1 Geltungsbereich


1.1

DGUV Vorschrift 38
§ 1 Absatz 1

  Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.

 

Der Begriff "Bauarbeiten" umfasst alle unter § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" aufgeführten Arbeiten.

Die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" erstreckt sich auf gewerbs- und nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten.


1.2

DGUV Vorschrift 38
§ 1 Absatz 2

 

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
  • für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und
  • für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen, gegenüber ihren Bauhelfern.

 

§ 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" gibt einen Gesamtüberblick über die Adressaten der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

Der Begriff "Unternehmer" bezieht sich vorrangig auf Unternehmer bzw. Unternehmerinnen mit Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin. "Versicherte" sind die Versicherten des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

Zu den Adressaten zählen auch die Unternehmer und Unternehmerinnen sowie die Beschäftigten von ausländischen Unternehmen (siehe § 16 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) und die Versicherten, die in einem oder für ein Unternehmen tätig werden, für das ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist (siehe § 16 Abs. 1 SGB VII).

Daneben richtet sich die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" auch an "Solo-Selbstständige", welche eine selbstständige Tätigkeit allein, das heißt ohne Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ausüben (Unternehmer bzw. Unternehmerin ohne Beschäftigte).

Die Solo-Selbstständigen sind unabhängig vom Versicherungsschutz ebenso wie andere Unternehmer bzw. Unternehmerinnen und Versicherte verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, da diese in erster Linie im öffentlichen Interesse der Verhinderung von Arbeitsunfällen und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen dienen.

Weiterhin richtet sich diese Unfallverhütungsvorschrift auch an Bauherren bzw. Bauherrinnen, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten mit Bauhelfern ausführen. Somit kann z. B. auch ein privater Bauherr bzw. eine private Bauherrin zum Adressaten dieser Unfallverhütungsvorschrift werden.


Detaillierte Informationen sind beispielsweise auf den Internetseiten der BG BAU (www.bgbau.de) unter dem Suchbegriff "private Bauherren" eingestellt.