4

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit transportablen Silos

4.1

Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.1.1 Arbeitsablauforganisation
 

Bei der Bereitstellung transportabler Silos am Einsatzort müssen die möglichen Fahr- und Transportbewegungen im Rahmen einer Arbeitsablaufsorganisation berücksichtigt werden, um eine gegenseitige Gefährdung auszuschließen.

Gefährdungen können z. B. auf Baustellen entstehen, wenn zeitgleich mehrere Anlieferungen von Baumaterialien auf der Baustelle eintreffen oder wenn Verkehrswege, die für die Wiederbefüllung oder Abholung des transportablen Silos vorgesehen waren, nicht mehr in ausreichender Breite oder insgesamt nicht mehr zur Verfügung stehen (siehe Abschnitte 4.1.2 und 4.3.4).

Die Arbeitsablauforganisation umfasst auch

  • die Prüfung, ob ein Koordinator oder eine Koordinatorin erforderlich ist,
  • die Erstellung von Betriebsanweisungen,
  • die Unterweisung aller Beteiligten,
  • das Vorhalten der Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen an der Einsatzstelle,
  • die Kennzeichnung entsprechend der Gefahrstoffverordnung.
4.1.2 Zufahrt zur Einsatzstelle (Aufstellort)
4.1.2.1 Der Betreiber oder die Betreiberin hat für eine ausreichende Zufahrt zur Einsatzstelle des transportablen Silos während der gesamten Nutzungsdauer zu sorgen.

Die ausreichende Zufahrt umfasst auch die Aufrechterhaltung von Zufahrtswegen für Fahrzeuge, welche die transportablen Silos befüllen, umsetzen oder abtransportieren.

Unter ausreichender Zufahrt sind z. B. ausreichend breite und tragfähige Verkehrswege (Breite mindestens 3,5 m ohne Gegenverkehr, mögliche Achslasten bis 10 t) mit einer der Größe der eingesetzten Fahrzeuge angemessenen Straßenführung (Kurvenradien, Beleuchtung, Wendemöglichkeit) zu verstehen.

Siehe auch § 45 Abs. 1 der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge", § 16 der DGUV Vorschriften 43 und 44 "Müllbeseitigung" sowie DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen"

4.1.2.2 Die Verkehrsführung ist so zu planen, dass Rückwärtsfahrten nur für den eigentlichen Absetz-/Aufnahmevorgang des transportablen Silos erforderlich sind.

Rückwärtsfahrten können z. B. durch ringförmig angelegte Baustraßen vermieden werden. Einbahnstraßen erhöhen die Verkehrssicherheit.

4.1.2.3 Bei unübersichtlicher Verkehrsführung, eingeschränkten Wegebreiten oder wenn Rückwärtsfahrten erforderlich sind, hat der Betreiber oder die Betreiberin dafür zu sorgen, dass den Versicherten (Fahrer / Fahrerin) Einweiser oder Einweiserinnen gestellt werden.

Siehe auch § 46 der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge".

Einweiser oder Einweiserinnen dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Es empfiehlt sich, den Einweiser oder die Einweiserin mit Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen", wie sie auch im Straßenverkehr verwendet wird, auszustatten.

4.1.3 Zugänglichkeit
  Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass deren Schalt-, Steuer- und Entnahmeinrichtungen während der gesamten Nutzungsdauer leicht und sicher erreichbar sind.

Dies kann z. B. erreicht werden durch

  • befestigte ebene Zugangswege,
  • getrennte Fuß-/Fahrwege,
  • Fußwege von mindestens 0,8 m Breite,
  • Verkehrswege zum Abtransport des Schüttguts oder des angemischten Produkts in einer Breite, die der Breite des eingesetzten Fahrzeugs, zuzüglich mindestens 1,0 m Randzuschlag, entsprechen,
  • ausreichende Durchgangs-/Durchfahrtshöhen (Fußweg mindestens 2,0 m),
  • ausreichende Beleuchtung (Nennbeleuchtungsstärke En > 20 lux).
4.1.4 Prüfungen vor Inbetriebnahme
 

Nach jedem Umsetzen sind transportable Silos mit ihren Zusatzeinrichtungen sowie (bereitgestelltes) Zubehör auf ordnungsgemäße Aufstellung und mögliche Beschädigungen zu prüfen.

Diese Prüfung erfolgt in der Regel durch den Betreiber oder die Betreiberin.

Der Prüfumfang ergibt sich aus den Betriebsanleitungen der Hersteller. Das Ergebnis der Prüfung ist in geeigneter Form zu dokumentieren, z. B. durch eine Checkliste.

Bedingt durch häufiges Umsetzen und erschwerten Einsatzbedingungen, z. B. beim Baustellenbetrieb, unterliegen transportable Silos und ihr Zubehör (elektrische Anschlusskabel, Pump-/Förderschläuche) einem erhöhten Verschleiß.

