§ 5
Taucher-Druckkammern
(1) Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass
- sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
- der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten
erreicht werden kann,
- Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer
besteht,
- Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist
und
- ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich sind. DA
DA zu § 5 Abs. 1:
Auf die BG-Regel „Taucherdruckkammern“ (BGR 235) wird hingewiesen.