungen in Flächen nur so angelegt werden, dass diese mindestens 1,00 m über der Austrittsstelle hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.

 Siehe DIN 18160-5

Anlegeleitern mit einem Durchstieg am Leiterkopf erleichtern das Übersteigen auf Dachflächen.

 Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Abschn. 4.2.1 TRBS 2121-2 und Abschn. 6.2.3 DIN 18160-5

Bei der Verwendung von Teleskopleitern können insbesondere zusätzliche Gefährdungen auftreten, die in der Gebrauchsanleitung der Hersteller benannt werden. Das Unfallgeschehen zeigt, dass die bei Kehrarbeiten auftretende Verschmutzung die Funktionstüchtigkeit dieser Leitern beeinträchtigen kann.

Von der Verwendung von Teleskopleitern wird bei Kehrarbeiten abgeraten.

Durchsteigöffnungen dürfen nicht z. B. durch Wärmedämmung, eine Unterschalung, angestellte Leitern oder Einbauteile eingeschränkt werden (siehe Abb. 12).

Abb. 12 Nicht eingeschränkte Durchsteigöffnung

Abb. 12  Nicht eingeschränkte Durchsteigöffnung

4.3.6 Verkehrswege auf Dächern

Verkehrswege, die der DIN 18160-5:2016-04 entsprechen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

Für alle baulichen Einrichtungen z. B. nach DIN 18160-5:2016-04, DIN EN 516, DIN EN 12951 ist eine Fachunternehmerbescheinigung gemäß der jeweiligen Landesbauordnung erforderlich und muss beim Bauherrn oder bei der Bauherrin vorliegen. Für überdeckte, nicht einsehbare Befestigungen von baulichen Einrichtungen ist eine Einbaudokumentation hilfreich.

4.4 Absturzsicherungen

4.4.1 Allgemein

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet sein, dass sie ein sicheres Arbeiten und das Begehen ermöglichen. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist die Reihenfolge nach Abschnitt 4.1 zu beachten.

Die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen ist insbesondere bei Neubauten und bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen zu beachten. Der aktuelle Stand des Vorschriften- und Regelwerkes ist zu berücksichtigen, die Arbeiten müssen ohne Absturzgefahr durchgeführt werden können (z. B. bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Dach).

Arbeiten auf Gebäuden mit Sicherheitseinrichtungen nach DIN 18160-5:2016-04, dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der objektbezogenen Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen (Schutzvorrichtungen) verhindern, vorhanden sind

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann bzw. Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann (z. B. bei Arbeiten an einer Feuerungsanlage in Poolnähe, Silos),
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe für Verkehrswege, an frei liegenden Treppenläufen und -absätzen sowie für Wandöffnungen (siehe Abb. 13 und 14),

    Verkehrswege, die in einem Bereich kleiner als 2,00 m von der Traufe und dem Ortgang entfernt liegen, sind mit Absturzsicherungen zu versehen.

  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

An einer Längsseite von Standflächen und Verkehrswegen auf Dächern mit einer Neigung bis 60° sind Absturzsicherungen erforderlich, wenn die Standflächen oder Verkehrswege höher als 2,00 m über einer tragfähigen Fläche liegen. An einer Längsseite von Standflächen und Verkehrswegen auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60° sind immer Absturzsicherungen erforderlich.

Abb. 13 Verkehrswege

Abb. 13  Verkehrswege


Abb. 14 Absturzsicherungen an der Traufe und dem Ortgang

Abb. 14  Absturzsicherungen an der Traufe und dem Ortgang

Schutzvorrichtungen bei Schornsteinfegerarbeiten sind entbehrlich, bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschoßdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche, sofern die Absturzkante deutlich erkennbar ist.

 Siehe § 9 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sowie Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 8.2 ASR A2.1

Eine Absturzsicherung liegt vor, wenn z. B.

4.4.2 Seitenschutz

Die Mindesthöhe des Seitenschutzes beträgt 1,00 m. Bei der Verwendung von Systembauteilen ist eine Mindesthöhe von 0,95 m zulässig. Geländer und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern (siehe Abb. 15).

Abb. 15 Arbeitsplatz unter Dach mit Absturzsicherung

Abb. 15  Arbeitsplatz unter Dach mit Absturzsicherung

Der Seitenschutz ist so dicht wie möglich an der Absturzkante anzubringen. Davon darf unabhängig von der Absturzhöhe abgewichen werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend bemessenen Umwehrungen (z. B. Brüstung, Geländer, Gitter oder Seitenschutz) entfernt liegen.

Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,00 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen und bei Arbeitsstätten mit gut sichtbarer Kennzeichnung gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist die Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.

Absperrungen können z. B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterbänder (Absperrbänder oder Trassierbänder) sind keine Absperrmittel.

Für Arbeitsstätten gilt, dass die Umwehrungen mindestens 1,00 m hoch sein müssen. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.

 Siehe § 9 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 8.2 ASR A2.1 und ASR A1.3 (Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"), Betriebssicherheitsverordnung

4.4.3 Auffangeinrichtungen

Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz oder Randsicherung nicht verwendet werden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen, wie Fanggerüste oder Schutznetze vorhanden sein. Der Höhenunterschied zwischen Absturzkante am Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Schutznetz ist so gering wie möglich auszubilden.

 Siehe TRBS 2121-1, DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)"

Bei Arbeiten auf einer Dachfläche mit einer Neigung > 22,5° bis ≤ 60° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2,00 m darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Beschäftigter nicht mehr als 5,00 m betragen. Dachfanggerüste oder Dachschutzwände können als Auffangeinrichtung eingesetzt werden. Sie müssen den Arbeitsbereich seitlich um mindestens 1,00 m überragen.

 Siehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 8.1 ASR A2.1, Betriebssicherheitsverordnung bzw. TRBS 2121-1, DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten", DIN 4420-1

4.4.4 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

Können aus arbeitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht verwendet werden, können unter Berücksichtigung der Bewertung der Gefährdung nach Art und Dauer der Tätigkeit persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) genutzt werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind.

Dabei hat die Unternehmerin oder der Unternehmer oder eine fachkundige vorgesetzte Person die Eignung der PSAgA für die auszuführenden Arbeiten festzustellen, Anschlageinrichtungen im Einzelfall festzulegen und die Beschäftigten in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung muss praktische Übungen beinhalten.

 Siehe DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten"

Anschlageinrichtungen sind z. B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person für eine Kraft von 9 kN einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten (z. B. Gewicht der aufgefangenen Person) für die Konstruktion nachgewiesen ist. Für jede weitere Person ist die Kraft um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen. Anschlagmöglichkeiten auf geneigten Dachflächen sind z. B. horizontale Anschlageinrichtungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ), Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 oder bauliche Anlagen mit einem entsprechender Tragfähigkeitsnachweis nach den technischen Baubestimmungen.

4.5 Öffnungen

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

 Siehe § 10 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR A2.1

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.4 zu sichern.

Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn die Öffnungen

Wenn die oben genannten Maßnahmen aus technischen oder baulichen Gegebenheiten nicht umzusetzen sind, können

Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder oder Rauchabzugsklappen gelten als Öffnungen und sind gegen Absturz zu sichern, z. B. durch Seitenschutz oder Schutzabdeckungen. Bei Arbeitsstätten kann auf Unterspannungen, Überdeckungen oder Absperrungen verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt. Für die Ausführung von Arbeiten und für die Benutzung von Verkehrswegen im Gefahrenbereich (Abstand ≤ 2,0 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dachoberlichtern (z. B. Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu treffen sind, z. B. Geländer, Abdeckung, Arbeiten mit PSAgA.

 Siehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 7.1 ASR A2.1

Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind neben den Maßnahmen gegen Absturz besondere Maßnahmen bezüglich der Begehbarkeit erforderlich.

 Siehe § 10 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Arbeitsstättenverordnung bzw. ASR A2.1

Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z. B.

Bei Bauteilen, die mit dem DGUV Test Zeichen und dem Zusatz "Durchsturzsicher" gekennzeichnet sind, kann davon ausgegangen werden, dass eine auf diese Bauteile stürzende Person nicht durchstürzen kann (siehe Abb. 16).

Abb. 16 Kennzeichnung Durchsturzsicher

Abb. 16  Kennzeichnung Durchsturzsicher

Maßnahmen gegen Absturz sind z. B. Absturzsicherungen bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen oder Fangnetze unterhalb der nicht durchsturzsicheren Bauteile.

Wandöffnungen müssen gegen Absturz durch fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen gesichert sein, wenn z. B. die Brüstungshöhe geringer als 1,00 m oder wenn die Wandöffnung breiter als 0,18 m und höher als 1,00 m ist.

 Siehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 5.3 ASR A2.1

4.6 Besondere Arbeitsplätze – freistehende Schornsteine

Müssen Schornsteinreinigungsarbeiten insbesondere an freistehenden Schornsteinen ausgeführt werden, sind insbesondere folgende Punkte in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und ggf. Maßnahmen zu treffen:

Geeignete Maßnahmen bei Arbeiten an freistehenden Schornsteinen sind z. B.

 Siehe DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten"

Für den Fall eines Sturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine Rettung zu gewährleisten. Durch längeres Hängen im Gurt können Gesundheitsgefahren auftreten.

Die initiale Lagerung richtet sich nach dem Wunsch der betroffenen Person. Häufig ist eine Flachlagerung sinnvoll.

Auf weitere Verletzungen durch den Sturz ist zu achten.

Bei der rettungsdienstlichen Versorgung ist unter anderem zu denken an:

Abb. 17 CO-Warngerät am Arbeitsplatz

Abb. 17  CO-Warngerät am Arbeitsplatz

4.7 Persönliche Schutzausrüstungen

Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Beschäftigten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin gemäß PSA-Benutzungsverordnung geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Die Beschäftigten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel der Unternehmerin oder dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

 Siehe § 30 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Dieses wird bei Schornsteinfegerarbeiten z. B. erreicht, wenn die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt sind.

4.8 Sichern und Kennzeichnen von Gefahrenbereichen

Sind Gefährdungen durch bestehende Anlagen (siehe Abschn. 3.6.1) vorhanden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit deren Eigentümern/ Eigentümerinnen und/oder Betreibern/Betreiberinnen festzulegen.

 Siehe § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Unternehmer, die Unternehmerin oder die vorgesetzte Person muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.

 Siehe § 11 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

In Arbeitsstätten haben bauliche und technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen:

  1. Reicht die bauliche Ausführung nicht aus, ein Herabfallen von Gegenständen zu verhindern, sind zum Schutz der Beschäftigten Fußleisten, Schutzwände, Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen.
  2. Lassen sich die Maßnahmen nach Nr. 1 aus betriebstechnischen Gründen nicht durchführen, müssen an deren Stelle die tiefergelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen, z. B. Schutzdächer oder Fangnetze, gesichert werden.
  3. Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 sichern, muss eine zeitlich-organisatorische Trennung in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereiches oder einer Überwachung (z. B. Warnposten) des Gefahrenbereiches erfolgen.
  4. Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch Maßnahmen nach Nr. 1, 2 und 3 sichern, sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu verwenden, soweit diese als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignet ist. Die Beschäftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen.

 Siehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 4.4 ASR A2.1