6   Prüfung

6.1 Taucherdruckkammern sind vor jedem Einsatz von der Bedienungsperson auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.
  Die erforderlichen Prüfungen ergeben sich aus der Bedienungsanleitung des Herstellers.

6.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Taucherdruckkammern und die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.
  Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Taucherdruckkammern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Taucherdruckkammern beurteilen kann.

6.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfungen fristgerecht durchgeführt werden. Diese Prüfungen sind im Anhang 1 zusammengestellt.