GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-199: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

6 Rettungskonzept

Bei der bestimmungsgemäßen Benutzung eines Auffangsystems (PSA gegen Absturz) wird eine Person im Falle eines Absturzes sicher aufgefangen. Trotzdem kann es durch längeres bewegungsloses Hängen in einem Auffanggurt zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen. Der Blutkreislauf wird gestört, so dass ein orthostatischer Schock (Hängetrauma, siehe DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe – Notfallsituation: Hängetrauma"), unter Umständen mit Todesfolge, eintreten kann. Zudem ist nach einem aufgefangenen Absturz mit Verletzungen durch Aufschlagen an Strukturen von Bauwerken oder Einrichtungen zu rechnen. Daher ist die unverzügliche Einleitung der Rettungsmaßnahmen überlebenswichtig. Um schnellstmöglich eine Rettung durchführen und damit eine wirksame Erste Hilfe gewährleisten zu können, muss vor der Benutzung von PSA gegen Absturz ein Rettungskonzept erstellt werden.

Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers oder der Unternehmerin bzw. der vor Ort verantwortlichen Person, in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten das Rettungskonzept so auszuarbeiten, dass die zu rettende Person vom Rettungsdienst übernommen werden kann.

 

6.1 Vorgehensweise

Voraussetzung für das Erstellen eines funktionierenden Rettungskonzepts ist die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten am Einsatzort. Dabei sind neben den Bedingungen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dahin auch Einflüsse aus der Umgebung zu berücksichtigen und ein geeignetes Rettungsverfahren festzulegen (Beispiele siehe Abschnitt 7).

 

6.2 Rettungsausrüstung und Arbeitsmittel zur Rettung

In Abhängigkeit des ausgewählten Rettungsverfahrens sind z. B. erforderliche Geräte oder Ausrüstungen zu bestimmen und am Einsatzort bereit zu halten. Dabei können auch am Arbeitsort vorhandene Arbeitsmittel (z. B. Hubarbeitsbühne, fahrbare Arbeitsbühne, Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne) verwendet werden. Ist eine Person mit PSA gegen Absturz am Kran gesichert (siehe Fachbereich AKTUELL FBHM-100 "Personensicherung am Kran – Handlungshilfe für Betreiber") und muss nach einem Sturz in das Auffangsystem gerettet werden, kann der Kran auch als Rettungsmittel verwendet werden.

Bei Evakuierungen sollten selbsttätig wirkende Abseilgeräte (automatisch gebremste Systeme) eingesetzt werden.

 

6.3 Anforderungen an rettende Personen

Für die Rettung dürfen nur Personen beauftragt werden, die körperlich und geistig geeignet sind. So sollten sie z. B. die Gefährdungen beim Rettungsvorgang richtig einschätzen sowie umsichtig und verantwortungsbewusst handeln können. Außerdem müssen sie in der Lage sein, bei Bedarf den Transport von Ausrüstung und Verletzten über größere Höhen auszuführen.

Sie müssen über umfassende Kenntnisse zur verwendeten Ausrüstung und über praktische Erfahrungen, erworben durch Übungen, verfügen (siehe auch Abschnitt 5). Sie müssen während des Arbeitseinsatzes stets anwesend sein und die jeweilige Rettungsaufgabe ausführen können.

 

6.4 Rettung durch die Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation

Sieht das Rettungskonzept vor, die örtlich zuständige Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation einzubinden, ist dies vor Beginn der Arbeiten mit dieser und allen weiteren Beteiligten abzustimmen und auf örtliche Besonderheiten hinzuweisen. Diese Abstimmung muss inkl. der Ansprechpersonen und Kontaktmöglichkeiten dokumentiert und sollte vertraglich vereinbart werden.

Hinweis
Der Verweis auf die Feuerwehr oder eine Hilfeleistungsorganisation als alleinige Maßnahme im Rettungskonzept ist nicht ausreichend!

 

6.5 Unterweisung Rettungskonzept

Es ist eine Betriebsanweisung zu den ausgewählten Rettungsmaßnahmen zu erstellen. Alle Beteiligten sind anhand des festgelegten Rettungskonzepts in Theorie mit praktischen Übungen zu unterweisen. Eine zusätzliche Rettungsübung am Einsatzort kann den reibungslosen Ablauf unterstützen.