2 Geltungsbereich dieser DGUV Regel

2.1 Diese DGUV Regel gilt für

  1. die gewerbliche Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken.

  2. Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Flüssiggasflaschen (ortsbeweglichen Druckgasbehältern) oder Einwegbehältern versorgt werden.

    Zu den Flüssiggasanlagen für Brennzwecke gehören auch Treibgasanlagen von Flurförderzeugen sowie von mobilen Arbeitsmitteln, die gewerblich oder innerbetrieblich oder zulassungsfrei im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) betrieben werden.

    Hinweis: Hinsichtlich des Betriebes siehe 5.2.7 Flurförderzeuge und andere mobile Arbeitsmittel mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor und hinsichtlich der Prüfung der Treibgasanlagen, welche zum Antrieb von Verbrennungsmotoren dienen, siehe 6 Prüfungen und Prüffristen von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken.

  3. Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus ortsfesten Druckgasbehältern versorgt werden.

  4. Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, welche zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen verwendet werden.

 

2.2 Diese DGUV Regel gilt nicht für

die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:

  1. Verfahrenstechnische Anlagen (z. B. Asphaltmischanlagen)
  2. Anlagen der öffentlichen Gasversorgung
  3. Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
  4. Anlagen zu Haushaltszwecken auf gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen
  5. Schutzgas-Erzeugungs- und -Verbrauchsanlagen
  6. Füllanlagen