Die Notwendigkeit weiterer Prüfungen, z.B. durch den Hersteller vor Auslieferung, wiederkehrende Prüfungen, kann sich aus § 3 Abs. 3, §§ 10, 14 bis 16 der Betriebssicherheitsverordnung ergeben.

4.2

Schutzmaßnahmen gegen Absturz von Personen

4.2.1 Befüllen und Wartungsarbeiten am Befüllort
4.2.1.1 Versicherte, die transportable Silos besteigen, haben Schutzeinrichtungen gegen Absturz zu benutzen.

Bei transportablen Silos, die im befüllten Zustand ausgeliefert werden, müssen Versicherte in der Regel die entsprechenden Öffnungen von Hand öffnen, den Verladerüssel einführen und die Öffnungen wieder verschließen.

Bei transportablen Silos, die stehend befüllt werden, sind in der Regel klappbare oder schwenkbare Geländer und Übergänge an der Befüllstation vorhanden.

Bei transportablen Silos, die liegend befüllt werden, sind in der Regel klappbare Übergänge vorhanden (siehe Abb. 1).

Abb. 1: Ortsfeste Beladestelle transportabler Silos

 

4.2.1.2 Wird durch die vorhandene Schutzeinrichtung ein Absturz nicht sicher verhindert, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin zusätzliche Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.

Ein nicht ausreichender Schutz gegen Absturz kann z. B. bei der Befüllung transportabler Silos verschiedener Durchmesser oder Höhen auftreten.

Mögliche Maßnahmen können z. B. sein:

  • Fahrgerüste nach DIN 4420-3 „Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen“,
  • Hubarbeitsbühnen nach DIN EN 280 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheitsanforderungen und Prüfung“,

sofern keine anderen sicherheitstechnischen Maßnahmen möglich sind:

  • persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".
4.2.2 Besteigen am Einsatzort
 

Sollen Versicherte transportable Silos am Einsatzort besteigen, müssen geeignete Zugangsmittel zur Verfügung stehen und geeignete Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden.

Geeignete Zugangsmittel können z. B. fest installierte Leitern mit Rücken- bzw. Steigschutz nach DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung", Hubarbeitsbühnen oder Krane mit Personenaufnahmemittel sein.

Geeignete Schutzeinrichtungen gegen Absturz sind z. B.

  • ortsfeste Geländer nach DIN EN ISO 14122-3 „Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer“,
  • Arbeits- und Schutzgerüste mit Seitenschutz nach DIN 4420-1 „Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 1: Schutzgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung“
    bzw.
    DIN EN 12811-1 „Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Teil 1: Arbeitsgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung“,
  • Fahrgerüste nach DIN 4420-3 „Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen“.

Sofern keine anderen sicherheitstechnischen Maßnahmen möglich sind, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" zu benutzen.

4.3

Schutzmaßnahmen gegen Umstürzen/Abstürzen transportabler Silos

4.3.1 Umstürzen beim Aufnehmen
 

Die Spediteure dürfen nur solche Einrichtungen verwenden, die hierfür geeignet sind.

Dies sind z. B.

  • Silo- Absetz- und Silo- Abroll- Fahrzeuge in entsprechender Ausführung,
  • Schienenbahnen zum Versetzen von transportablen Silos in Befüllstationen.
4.3.2 Umstürzen beim Absetzen/Aufstellen transportabler Silos
 

Die Spediteure haben für eine standsichere Aufstellung zu sorgen.

Bei der Aufstellung transportabler Silos

  • ist die ausreichende Tragfähigkeit der Aufstellfläche unter Berücksichtigung von Störungen im Untergrund z. B. durch Kanäle oder Schächte zu beachten,
  • in der Nähe von Baugrubenböschungen ist ohne rechnerischen Nachweis ein Sicherheitsabstand für Silo-, Absetz- und Abrollkippfahrzeuge üblicher Bauart von 2 m einzuhalten (siehe Abb. 2).
    Dabei dürfen die in Abb. 2 festgestellten Böschungswinkel nicht überschritten werden (Details siehe DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten").
  • im Bereich von verbauten Baugruben und Gruben muss berücksichtigt werden, dass zusätzliche Lasten auf den Verbau eingebracht werden,
  • ist für eine ausreichende Lastübertragung von den Silofüßen über die Aufstellfläche in den Untergrund zu sorgen (siehhe Abb. 4).

