5.6 | Abladestellen |
5.6.1 | Die Abladestellen sind so zu gestalten, dass Absturzgefahren in die Sammelbehälter bzw. dazwischen vermieden werden; ggf. müssen bewegliche Absturzsicherungen vorgesehen werden. |
Zu Absturzsicherungen siehe § 33 GUV 0.1 (BGV A 1) "Allgemeine Vorschriften". |
5.6.2 |
Abladestellen für Kleinmengen sollen außerhalb des Entladebereichs für Abfallsammelfahrzeuge und Lastkraftwagen angelegt sein. |
Siehe hierzu auch Abschnitte 6.1 und 6.2. |