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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-193: Benutzung von Kopfschutz
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3.4

Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

3.4.1 Sichtprüfung
  Nach § 15 Arbeitsschutzgesetz sind die Versicherten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie nach der Weisung und Unterweisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang haben die Versicherten den ihnen zur Verfügung gestellten Kopfschutz regelmäßig auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kopfschutz einem starken Auf- oder Anprall ausgesetzt war. Werden bei der Sichtprüfung oder beim "Knacktest" Mängel festgestellt, dürfen Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen nicht mehr weiterbenutzt werden. Sie sind der weiteren Benutzung zu entziehen.
    Knacktest siehe Abschnitt 3.2.3.1.