 

Bodenart
Zulässige Bodenpressung
N/cm²

A) Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden
0-10
B) Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden

 
1. Schlamm, Moor, Mutterboden

0
2. Nichtbindige, ausreichend festgelagerte Böden;
  Fein- bis Mittelsand;
  Grobsand bis Kies

 
15
20

3. Bindige Böden
  breiig
  weich
  steif
  halbfest
  fest
 
0
4
10
20
30
4. Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lage

150-300

Tabelle 1: Anhaltswerte für zulässige Bodenpressung

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen für eine standsichere Aufstellung gegeben sind.

Diese Bedingungen sind vom Unternehmen, das transportable Silos aufstellt, dem Betreiber oder der Betreiberin mitzuteilen.

Solche Bedingungen sind z.B:

  • Ebenheit des Geländes (Neigung in der Regel < 2 Grad),
  • Tragfähigkeit des Bodens,
  • gegebenenfalls gesonderte Fundamente (bei mangelhafter Tragfähigkeit des Bodens)
    (Anhaltswerte siehe Tabelle 1).

Bedingungen für eine standsichere Aufstellung sind auch der Betriebsanleitung oder den Aufstellbedingungen der transportablen Silos zu entnehmen.

 

Abb. 2 Sicherheitsabstand zu Baugruben in Verbindung mit den zulässigen Böschungswinkeln

 

Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller der transportablen Silos erstellt und in geeigneter Weise übergeben (siehe Abb. 3).

4.3.3 Umstürzen beim Betreiben

Die Betreiber oder Betreiberinnen haben dafür zu sorgen, dass die standsichere Aufstellung erhalten bleibt.

Die Standsicherheit kann z. B. gefährdet werden durch

  • mechanische Beschädigungen der Tragkonstruktion durch Anfahren,
  • ein Überfüllen des transportablen Silos,
  • Windlasten,
  • eine Veränderung an der Fundamentierung,
  • Anlegen neuer Gräben in der Nähe der Fundamente,
  • ein Unterspülen der Fundamente durch das Einleiten von Wasser,
  • eine Veränderung der Bodenkennwerte unter Einwirkung von Wasser (auch Regenwasser).

Geeignete Maßnahmen können sein:

  • Anfahrschutz (Freisteine, Leitplanken, Absperrungen),
  • Silos mit Füllstandsanzeigen verwenden,
  • Verankerungen gegen Windlasten,
  • Verbreiterte Aufstandsflächen (siehe Abb. 4).

Abb. 3 Übergabemöglichkeit der Betriebsanleitung

Abb. 4 Verbreiterung der Aufstandsflächen zur Erhöhung der Standsicherheit

 

4.3.4 Umstürzen/Abstürzen beim Umsetzen

Die Betreiber oder Betreiberinnen haben dafür zu sorgen, dass ein Umsetzen nur mittels der dafür in der Betriebsanleitung des Herstellers ausdrücklich zugelassenen Geräte erfolgt.

Transportable Silos werden mit vom Hersteller vorgesehenen Versetzfahrzeugen bewegt.

Ob sich ein transportables Silo für den Hebezeugbetrieb eignet, ist der Betriebsanleitung zu entnehmen. Darüber hinaus sind die dort genannten Bedingungen zu beachten, z. B. die mögliche Einschränkung, dass ein Transport mit Hebezeugen nur im unbefüllten Zustand oder mittels spezieller Lastaufnahmeeinrichtungen zulässig ist.

4.4

Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe und Stäube

4.4.1 Kontrolliertes Befüllen
  Die Spediteure haben dafür zu sorgen, dass Schüttgüter nicht unkontrolliert entweichen.

Die in den Betriebsanleitungen aufgeführten Betriebsdrücke dürfen nicht überschritten werden.

In der Regel werden staubförmige Schüttgüter am Aufstellort in die transportablen Silos mit Druckluft eingeblasen. Zu einem unkontrollierten Austritt kann es insbesondere kommen, wenn

  • transportable Silos überfüllt werden,
  • sich ein unzulässiger Überdruck im transportablen Silo bildet.

Ein unzulässiger Überdruck kann zum Zerplatzen des transportablen Silos führen.

Ein unzulässiger Überdruck und eine Zerstörung der Filter kann auch durch zu hohem Luftdruck beim Einblasen des Schüttguts auftreten. Die zulässigen Einblasdrücke werden vom Hersteller der transportablen Silos in der Betriebsanleitung festgelegt.

4.4.2 Kontrollierte Entnahme
 

Das Schüttgut darf nur durch die vom Hersteller dazu vorgesehenen Entnahmeeinrichtungen oder -öffnungen aus transportablen Silos entnommen werden. Die Druckausgleichsöffnungen müssen wirksam sein, um einen Unterdruck im transportablen Silo zu verhindern.

Übliche Entnahmeeinrichtungen sind z. B.

  • Schieber oder Klappen,
  • Schnecken,
  • Mischer,
  • Probenahmestutzen.

