B. Zusätzliche Bestimmungen für Gaswarneinrichtungen


5.10

Gaswarneinrichtungen
5.10.1 Gaswarneinrichtungen und Sauerstoffmessgeräte müssen auf Funktionsfähigkeit geprüft sein.
    Die Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen muss auch bei hohen Kohlendioxid-Gehalten, Sauerstoffmangel und Anwesenheit von Katalysatorgiften gewährleistet sein.
    Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gaswarneinrichtungen sind in Anlage 3 der Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV 19.8/BGR 104) gekennzeichnet.
    Prüfinstitute für Gaswarneinrichtungen sind z.B.
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
    DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung.
    Siehe auch Abschnitt 3.3.

5.10.2

Gaswarneinrichtungen müssen bei Ausfall oder Störung Alarm auslösen und gegebenenfalls Schaltvorgänge einleiten, wie sie bei Über- oder Unterschreiten der Schaltwertgrenze erfolgen.