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BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
In § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23, bisherige VBG 39) sind die Grundanforderungen an Taucherdruckkammern festgelegt. Hiernach müssen Taucherdruckkammern so beschaffen sein, dass
Da Taucherdruckkammern zur medizinischen Behandlung von Druckfallkrankheiten herangezogen werden, ist auf sie auch das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung anzuwenden.
Diese BG-Regel legt die an Bau, Ausrüstung und Betrieb von Taucherdruckkammern zu stellenden Anforderungen im Einzelnen fest. Diese BG-Regel gibt Hinweise hinsichtlich der für den gefahrlosen Aufenthalt von Personen in Druckkammern erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
Zur Übersichtlichkeit für Hersteller und Betreiber werden in dieser BG-Regel auch Festlegungen wiederholt, die an anderer Stelle gefordert werden.