3.6 Rohrleitungsbauarbeiten
3.6.1 Arbeitsplätze, Verkehrswege und Rettung bei Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten
An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen in Rohrleitungen und Schächten muss durch Schächte bzw. Schachtbauwerke auf die Arbeitseben abgestiegen werden. Sowohl hierbei als auch bei Tätigkeiten in der Nähe geöffneter Schächte besteht Absturzgefahr. Die geringen Querschnittsabmessungen von Rohrleitungen und Schächten erschweren das Retten von Personen erheblich.

Abb. 115 Rettung aus einem Schacht
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Gefährdung der Beschäftigten durch:
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Legen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer vor Beginn der Arbeiten in Betriebsanweisungen Maßnahmen fest, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Für besondere Gefährdungen, z. B. vor dem Öffnen von Abmauerungen, sind Erlaubnisscheine erforderlich. Setzen Sie bei Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten mindestens einen Sicherungsposten ein. Dieser hat mit den in der Rohrleitung oder dem Schacht tätigen Personen ständige Verbindung zu halten. Absturz
Alle geöffneten Einstiege, auch solche, an denen nicht gearbeitet wird, sind gegen Absturz von Personen zu sichern. Eine geeignete technische Schutzmaßnahme gegen Hineinstürzen ist z. B. ein gegen Verschieben gesicherter Rost oder eine gegen Verrutschen gesicherte Absperrung. ![]() Abb. 116 Absturzsicherung an einem geöffneten Schacht
Maßnahmen gegen Absturz sind erforderlich:
Tabelle 15 Absturz im Rohrleitungsbau Verkehrswege
Mindestlichtmaße für den Aufenthalt von Personen in Rohrleitungen und Schächten Rohrleitungen
Tabelle 16 Lichtmaße für begehbare Profile
Während der Arbeiten in Rohrleitungen muss die Aufsicht führende Person ständig im Bereich der Arbeitsstelle anwesend sein. Bei Einfahrstrecken von mehr als 20 m, dürfen Beschäftigte nur auf seilgeführten Rollenwagen einfahren. In Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung gelten abweichende Anforderungen. Voraussetzung für das Begehen von in Betrieb befindlichen Rohrleitungen in abwassertechnischen Anlagen:
Voraussetzung für das Begehen von Schächten in abwassertechnischen Anlagen
Einstiegsöffnungen für Schächte in abwassertechnischen Anlagen, in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und Retten von Versicherten jederzeit möglich ist. Dies ist z. B. gegeben, wenn die lichte Weite von Einstiegsöffnungen mindestens 0,8 m beträgt. Abweichend davon müssen Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, mindestens eine lichte Weite von 0,6 m haben. Rettung aus Rohrleitungen und Schächten Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu üben, insbesondere die Benutzung von Anschlageinrichtungen, Rettungsgurt, Rettungshubgerät und von Atemschutzgeräten.
![]() Abb. 117 Bestimmung des lichten Durchmessers di |
3.6.2 Sicheres Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten, Druck- und Dichtigkeitsprüfung in abwassertechnischen Anlagen
Bei Druck- und Dichtigkeitsprüfungen in Rohrleitungen können Gefährdungen entstehen, wenn die im Prüfraum gespeicherte Energie (z. B. durch Wasser-, Luft- oder Gasdruck) plötzlich freigesetzt wird. Durch unkontrolliertes Verschieben oder das Platzen eines Rohrabsperrgerätes können Personen verletzt werden.

Abb. 118 Formschlüssige Ausschubsicherung mittels zimmermannsmäßigem Verbau
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Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen muss häufig zu Inspektionszwecken oder zur Instandhaltung eine Abwasserfreiheit gegeben sein. Um dieses zu erreichen, werden überwiegend Absperrgeräte zur provisorischen Absperrung, z. B. Rohrabsperrblasen oder mechanische Rohrabsperrgeräte, eingesetzt. Ebenso werden zur Dichtigkeitsprüfung Rohrabsperrgeräte verwendet. Gefährdungen für Beschäftigte können sich unter anderem ergeben, wenn:
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Rohrleitung
Hierbei sind die Angaben des Rohrabsperrgeräteherstellers zu beachten. Weiterhin ist die Anzahl der erforderlichen Rohrabsperrgeräte festzulegen. Zum Befüllen von pneumatischen Rohrabsperrgeräten sind Sicherheitsventile und Manometer zu verwenden. Es dürfen nur Rohrabsperrgeräte eingesetzt werden, welche durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft wurden. Der höchstzulässige Leitungsdruck darf nicht überschritten werden. Einbau der Rohrabsperrgeräte
Druckprüfung Nicht überdeckte und oberirdisch verlaufende Leitungen sind unter Berücksichtigung des Prüfdruckes gegen unzulässige Bewegungen zu sichern. Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der vorgesehene Prüfdruck bzw. der höchstzulässige Leitungsdruck nicht überschritten wird. Der Prüfdruck muss sich von außerhalb des Gefahrbereiches ablesen lassen, z. B. mittels Druckmessgerät mit Kontrollmanometer. Das Prüfobjekt darf keine direkte Verbindung zu einer unter Überdruck stehenden Leitung bzw. Pumpe besitzen. Die auf die vorübergehend eingebauten Formstücke und Absperrelemente wirkenden Ausschubkräfte müssen sicher aufgenommen werden. Provisorische Rohrabsperrgeräte sind durch eine geeignete formschlüssige Sicherung gegen Ausschub infolge Leitungsdruck zu sichern. Der Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät darf erst dann beginnen, wenn der Leitungsdruck vollständig abgebaut ist. Prüfung ![]() Abb. 119 Durchführung einer Wasserdruckprüfung |
3.6.3 Elektrische und weitere physikalische Gefährdungen im Rohrleitungsbau
Im Rohrleitungsbau können aufgrund der teilweise beengten Platzverhältnisse Gefährdungen durch elektrische Spannung (z. B. aufgrund der leitfähigen Umgebung), Lärm (z. B. infolge von Reflexionen), Vibrationen (z. B. beim Einsatz von handgeführten Verdichtungsgeräten) und Strahlungen (z. B. beim Rohrschweißen) auftreten und verstärkt werden.

