5.10 |
Gaswarneinrichtungen |
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5.10.1 | Gaswarneinrichtungen und Sauerstoffmessgeräte müssen auf Funktionsfähigkeit geprüft sein. | |||
Die Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen muss auch bei hohen Kohlendioxid-Gehalten, Sauerstoffmangel und Anwesenheit von Katalysatorgiften gewährleistet sein. | ||||
Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gaswarneinrichtungen sind in Anlage 3 der Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV 19.8/BGR 104) gekennzeichnet. | ||||
Prüfinstitute für Gaswarneinrichtungen sind z.B. | ||||
− | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, | |||
− | DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung. | |||
Siehe auch Abschnitt 3.3. | ||||
5.10.2 |
Gaswarneinrichtungen müssen bei Ausfall oder Störung Alarm auslösen und gegebenenfalls Schaltvorgänge einleiten, wie sie bei Über- oder Unterschreiten der Schaltwertgrenze erfolgen. |