5.17 | Flammendurchschlagsichere Armaturen | |||
5.17.1 | Flammendurchschlagsichere Armaturen müssen von einer anerkannten Prüfstelle der Bauart nach zugelassen und entsprechend den in der Zulassung enthaltenen Auflagen und Bedingungen eingebaut sein. | |||
Als flammendurchschlagsichere Armaturen geeignet sind z.B. Explosionsrohrsicherungen mit Temperaturüberwachung, wenn Explosionen in Rohrleitungen aufgehalten werden sollen. | ||||
In der Bauartzulassung und dem zugehörigen Gutachten sind insbesondere die Stoffe, für die die Armatur eingesetzt werden darf, der Einsatzzweck, die Einsatzbeschränkungen und der Einsatzort der Armatur festgelegt. | ||||
Zusätzliche Anforderungen an die gewählten flammendurchschlagsicheren Armaturen können in den Bauartzulassungsbescheinigungen anerkannter Prüfstellen, z.B. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz über Tage, Bergbau-Versuchsstrecke, enthalten sein. | ||||
Siehe auch Abschnitt 3.3. | ||||
5.17.2 |
Flammendurchschlagsichere Armaturen, in denen nach Entzündung durch nachströmendes Gasgemisch ein Dauerbrand entstehen kann, müssen mit einer Temperaturüberwachung ausgerüstet sein, mit welcher der Gasstrom abgeschaltet werden kann. |