Abb. 120 erhöhte elektrische Gefährdung
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In einer Arbeitsumgebung mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähigen Bereichen besteht eine erhöhte elektrische Gefährdung. Durch großflächigen Körperkontakt mit der leitfähigen Umgebung in Gräben, Rohrleitungen und Schächten resultieren geringe Widerstände gegen eine Körperdurchströmung. Hierbei können hohe Stromstärken durch den Körper fließen und schwere bis tödliche Verletzungen verursachen. Beengte Platzverhältnisse können die Lärmexpositionen durch Schallreflexionen verstärken. Von einer Lärmgefährdung am Arbeitsplatz ist z. B. bei folgenden Tätigkeiten auszugehen:
Optische Strahlungen können z. B. bei Schweißarbeiten oder beim Einsatz von Kanalbaulasern auftreten.
Durch elektrische Spannung, Lärm und Strahlung können nicht nur Personen gefährdet werden, welche im direkten Einflussbereich tätig sind, sondern auch Personen, welche in der Nähe arbeiten. Bei Arbeiten mit Bohr-, Stemm-, Verdichtungs- und anderen handgeführten Maschinen können Vibrationsbelastungen auftreten. Diese können im Hand-Arm-System auf den Körper einwirken. |
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Anschlusspunkte Einsatz von mobilen Stromerzeugern Mobile Stromerzeuger, Trenntransformatoren und Transformatoren für Schutzkleinspannung dürfen nur außerhalb von Bereichen erhöhter elektrischer Gefährdung (z. B. außerhalb des Rohrgrabens) aufgestellt werden.
Unvorhergesehene Spannungen an elektrisch leitfähigen Rohrleitungen
eine metallene, elektrisch leitende Überbrückung der Trennstelle herzustellen.
Lärm Beschränken Sie als organisatorische Maßnahme die Anzahl der anwesenden Beschäftigten in Lärmbereichen.
Vibrationen Strahlung Allerdings müssen nicht nur die Augen, sondern auch die Haut des Schweißers, der Schweißerin, des Schweißhelfers und der Schweißhelferin vor Strahlung geschützt werden. Es darf keine ungeschützten Körperstellen geben. |
3.6.4 Gefährliche Atmosphäre, Brand- und Explosionsgefährdungen, Biostoffe
In abwassertechnischen Anlagen kann sich insbesondere aufgrund der längeren Verweildauer des Abwassers eine gefährliche Atmosphäre durch das Auftreten von Faulgasen bilden. Beim Einsatz von Flüssiggas oder bei Arbeiten in der Nähe von Gasleitungen ist mit Brand- und Explosionsgefährdungen zu rechnen. Durch Tätigkeiten mit Abwasser kann es außerdem zu Kontakt mit Mikroorganismen kommen.

Abb. 124 Freimessen
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In Kanälen und Rohrleitungen können durch Abwässer, Gefahrstoffe und biologische Prozesse folgende Gefährdungen entstehen:
Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen ist mit Gefährdungen durch Biostoffe zu rechnen. Die Gefährdung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wird maßgeblich durch deren Eigenschaften sowie Menge, Umfang der Freisetzung und Verbreitung, Art, Dauer und Häufigkeit des Kontakts bestimmt. Das Abwasser und die bei Arbeiten entstehenden Aerosole sind qualitativ und quantitativ sehr unterschiedlich kontaminiert (z. B. Klima, Fließgeschwindigkeit, chemische Zusammensetzung des Abwassers, verfahrenstechnische Gegebenheiten). Die Wege für die Aufnahme und Übertragung von biologischen Arbeitsstoffen sind:
Viele Infektionserreger können über mehrere der oben genannten Übertragungswege aufgenommen werden. |
![]() Maßnahmen
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Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Gefahrstoffe in der Rohrleitung oder dem Schacht vorhanden sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können. Gefährliche Atmosphäre Die Unternehmen haben sicher zu stellen, dass
Die Messungen haben an repräsentativer Stelle (z. B. im Bereich der Rohrsohle bei Beachtung der Strömungsrichtung) aus einem sicheren Bereich heraus zu erfolgen. Während der Arbeiten ist im Bereich der Arbeitsstelle eine kontinuierliche Überwachung der Atmosphäre notwendig.
Zum Freimessen sind geeignete Messgeräte für mindestens folgende Gase zu benutzen:
Es ist dafür zu sorgen, dass mittels Lüftungsmaßnahmen die Arbeitsplatzgrenzwerte unterschritten werden und kein Sauerstoffmangel besteht.
Verwenden von Flüssiggas Flüssiggasflaschen dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Zahl am Arbeitsplatz aufgestellt werden. Flüssiggasbefeuerte Geräte, die aus Behältern mit mehr als 1 l Rauminhalt versorgt werden, sind über Erdgleiche mit Schlauchbruchsicherung, unter Erdgleiche mit einer Leckgassicherung zu betreiben. ![]() Abb. 125 Flüssiggasflasche mit Schlauchbruchsicherung und Druckregler Biologische Arbeitsstoffe Ergänzend sind vor Beginn der Arbeiten die zu betretenden Schächte und Rohrleitungen zu reinigen, z. B. mittels Hochdruckspülung. Dabei ist die Freisetzung von Aerosolen möglichst durch technische Maßnahmen (z. B. Luftschleierabsperrung) zu reduzieren. |