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Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit |
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3.1 |
Bereitstellung |
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3.1.1 | Gefährdungsbeurteilung | |
Vor der Auswahl und der Benutzung von Kopfschutz hat der Unternehmer nach §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen für die Versicherten zu ermitteln, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können. Außerdem sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen. Neben der Möglichkeit der Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände sind insbesondere auch mögliche Gefährdungen durch |
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– | Anstoßen an Gegenständen, | |
– | pendelnde Gegenstände, | |
– | umfallende Gegenstände oder |
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– | wegfliegende Gegenstände | |
zu berücksichtigen.
Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen hat der Unternehmer nach § 3 Arbeitsschutzgesetz die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. |
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Hinsichtlich besonderer Gefährdungen siehe Abschnitte 3.1.3.1 und 3.1.3.2. |