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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-199: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
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10 Betriebsanweisung, Unterweisung

10.1 Betriebsanweisung

Unternehmerinnen und Unternehmer haben eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der Rettungsausrüstung enthält. Dabei sind insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, das Rettungskonzept sowie das Verhalten bei der Benutzung der Rettungsausrüstung und bei festgestellten Mängeln zu berücksichtigen. Sie sollte der benutzenden Person am Einsatzort zur Verfügung stehen.

Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 2 dargestellt.

 

10.2 Unterweisung

Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31:
"Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln".

Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger zweiter Sicherung (Redundanz) durchzuführen. Als geeignete zweite Sicherung können z. B. Schutznetze, Fanggerüste oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z. B. Höhensicherungsgeräte, verwendet werden.

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss auch die Anwendung von Rettungshub- und Abseilgeräten geübt werden, um im Falle der Rettung ein schnelles Retten zu gewährleisten.

Die Unterweisung hat entsprechend der Rahmenbedingungen des DGUV Grundsatzes 312-001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" zu erfolgen.

Nach dem DGUV Grundsatz 312-001 muss die unterweisende Person über

Hinweis
Ziel der Unterweisung ist, dass die Benutzerinnen und Benutzer der PSA gegen Absturz im Fall der Rettung die Ausführung der Rettungsverfahren sicher beherrschen. Daher wird empfohlen, die Rettungsübungen gegebenenfalls nicht nur alle 12 Monate, sondern in kürzeren Abständen und unter annähernd realen Bedingungen zu wiederholen.