2 Grundlagen für den Arbeitsschutz

2.1 Was für alle gilt

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Symbol HändeVerantwortung und Aufgabenübertragung
Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

Symbol Betriebsarzt Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

Symbol Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte
Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Symbol Qualifikation Qualifikation für den Arbeitsschutz
Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

Symbol Lupe Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)
Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z. B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen.

Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

Symbol Arbeitsmedizinische MaßnahmenArbeitsmedizinische Maßnahmen
Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.

Symbol UnterweisungUnterweisung
Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

Symbol Gefährliche Arbeiten Gefährliche Arbeiten
Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.

Symbol Vorschriften und Regeln Zugang zu Vorschriften und Regeln
Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

Symbol Persönliche Schutzausrüstung Persönliche Schutzausrüstungen
Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.

Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die Persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z. B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z. B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.

Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.

Symbol Brandschutz- und NotfallmaßnahmenBrandschutz- und Notfallmaßnahmen
Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

Symbol Erste Hilfe Erste Hilfe
Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
2. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetriebe
b) in sonstigen Betrieben
c) in Kindertageseinrichtungen
d) in Hochschulen

5 %
10 %
eine Ersthelferin bzw. Ersthelfer je Kindergruppe,
10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII

Symbol Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel
Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

Symbol Planung und Beschaffung Planung und Beschaffung
Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

Symbol Barrierefreiheit Barrierefreiheit
Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.

Symbol Gesundheit im Betrieb Gesundheit im Betrieb
Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus – sowohl für die Beschäftigten als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

Symbol Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände
Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten. Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

Symbol Integration von zeitlich befristet BeschäftigtenIntegration von zeitlich befristet Beschäftigten
Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten – auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

Allgemeine Informationen
  • Datenbank Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung:
     www.dguv.de/publikationen
  • Kompetenz-Netzwerk Fachbereiche Prävention:
     www.dguv.de (Webcode: d36139)
  • Datenbank der gesetzlichen Unfallversicherung zu Bio- und Gefahrstoffen (GESTIS):
     www.dguv.de (Webcode: d3380)
  • Arbeitsschutzgesetz und -verordnungen:
     www.gesetze-im-internet.de
  • Technische Regeln zu Arbeitsschutzverordnungen:
     www.baua.de


2.2 Was für die Branche gilt


Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen
  • DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen"
  • Merkblatt Kanülenstichverletzungen (DGUV Regel 101-017 "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen", Merkblatt Anhang 4)
  • Baustein-Merkheft "Gebäudereinigung", BG BAU Abr. Nr.406

Symbol Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte (kurz Sibe) haben die Aufgabe, Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Sie sollen darauf achten, ob betriebliche Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen ausreichen und liefern wertvolle Hinweise auf die sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen. Sicherheitsbeauftragte haben in dieser Funktion keine Weisungsbefugnis.

Grundsätzlich sollte die Auswahl der Sibe aus dem Kreis der Beschäftigten/Reinigungskräfte bzw. Vorarbeiterinnen und Vorarbeitern erfolgen. Aufgrund der Struktur in Gebäudereinigungsbetrieben kommt für die Bestellung zu Sibe für Kleinstobjekte häufig nur die jeweilige Objektleitung in Frage.

Soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall – und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist, haben Sie den Sicherheitsbeauftragten Ihres Unternehmens Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen teilzunehmen.

Bestimmen Sie die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten anhand der folgenden Kriterien:

Bei der Berechnung unterstützen Sie Ihre SIFA und Ihre BG oder UK; ein Berechnungsbeispiel finden Sie im Anhang.

Symbol Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände Ihre Firma als Fremdfirma beim Kundenobjekt
Sie halten sich als Unternehmen auf fremden Betriebsgeländen auf! Hier können besondere Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Maschinen, Anlagen oder innerbetrieblichen Verkehr vorhanden sein.

Ihre Auftraggeberin bzw. Ihr Auftraggeber muss

Sie müssen

Abstimmung mit der Kundschaft
Sie benötigen angemessene Aufenthaltsräume und davon getrennte Materiallager, die es ermöglichen, Reinigungs- und Pflegemittel in festgelegten Bereichen oder Schränken, übersichtlich geordnet in verschlossenen Behältern (möglichst Originalgebinde, Originalverpackungen beziehungsweise in gekennzeichneten Behältern oder Verpackung), zu lagern. Sollen entzündbare Flüssigkeiten gelagert werden, ist die Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen. An absturzgefährdeten Arbeitsplätzen müssen Anschlagpunkte für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) vorhanden sein.

Elektrische Anlagen und zur Verfügung gestellte bauliche Einrichtungen wie Fassaden- Befahranlagen erfordern regelmäßige Prüfungen.

