5.6 Abladestellen
5.6.1 Die Abladestellen sind so zu gestalten, dass Absturzgefahren in die Sammelbehälter bzw. dazwischen vermieden werden; ggf. müssen bewegliche Absturzsicherungen vorgesehen werden.
    Zu Absturzsicherungen siehe § 33 GUV 0.1 (BGV A 1) "Allgemeine Vorschriften".

5.6.2

Abladestellen für Kleinmengen sollen außerhalb des Entladebereichs für Abfallsammelfahrzeuge und Lastkraftwagen angelegt sein.
    Siehe hierzu auch Abschnitte 6.1 und 6.2.