GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 40: Taucherarbeiten
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

§ 5
Taucher-Druckkammern

(1) Taucher-Druckkammern müssen so beschaffen sein, dass

  1. sie einen Überdruck von mindestens 5 bar ermöglichen,
  2. der Überdruck von 5 bar in höchstens 6 Minuten erreicht werden kann,
  3. Sicht- und Sprechmöglichkeit mit Personen in der Kammer besteht,
  4. Sauerstoffatmung in der Kammer möglich ist

    und

  5. ein unabhängiges Einschleusen einer Begleitperson und die Behandlung eines erkrankten Tauchers in der Kammer möglich sind. DA


DA zu § 5 Abs. 1:

Auf die BG-Regel „Taucherdruckkammern“ (BGR 235) wird hingewiesen.