Auch außerhalb der Arbeitszeiten der Auftraggebenden müssen die Beleuchtung für Verkehrswege und Arbeitsplätze sowie die Anschlüsse für alle Medien (Wasser, Strom, Abwasser), funktionsfähig sein.

Symbol Erste Hilfe Erste Hilfe im Objekt
Die allgemeinen Anforderungen an die Erste Hilfe beinhalten in der Gebäudereinigung einige Besonderheiten:

Der Plan kann Folgendes beinhalten:

   Hilfe bietet das Merkblatt Kanülenstichverletzungen (DGUV Regel 101-017 "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen", Merkblatt Anhang 4).

Weitergehende Maßnahmen sind abhängig von der Gefährdungsstufe ggfs. in Abstimmung mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber festzulegen.

Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen nicht zu Ihrem Betrieb gehören. Klären Sie mit dem auftraggebenden Betrieb, ob seine Ersthelferinnen und Ersthelfer auch Ihrem Betrieb zur Verfügung stehen und Sie die vorhandene Sanitätseinrichtungen und Erste-Hilfe-Materialien nutzen können.

Symbol Brandschutz- und NotfallmaßnahmenBrandschutz- und Notfallmaßnahmen
Die in Abschnitt 2.1 beschriebenen Anforderungen gelten nur für Ihre Betriebsgebäude.

In den Objekten haben die Auftraggebenden für die Brandschutz- und Notfallmaßnahmen gesorgt. Ihre Aufgabe besteht darin, Ihre Beschäftigten im Rahmen der objektspezifischen Unterweisung mit diesen vertraut zu machen.

Gefährdungen durch Lärm

Sorgen Sie dafür, dass Sie Arbeitsmittel, z. B. Hochdruckreiniger, mit möglichst geringem Schalldruckpegel in dB(A) bereitstellen. Informationen erhalten Sie bei Ihren Lieferanten bzw. aus der Betriebsanleitung.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten bereits ab Erreichen des unteren Auslösewertes von 80 dB(A) über das Thema Lärm und über die Verwendung von geeignetem Gehörschutz. Ab 80 dB(A) ist den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten und ab 85 dB(A) ist diese zu veranlassen.

Symbol Betriebsarzt Spezielle Arbeitsmedizinische Maßnahmen
Arbeiten Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bereichen mit besonderer Infektionsgefahr (Krankenhäuser, Einrichtungen der Tiermedizin, Pflegeeinrichtungen), sind neben der "Ersten Hilfe" auch besondere arbeitsmedizinische Maßnahmen (z. B. Impfangebote) zu organisieren.

Hautreinigung und Hautpflege
Bei Reinigungsarbeiten erfolgt in der Regel eine Hautbelastung durch Gefahrstoffe und/oder das Tragen von enganliegenden Handschuhen. Deshalb ist auf eine besondere Pflege der Haut zu achten. Ggf. ist ein Hautschutzplan (Hautreinigung/Hautpflege) zu erstellen. Beim längeren Tragen von dicht abschließenden Handschuhen hat sich das Tragen von Baumwollhandschuhen unter dem eigentlichen Schutzhandschuh zum Aufnehmen des Schweißes bewährt.

Stellen Sie sicher, dass Waschgelegenheiten sowie geeignete und möglichst milde Hautreinigungsmittel zur Verfügung stehen.

Hände sollten nach der Reinigung sorgfältig, auch in den Fingerzwischenräumen abgetrocknet werden. Die Hautreinigung sollte zum Arbeitsende, bei Pausenbeginn und bei Verschmutzung erfolgen. Die Hautreinigung stellt immer eine Hautbelastung dar und ist auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Nach der Reinigung der Haut sollte diese mit einem Hautpflegemittel eingecremt werden.

Planungspflichten der der Bauherren bzw. Planenden
Bauherren und Planende werden durch entsprechende Gesetze, Baustellenverordnung und Bauordnungen verpflichtet, alle baulichen und technischen Vorrichtungen so zu planen, dass Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden ohne Gefährdung ausgeführt werden können. Die dafür erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen für Gebäudereinigungsarbeiten müssen in der "Unterlage für spätere Arbeiten" zusammengestellt sein. Diese ist dem Bauenden bzw. der Betreiberfirma zu übergeben.

Die Unterlage soll insbesondere enthalten:

Die Unterlage dient der sicheren und gesundheitsgerechten Durchführung der Reinigungsarbeiten. Fordern Sie diese daher bei Ihrer Kundschaft ein.

Betriebliche Organisation im Objekt
Fassen Sie alle relevanten Informationen zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Objektmappe zusammen. (Siehe hierzu die Checklisten im Anhang)

Mutterschutz
Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein könnten oder sind. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob für diesen Personenkreis voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird oder eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein kann. Sie dürfen eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen haben.

Ferner müssen Sie die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.