Siehe auch Abschnitt 3.3. |
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10.1 |
Prüfung von Anlagen und Einrichtungen |
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Prüfpflichtige Anlagen und Einrichtungen sind bei Bedarf und in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren. | ||||
Prüfpflichtige Anlagen und Einrichtungen sind z.B.: | ||||
− Bagger, Lader, Planiergeräte und Spezialgeräte des Erdbaues (Erdbaumaschinen), | ||||
− elektrische Anlagen und Betriebsmittel, | ||||
− Flüssigkeitsstrahler, | ||||
− Lastenaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, | ||||
− bestimmte Atemschutzgeräte. | ||||
Siehe auch Anhang 2. |