3.1.3 Auswahl von Kopfschutz
  Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen ausgewählt werden, welche die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen und für die eine Konformitätserklärung vorliegt.
    Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Austoßkappen müssen die Anforderungen des Anhangs II der PSA-Hersteller-Richtlinie (EG-Richtlinie 89/686/EWG) erfüllen und unterliegen dem EG-Baumusterprüfverfahren. Dieses wird von zugelassenen Prüfstellen auf der Grundlage der vorstehend genannten Richtlinie und der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" bzw. DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen" durchgeführt. Erst nach erfolgreich abgeschlossenem EG-Baumusterprüfverfahren kann der Hersteller bzw. sein in der EG niedergelassener Bevollmächtigter mittels CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung bescheinigen, dass sein Industrieschutzhelm die vorstehend genannten Anforderungen erfüllt.
3.1.3.1 Industrieschutzhelme
  Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die Gefährdungen nach Abschnitt 3.1.1 beinhalten, sollen Industrieschutzhelme, die den Grundanforderungen der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" genügen, entsprechenden Schutz bieten.
    Alle Industrieschutzhelme müssen die Grundanforderungen an folgende Schutzfunktionen erfüllen:
  • Stoßdämpfung,
  • Durchdringungsfestigkeit,
  • Beständigkeit gegen eine Flamme

    und
  • Gewährleistung des Sitzes.
Ein fester Sitz am Kopf kann nicht nur durch eine verstellbare Innenausstattung gewährleistet werden, sondern - je nach auszuführender Arbeit - auch durch zusätzliche Benutzung eines Kinnriemens.

  Außerdem stehen für nachfolgend genannte besondere Einsätze bzw. Gefährdungen Industrieschutzhelme mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung:
  • Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen bis -30 °C,
  • Einsatz bei sehr hoher Temperatur, 150 °C,
  • Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannungen bis 440 V,
  • Gefährdung durch Spritzer von geschmolzenem Metall

    oder
  • Gefährdung durch seitliche Beanspruchung.
3.1.3.2 Industrie-Anstoßkappen
  Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen der Kopf nur durch Anstoßen an harte, feststehende Gegenstände verletzt werden kann, ohne dass sonstige Gefahren nach Abschnitt 3.1.1 bestehen, sollen Industrie-Anstoßkappen, welche die Grundanforderungen der DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen" erfüllen, entsprechenden Schutz bieten.
    Zu den Grundanforderungen der DIN EN 812 gehören:
  • Stoßdämpfungsvermögen,
  • Durchdringungsfestigkeit

    und
  • Gewährleistung des Sitzes.

  Für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen stehen außerdem Industrie-Anstoßkappen mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung:
  • Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen bis -30 °C,
  • Flammenbeständigkeit
    oder
  • Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit
    Wechselspannungen bis 440 V.