3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
Siehe § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
3.1 Vorgaben und Einrichtungen des/der Eigentümers/Eigentümerin/Bauherrn/Bauherrin/Betreibers/Betreiberin
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat in Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten die von dem Eigentümer oder der Eigentümerin des Grundstückes oder des Bauherrn oder der Bauherrin oder des Betreibers oder der Betreiberin planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Siehe § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dem oben genannten Personenkreis die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen.
Voraussetzungen können z. B. sein:
- Sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze
- Anforderungen nach DIN 18160-5
- Ebene und tragfähige Flächen innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen
- Unverschiebliche und begehbare Abdeckungen von Deckenöffnungen
- Geeignete Anschlagmöglichkeiten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA), z. B. Sicherheitsdachhaken auf Dächern und Anschlageinrichtungen auf Flachdächern
3.2 Gefährdungsbeurteilungen
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat durch eine Gefährdungsbeurteilung objekt- und tätigkeitsbezogen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten erforderlich sind. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Gefährdungen festzulegen, durchzuführen und deren Wirksamkeit zu überprüfen.
Siehe § 5 ArbSchG und § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen,
- Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten und
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abb. 1) sind folgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen:
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
- Bei den Maßnahmen sind der allgemein anerkannte Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
- Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
- Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
- Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
- Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Abb. 1 Systematik der Gefährdungsbeurteilung
Informationen zur Gefährdungsbeurteilung stellen die Unfallversicherungsträger z. B. im Internet zur Verfügung.
Siehe § 4 ArbSchG

www.bgbau.de
Stichwort: Gefährdungsbeurteilung
3.3 Leitung und Aufsicht
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schornsteinfegerarbeiten von weisungsbefugten, fachkundigen und geeigneten vorgesetzten Personen geleitet bzw. von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Diese weisungsbefugte Person hat für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.
Siehe § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
Fachliche Eignung haben z. B. Unternehmer und Unternehmerinnen, die aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schornsteinfegerarbeiten haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.
Schornsteinfegerarbeiten müssen von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden.
Siehe § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
Aufsichtführende Personen haben die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten zu überwachen und für eine arbeitssichere Ausführung zu sorgen. Er oder sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse für die sichere Durchführung besitzen, sowie weisungsbefugt sein.
Aufsichtführende Personen sind z. B. Schornsteinfegergesellen oder Schornsteinfegergesellinnen, die einen Auszubildenden oder eine Auszubildende beaufsichtigen.
3.4 Unterweisung
Die Unternehmerin oder der Unternehmer informiert und unterweist die Beschäftigten und ggf. die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich der möglicherweise verbleibenden Gefährdungen sowie ggf. der Auswirkung der festgelegten Maßnahme bzw. deren Umsetzung ist integraler Bestandteil der Maßnahme. Die Unterweisung ist nach Bedarf und regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu wiederholen.
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des oder der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit des oder der Beschäftigten erfolgen.
Die Unterweisung ist zu dokumentieren (eine Vorlage ist in Anhang 2 enthalten).
Die Verwendung von Einrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln, wie z. B. Maschinen und Geräten, erfolgt entsprechend der Betriebsanweisungen sowie den Unterweisungen.
Bei der Verwendung von PSA gegen Absturz ist eine besondere Unterweisung mit praktischen Übungen erforderlich.
Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 4 und 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
3.5 Mängelmeldung
Mangelhafte Arbeitsmittel oder Einrichtungen sind nicht weiter zu benutzen. Mangelhafte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe sind bis zur Beseitigung des Mangels abzubrechen.
Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, durch die für Beschäftigte Gefahren entstehen können, müssen der aufsichtführenden Person unverzüglich gemeldet werden, sofern der Mangel nicht selbst beseitigt werden kann (siehe Anhang 3).
Die aufsichtführende Person informiert den Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. die vorgesetzte Person und handelt weiter nach dessen Anweisung.
