Die Gefährdungsbeurteilung ist vor jeder Benutzung von PSA gegen Absturz durchzuführen. Sie ist für den jeweiligen Einzelfall (z. B. tätigkeits-, arbeitsplatzbezogen) durch den Unternehmer oder die Unternehmerin auch zur Auswahl und Benutzung der Rettungssysteme zu erstellen, zu dokumentieren und bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen für die bei der Rettung beteiligten Personen zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen, die Schutz gegen die ermittelten Gefährdungen bieten (Beispiele siehe Anhang 4). Daraus leitet sich ein Rettungskonzept ab (siehe Abschnitt 6 und Anhang 5).
Mögliche Situationen, die einen Einsatz von persönlichen Absturzschutzsystemen zum Retten (Rettungssysteme) erfordern, sind Notlagen von Personen bei Arbeiten an Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr, die auf Grund ihrer Höhe und Lage schwer zu erreichen sind und bei denen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz tragen.
Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung ist durch die Unternehmerin oder den Unternehmer eine Bewertung der vorgesehenen Rettungssysteme vorzunehmen und zu prüfen, ob diese
Weiterhin sind die Anforderungen an die rettenden Personen zu berücksichtigen. Da bei der Rettung häufig eine Absturzgefährdung und hohe körperliche und psychische Belastungen bestehen, dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, die dafür körperlich und geistig geeignet sind.
Bei begründetem Anlass kann mit Einverständnis der Beschäftigten durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin im Rahmen von Eignungsuntersuchungen festgestellt werden, ob der erforderliche Gesundheitszustand sowie eine ausreichende Leistungsfähigkeit vorhanden sind (siehe DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis").
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine Rettung nicht möglich ist, ist die Tätigkeit mit Einsatz von PSA gegen Absturz unzulässig.