GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 114-004: Arbeit auf und in Deponien
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
6.17 Deponiegas in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken
6.17.1 Das Austreten von Deponiegas aus Einrichtungen in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken ist möglichst zu vermeiden.
    Dies wird z.B. erreicht, wenn
    Leitungen nur einzeln geöffnet werden,
    Öffnungen so klein wie möglich gehalten werden.

6.17.2

Aus Einrichtungen in Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke eindringendes Deponiegas ist gefahrlos abzuleiten.
    Dies wird z.B. erreicht, wenn
    eindringendes Deponiegas durch eine separate Absaugung erfasst und unter Beachtung der Explosionsschutzmaßnahmen gefahrlos im Freien abgeleitet wird,
    eindringendes Deponiegas durch eine zusätzliche mobile Belüftungseinrichtung mit Blasrichtung parallel zur stationären Belüftungseinrichtung verdünnt wird (Erhöhung der Luftwechselrate),
    bei Arbeiten an geöffneten Sickerwasserleitungen Personen sich nur auf der Frischluftseite aufhalten und mit tragbaren Gaswarngeräten kontinuierliche Kontrollmessungen durchführen.
    Zum Befahren von Sickerwasserleitungen mit Spüldüsen und Fernsehkameras siehe Abschnitt 6.18.