Unzulässiger Unterdruck im transportablen Silo kann zum Versagen der Silokonstruktion führen. Dieser kann z. B. auftreten

  • als Folge verstopfter Ausgleichsöffnungen,
  • bei nicht funktionsfähigen Unterdrucksicherungen,
  • bei nicht funktionsfähigen Filtern.
 

Ein Hautkontakt mit dem Schüttgut oder ein Aufwirbeln des Schüttguts bei der Entnahme muss soweit möglich vermieden werden.

Dies kann z. B. durch

  • die Verwendung geschlossener Systeme,
  • reduzierte Fallhöhen des Schüttguts (Abstand Öffnung/Auffangbehälter)

erreicht werden.

Abhängig vom Schüttgut kann bei einer Staubentwicklung

  • der allgemeine Staubgrenzwert oder der stoffabhängige Arbeitsplatzgrenzwert überschritten werden,
  • eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen.

Gegebenenfalls müssen geeignete Atemschutzgeräte und Schutzhandschuhe getragen werden; siehe auch DGUV Regeln 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" und 112-195 sowie 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen".

Hinweise zum Explosionsschutz finden sich in §9 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung sowie in der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)".

Hinweise beim möglichen Auftreten mineralischer Stäube finden sich in der Gefahrstoffverordnung.

4.5

Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Strom

4.5.1 Abstand zu Freileitungen

Die Spediteure haben die erforderlichen Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen einzuhalten (siehe Tabelle 2).

Nennspannung

Mindestabstand
bis 1000 V
1,0 m
über 1 kV bis 110 kV
3,0 m
über 110 kV bis 220 kV
4,0 m
über 220 kV bis 380 kV
5,0 m
bei unbekannter Nennspannung
5,0 m

Tabelle 2: Mindestabstände zu Freileitungen


4.5.2 Elektrischer Anschluss

Benötigt das transportable Silo elektrische Energie, z. B. zum Betrieb von Misch- und Entnahmeeinrichtungen, so sind die Vorgaben des Herstellers des transportablen Silos zu beachten.

Hinweise finden sich in der Betriebsanleitung des Herstellers des transportablen Silos.

Werden transportable Silos auf Baustellen eingesetzt, ist zusätzlich die DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" zu beachten.

Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen müssen von einem besonderen Speisepunkt aus versorgt werden. Üblich sind Baustromverteiler nach DIN EN 61439-4 (VDE 0660-600-4) "Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Teil 4: Besondere Anforderungen an Baustromverteiler (BV)".

4.6

Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefährdungen

4.6.1 Instandhaltung, allgemein
 

In einer Betriebsanweisung sind von dem Betreiber oder der Betreiberin die erforderlichen Reinigungs- und Wartungsarbeiten festzulegen. Auf vorhersehbare Störungen und die hierbei erforderlichen Maßnahmen ist hinzuweisen.

Die Versicherten haben die Arbeiten entsprechend der Betriebsanweisung durchzuführen.

Die Versicherten der Betreiber verfügen in der Regel über keine ausreichenden Kenntnisse der speziellen Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten an transportablen Silos.

Daher sollen nur die in der Betriebsanweisung angegebenen Tätigkeiten durchgeführt und Arbeitabläufe eingehalten werden. Grundlage der Betriebsanweisung ist die jeweilige Betriebsanleitung des Herstellers (siehe Abb. 5).

Abb. 5 Steuereinheit mit Hauptschalter und Hinweisen zum sicheren Betrieb.

Spezielle Gefährdungen bestehen z. B.

  • bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern und Schläuchen,
  • bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • bei der Behebung von Störungen im Materialfluss,
  • bei der Behebung von Störungen in der Mischeinrichtung,
  • durch Quetschen bei Montage/Demontage von Mischeinrichtungen nach Instandhaltungsarbeiten.
4.6.2 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten
4.6.2.1 Mit Instandhaltungsarbeiten an transportablen Silos darf erst begonnen werden, nachdem Gefahr bringende Bewegungen durch bewegliche Einrichtungen zum Stillstand gekommen sind und ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen sicher vermieden ist.

Ein Ingangsetzen wird z. B. sicher vermieden, wenn abschließbare Schalter mit Trenneigenschaften (Netztrenneinrichtungen) abgeschaltet und verschlossen sind.

4.6.2.2 Zusätzlich muss das Wirksamwerden gespeicherter Energien sicher vermieden werden.

Gefahrbringende Bewegungen können z. B. vermieden werden,

  • durch Druckentlastung von Hydraulik- und Pneumatikantrieben sowie Federspeicherzylindern,
  • wenn Teile, die ihre Lage verändern können, durch Stützen, Riegel oder ähnliche Sperreinrichtungen festgelegt werden,
  • wenn Verladerohre abgesenkt oder bis zum Stillstand abgebremst sind.