1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel konkretisiert die Forderungen des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen durch Körperdurchströmung und Lichtbögen bei Arbeiten an aktiven Teilen aller Spannungsebenen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt ist. Sie werden im Folgenden als Arbeiten unter Spannung (AuS) bezeichnet.
Arbeiten unter Spannung im Sinne dieser BG-Regel sind Tätigkeiten wie Verbinden, Montieren, Ein- und Ausbauen, Gängigmachen und Fetten, Abdecken oder Reinigen, z.B.
- in Niederspannungsanlagen (UN < 1000 V):
- Montieren einer Abzweigmuffe für einen Hausanschluss; auch mittels Klemmring mit Berührungsschutz,
- Montage/Demontage von einzelnen Sicherungsleisten und Sicherungslastschaltleisten in Kabelverteilerschränken,
- Auswechseln von Zählern und Schaltuhren und das Sperren von Kundenanlagen,
- Montagearbeiten bei der Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen,
- Überbrücken von Teilstromkreisen,
- Wartungsarbeiten in Anlagen.
- in Hochspannungsanlagen (UN > 1 kV):
- Austausch von Holzmasten einer Mittelspannungsfreileitung,
- Auswechseln von Isolatoren an Hochspannungsfreileitungen,
- Anbringen von Kurzschlussanzeigern oder Vogelschutzeinrichtungen,
- Wartungsarbeiten in Anlagen,
- Abdecken von unisolierten Niederspannungsfreileitungen.
Berücksichtigt werden nicht von solchen Arbeiten ausgehende weitere mögliche Gefährdungen, z.B. Explosionsgefahr, unerwarteter Anlauf von Maschinen.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:
- Arbeiten an Anlagen, wenn
- sowohl die Spannung zwischen den aktiven Teilen als auch die Spannung zwischen aktiven Teilen und Erde nicht höher als 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung ist (SELV oder PELV),
- der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 mA Wechselstrom (Effektivwert) oder 12 mA Gleichstrom,
oder
- die Energie nicht mehr als 350 mJ
beträgt oder
- die Stromkreise nach DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1) und DIN EN 61241-14 (VDE 0165-2) eigensicher errichtet sind,
- Heranführen von Spannungsprüfern und Phasenvergleichern,
- Abklopfen von Raureif mit isolierenden Stangen,
- Anspritzen unter Spannung stehender Teile bei der Brandbekämpfung,
- Abspritzen von Isolatoren in Freiluftanlagen,
- Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen bei Nennspannungen bis 1000 V,
- Herausnehmen oder Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen,
- Arbeiten in Prüfanlagen,
- Prüfarbeiten bei der Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen,
- Funktionsprüfungen an Geräten und Schaltungen, Inbetriebnahme und Erprobung,
- Arbeiten an unter Spannung stehenden Fahrleitungen bis AC 1000V/DC1500V, wenn die Arbeiten nach DIN VDE 105-103 (VDE 0105-3) „Zusatzfestlegungen für Bahnen“ durchgeführt werden,
- Arbeiten zum Abdecken entsprechend der fünften Sicherheitsregel, soweit nicht Gefährdungen wie bei den in Abschnitt 1.1 aufgeführten Arbeiten unter Spannung vorliegen.