1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel konkretisiert die Forderungen des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) hinsichtlich der Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen durch Körperdurchströmung und Lichtbögen bei Arbeiten an aktiven Teilen aller Spannungsebenen, deren spannungsfreier Zustand nicht sichergestellt ist. Sie werden im Folgenden als Arbeiten unter Spannung (AuS) bezeichnet.

Arbeiten unter Spannung im Sinne dieser BG-Regel sind Tätigkeiten wie Verbinden, Montieren, Ein- und Ausbauen, Gängigmachen und Fetten, Abdecken oder Reinigen, z.B.

Berücksichtigt werden nicht von solchen Arbeiten ausgehende weitere mögliche Gefährdungen, z.B. Explosionsgefahr, unerwarteter Anlauf von Maschinen.


1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten: