3.1.3.1 |
Industrieschutzhelme |
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Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die Gefährdungen nach Abschnitt 3.1.1 beinhalten, sollen Industrieschutzhelme, die den Grundanforderungen der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" genügen, entsprechenden Schutz bieten. |
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Alle Industrieschutzhelme müssen die Grundanforderungen an folgende Schutzfunktionen erfüllen:
- Stoßdämpfung,
- Durchdringungsfestigkeit,
- Beständigkeit gegen eine Flamme
und
- Gewährleistung des Sitzes.
Ein fester Sitz am Kopf kann nicht nur durch eine verstellbare Innenausstattung gewährleistet werden, sondern - je nach auszuführender Arbeit - auch durch zusätzliche Benutzung eines Kinnriemens.
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Außerdem stehen für nachfolgend genannte besondere Einsätze bzw. Gefährdungen Industrieschutzhelme mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung:
- Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen bis -30 °C,
- Einsatz bei sehr hoher Temperatur, 150 °C,
- Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannungen bis 440 V,
- Gefährdung durch Spritzer von geschmolzenem Metall
oder
- Gefährdung durch seitliche Beanspruchung.
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3.1.3.2 |
Industrie-Anstoßkappen |
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Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen der Kopf nur durch Anstoßen an harte, feststehende Gegenstände verletzt werden kann, ohne dass sonstige Gefahren nach Abschnitt 3.1.1 bestehen, sollen Industrie-Anstoßkappen, welche die Grundanforderungen der DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen" erfüllen, entsprechenden Schutz bieten. |
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Zu den Grundanforderungen der DIN EN 812 gehören:
- Stoßdämpfungsvermögen,
- Durchdringungsfestigkeit
und
- Gewährleistung des Sitzes.
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Für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen stehen außerdem Industrie-Anstoßkappen mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung:
- Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen bis -30 °C,
- Flammenbeständigkeit
oder
- Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit
Wechselspannungen bis 440 V.
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