Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1. | durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder DA | ||||||||||||||
2. | aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, soweit dabei | ||||||||||||||
– | durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und | ||||||||||||||
– | der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind und | ||||||||||||||
– | der Unternehmer weitere technische, organisatorische und
persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt,
die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch
Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.
DA zu § 8 Nr. 1:Eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ist ausgeschlossen, wenn
Soweit in elektrotechnischen Regeln keine Grenzwerte festgelegt sind, darf unter Spannung gearbeitet werden, wenn
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Zwingende Gründe können vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung
DA zu § 8 Nr. 2:
– | eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen zu befürchten ist, |
– | in Betrieben ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, |
– | bei Arbeiten in Netzen der Stromversorgung, besonders beim Herstellen von Anschlüssen, Umschalten von Leitungen oder beim Auswechseln von Zählern, Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren die Stromversorgung unterbrochen würde, |
– | bei Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungen der Bahnbetrieb behindert oder unterbrochen würde, |
– | Fernmeldeanlagen einschließlich Informations-Verarbeitungsanlagen oder wesentliche Teile davon wegen Arbeiten an der Stromversorgung stillgesetzt werden müßten und dadurch Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen hervorgerufen werden könnte |
oder | |
– | Störungen in Verkehrssignalanlagen hervorgerufen werden, die zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen sowie Schäden an Sachwerten führen könnten. |
Beim Arbeiten unter Spannung besteht eine erhöhte Gefahr der Körperdurchströmung und der Lichtbogenbildung. Dieses erfordert besondere technische und organisatorische Maßnahmen. Das verbleibende Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit und Verletzungsschwere, siehe DIN VDE 31000 2) muß damit auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt und die elektrotechnischen Regeln eingehalten werden.
Sollen Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, ist vom
Unternehmer schriftlich für jede der vorgesehenen Arbeiten
festzulegen, welche Gründe als zwingend angesehen werden.
Hierbei muss das jeweilige gewählte Arbeitsverfahren,
die Häufigkeit der Arbeiten und die Qualifikation der mit
der Durchführung der Arbeiten betrauten Personen berücksichtigt
werden. Für die Durchführung der Arbeiten ist eine Arbeitsanweisung
zu erstellen und geeignete Schutz- und Hilfsmittel für das
Arbeiten unter Spannung sind zur Verfügung zu stellen.
Beim Herausnehmen und Einsetzen von unter Spannung stehenden Sicherungseinsätzen
des NH-Systems ohne Berührungsschutz und ohne Lastschalteigenschaften
wird eine Gefährdung durch Körperdurchströmung
und durch Lichtbögen weitgehend ausgeschlossen, wenn NH-Sicherungsaufsteckgriffe
mit fest angebrachter Stulpe verwendet werden sowie Gesichtsschutz
(Schutzschirm) getragen wird.
Isolierte Werkzeuge und isolierende Hilfsmittel zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind geeignet, wenn sie mit dem Symbol des Isolators oder mit einem Doppeldreieck und der zugeordneten Spannungs- oder Spannungsbereichsangabe oder der Klasse gekennzeichnet sind.
Die Forderungen hinsichtlich der fachlichen Eignung für Arbeiten
an unter Spannung stehenden Teilen sind z.B. erfüllt, wenn die
Festlegungen in Tabelle 5 beachtet werden und eine Ausbildung
für die unter Spannung durchzuführenden Arbeiten erfolgt
ist. Die Kenntnisse und Fertigkeiten müssen in regelmäßigen
Abständen (ca. 1 Jahr) überprüft werden und, wenn
erforderlich, muß die Ausbildung wiederholt oder ergänzt
werden.
Im Rahmen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sollen die Arbeiten von einer in der Ersten Hilfe ausgebildeten und mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Person überwacht werden (siehe § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Die Sicherheitsmaßnahmen sind für den Einzelfall oder für bestimmte, regelmäßig wiederkehrende Fälle schriftlich festzulegen. Dabei sind die Festlegungen in den elektrotechnischen Regeln zu beachten.
Tabelle 5: | Randbedingungen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen hinsichtlich der Auswahl des Personals in Abhängigkeit von der Nennspannung |
Elektrofachkraft: Elektrotechnisch unterwiesene Person: Elektrotechnischer Laie: |
EF EUP L |
Nennspannungen | Arbeiten | |||
bis AC 50 V bis DC 120 V |
Alle Arbeiten, soweit eine Gefährdung, z.B. durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen ist | |||
über AC 50 V über DC 120 V |
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Bei allen Nenn- spannungen |
Alle Arbeiten, wenn die Stromkreise mit ausreichender Strom- oder Energiebegrenzung versehen sind und keine besonderen Gefährdungen (z.B. wegen Explosionsgefahr) bestehen | |||
Arbeiten zum Abwenden erheblicher Gefahren, z.B. für Leben und Gesundheit von Personen oder Brand- und Explosionsgefahren | ||||
Arbeiten an Fernmeldeanlagen mit Fernspeisung, wenn Strom kleiner als AC 10 mA oder DC 30 mA |