3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

 Siehe § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

3.1 Vorgaben und Einrichtungen des/der Eigentümers/Eigentümerin/Bauherrn/Bauherrin/Betreibers/Betreiberin

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat in Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten die von dem Eigentümer oder der Eigentümerin des Grundstückes oder des Bauherrn oder der Bauherrin oder des Betreibers oder der Betreiberin planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen zu berücksichtigen.

 Siehe § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dem oben genannten Personenkreis die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen.

Voraussetzungen können z. B. sein:

3.2 Gefährdungsbeurteilungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat durch eine Gefährdungsbeurteilung objekt- und tätigkeitsbezogen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten erforderlich sind. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zur Beseitigung der ermittelten Gefährdungen festzulegen, durchzuführen und deren Wirksamkeit zu überprüfen.

 Siehe § 5 ArbSchG und § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abb. 1) sind folgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen:

Abb. 1 Systematik der Gefährdungsbeurteilung

Abb. 1  Systematik der Gefährdungsbeurteilung

 Informationen zur Gefährdungsbeurteilung stellen die Unfallversicherungsträger z. B. im Internet zur Verfügung.

Siehe § 4 ArbSchG

QR-Code www.bgbau.de Stichwort: Gefährdungsbeurteilung

www.bgbau.de
Stichwort: Gefährdungsbeurteilung


3.3 Leitung und Aufsicht

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schornsteinfegerarbeiten von weisungsbefugten, fachkundigen und geeigneten vorgesetzten Personen geleitet bzw. von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Diese weisungsbefugte Person hat für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.

 Siehe § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Fachliche Eignung haben z. B. Unternehmer und Unternehmerinnen, die aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schornsteinfegerarbeiten haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

Schornsteinfegerarbeiten müssen von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden.

 Siehe § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Aufsichtführende Personen haben die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten zu überwachen und für eine arbeitssichere Ausführung zu sorgen. Er oder sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse für die sichere Durchführung besitzen, sowie weisungsbefugt sein.

Aufsichtführende Personen sind z. B. Schornsteinfegergesellen oder Schornsteinfegergesellinnen, die einen Auszubildenden oder eine Auszubildende beaufsichtigen.

3.4 Unterweisung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer informiert und unterweist die Beschäftigten und ggf. die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich der möglicherweise verbleibenden Gefährdungen sowie ggf. der Auswirkung der festgelegten Maßnahme bzw. deren Umsetzung ist integraler Bestandteil der Maßnahme. Die Unterweisung ist nach Bedarf und regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu wiederholen.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des oder der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit des oder der Beschäftigten erfolgen.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren (eine Vorlage ist in Anhang 2 enthalten).

Die Verwendung von Einrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln, wie z. B. Maschinen und Geräten, erfolgt entsprechend der Betriebsanweisungen sowie den Unterweisungen.

Bei der Verwendung von PSA gegen Absturz ist eine besondere Unterweisung mit praktischen Übungen erforderlich.

 Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 4 und 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

3.5 Mängelmeldung

Mangelhafte Arbeitsmittel oder Einrichtungen sind nicht weiter zu benutzen. Mangelhafte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe sind bis zur Beseitigung des Mangels abzubrechen.

Mängel an Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, durch die für Beschäftigte Gefahren entstehen können, müssen der aufsichtführenden Person unverzüglich gemeldet werden, sofern der Mangel nicht selbst beseitigt werden kann (siehe Anhang 3).

Die aufsichtführende Person informiert den Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. die vorgesetzte Person und handelt weiter nach dessen Anweisung.

3.6 Arbeitsvorbereitung

3.6.1 Bestehende Anlagen

Vor Beginn der Schornsteinfegerarbeiten hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob

 Siehe § 6 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Gefahren können ausgehen z. B. von

Sind entsprechende Anlagen vorhanden, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit dem Eigentümer, der Eigentümerin oder dem Betreiber, der Betreiberin festgelegt und durchgeführt werden. Erst dann dürfen die Arbeiten aufgenommen werden.

 Siehe § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Arbeiten sofort zu unterbrechen sind. Beschäftigte haben ihre aufsichtführende Person unverzüglich zu verständigen.

 Siehe § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

3.6.2 Öffnungen und Vertiefungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat gemäß DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" dafür zu sorgen, dass Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen gesichert sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen und Hineintreten von Personen verhindern. Nachrangig können auch Auffangeinrichtungen verwendet werden.

 Siehe § 10 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Als Öffnungen nach DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" gelten

Öffnungen oder Vertiefungen sind zu umwehren oder begehbar und unverschieblich abzudecken.

Auffangeinrichtungen können verwendet werden, wenn Schutzvorrichtungen oder Abdeckungen aus arbeitstechnischen oder konstruktiven Gründen nicht eingesetzt werden können, wie z. B. bei unzureichender Tragfähigkeit der Konstruktion zur Befestigung einer Absturzsicherung.

Bodenöffnungen in Arbeitsstätten müssen gesichert sein:

Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Sie müssen in der Schutzstellung gesichert werden können und dürfen sich nicht in Richtung der Absturzkante öffnen lassen.

 Siehe ArbStättV und Abs. 5.2 ASR A2.1

3.6.3 Nicht betretbare Bauteile

Für Arbeiten auf Bauteilen, die vom Auflager abrutschen oder beim Begehen brechen können, müssen besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden.

 Siehe § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Bauteile, die vom Auflager abrutschen können, sind z. B. lose aufgelegte Gitterroste. Bauteile, die beim Betreten brechen können, sind z. B. Faserzementplatten, Lichtplatten, abgehängte Zwischendecken, Oberlichter, Glasdächer oder Lüftungskanäle.

Die Anforderungen an besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege sind dann erfüllt, wenn sie Abschn. 6 DIN 18160-5 entsprechen.

In Arbeitsstätten müssen Zugänge (z. B. Dachausstiege, Luken) zu nicht durchtrittsicheren Dächern unter Verschluss stehen und nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden. An den Zugängen muss eine dauerhafte und deutlich sichtbare Kennzeichnung angebracht sein, z. B. "Dach nur auf Laufstegen benutzen".

Arbeitsbereiche auf nicht durchtrittsicheren Dächern müssen über sicher ausgeführte Verkehrswege erreichbar sein. Dies kann z. B. durch Laufstege gewährleistet werden, die den zu erwartenden Lasten (Beschäftigte und Arbeitsmittel) sicher standhalten, mindestens 0,50 m breit und

Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen von Beschäftigten verhindern. Auf Sicherungseinrichtungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt.

 Siehe ArbStättV und Abs. 7 ASR A2.1