3.6 Arbeitsvorbereitung
3.6.1 Bestehende Anlagen
Vor Beginn der Schornsteinfegerarbeiten hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob
- die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1 erfüllt sind,
- im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Beschäftigte gefährdet werden können.
oder
Siehe § 6 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
Gefahren können ausgehen z. B. von
- elektrischen Anlagen,
- Anlagen mit Explosionsgefahren, Ausbrenngeräte,
- Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Behälter o. ä.,
- Sende- oder Radaranlagen.
Sind entsprechende Anlagen vorhanden, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Eigentümer, der Eigentümerin oder dem Betreiber, der Betreiberin festgelegt und durchgeführt werden. Erst dann dürfen die Arbeiten aufgenommen werden.
Siehe § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Arbeiten sofort zu unterbrechen sind. Beschäftigte haben ihre aufsichtführende Person unverzüglich zu verständigen.
Siehe § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
3.6.2 Öffnungen und Vertiefungen
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat gemäß DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" dafür zu sorgen, dass Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen gesichert sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen und Hineintreten von Personen verhindern. Nachrangig können auch Auffangeinrichtungen verwendet werden.
Siehe § 10 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
Als Öffnungen nach DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" gelten
- Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m²
- geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3 m lang ist.
oder
Öffnungen oder Vertiefungen sind zu umwehren oder begehbar und unverschieblich abzudecken.
Auffangeinrichtungen können verwendet werden, wenn Schutzvorrichtungen oder Abdeckungen aus arbeitstechnischen oder konstruktiven Gründen nicht eingesetzt werden können, wie z. B. bei unzureichender Tragfähigkeit der Konstruktion zur Befestigung einer Absturzsicherung.
Bodenöffnungen in Arbeitsstätten müssen gesichert sein:
- durch feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrungen oder durch Abdeckungen.
- Abdeckungen, z. B. Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltüren, müssen so gestaltet und installiert sein, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben und sie der Nutzungsart entsprechend tragfähig sind. Sie müssen sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf- und Zuklappen, Verschieben) zu sichern sein. Diese Forderung ist z. B. dann erfüllt, wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,
- klappbare Abdeckungen in geöffnetem Zustand festgestellt werden können oder
- Abdeckungen, für deren Betätigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich ist, mit entsprechenden Hilfseinrichtungen, z. B. zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern, ausgestattet sind.
Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Sie müssen in der Schutzstellung gesichert werden können und dürfen sich nicht in Richtung der Absturzkante öffnen lassen.
Siehe ArbStättV und Abs. 5.2 ASR A2.1
3.6.3 Nicht betretbare Bauteile
Für Arbeiten auf Bauteilen, die vom Auflager abrutschen oder beim Begehen brechen können, müssen besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden.
Siehe § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, sind z. B. lose aufgelegte Gitterroste. Bauteile, die beim Betreten brechen können, sind z. B. Faserzementplatten, Lichtplatten, abgehängte Zwischendecken, Oberlichter, Glasdächer oder Lüftungskanäle.
Die Anforderungen an besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege sind dann erfüllt, wenn sie Abschn. 6 DIN 18160-5 entsprechen.
In Arbeitsstätten müssen Zugänge (z. B. Dachausstiege, Luken) zu nicht durchtrittsicheren Dächern unter Verschluss stehen und nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden. An den Zugängen muss eine dauerhafte und deutlich sichtbare Kennzeichnung angebracht sein, z. B. "Dach nur auf Laufstegen benutzen".
Arbeitsbereiche auf nicht durchtrittsicheren Dächern müssen über sicher ausgeführte Verkehrswege erreichbar sein. Dies kann z. B. durch Laufstege gewährleistet werden, die den zu erwartenden Lasten (Beschäftigte und Arbeitsmittel) sicher standhalten, mindestens 0,50 m breit und
- beidseitig umwehrt sind oder
- einseitig umwehrt sind, wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenden Arbeiten behindern würde und geeignete Anschlageinrichtungen für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sind.
Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen von Beschäftigten verhindern. Auf Sicherungseinrichtungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt.
Siehe ArbStättV und Abs. 7 ASR A2.1