2 Begriffsbestimmungen

2.1 Straßenbetrieb und Straßenunterhalt

Straßenbetrieb und Straßenunterhalt sind Arbeiten auf Straßen, Wegen, sonstigen Verkehrsflächen sowie an Einrichtungen und Ausstattungen. Hierzu gehören auch die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, die Grün- und Gehölzpflege sowie der Winterdienst. Im Gegensatz zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen fallen Straßenbaumaßnahmen nicht darunter.

2.2 Straßen und Wege

Straßen und Wege bestehen insbesondere aus dem Straßenkörper sowie Einrichtungen und deren Ausstattungen. Zum Straßenkörper gehören z. B. Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Brücken, Tunnel, Stützmauern, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

Zu den Einrichtungen und deren Ausstattungen gehören u. a. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art und die Bepflanzung.

Hinweise zur Unterhaltung von Brücken enthält die DGUV Regel 114-015 "Sicherheitsregeln Brücken-Instandhaltung".

2.3 Sonstige Verkehrsflächen

Sonstige Verkehrsflächen sind insbesondere

2.4 Unternehmerinnen und Unternehmer

Unternehmerin oder Unternehmer sind private Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber oder die Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche oder juristische Personen, die Mitglied des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Unternehmer sind auch der Bund und die Länder. In diesen Fällen ist Unternehmer der Arbeitgeber, vertreten durch die Behördenleitung.

2.5 Fahrzeuge

Fahrzeuge sind kraftbetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

2.6 Sicherungsfahrzeuge

Sicherungsfahrzeuge im Sinne dieser DGUV Regel sind Fahrzeuge, die zur Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen eingesetzt werden. Sie sind besonders gekennzeichnet (siehe hierzu "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21), insbesondere Teil A, Abschnitt 7 sowie Abschnitt 4.1.4 dieser Regel) und nach § 35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Sonderrechten ausgestattet.

Die hier beschriebenen Regelungen können sinngemäß auch für mobile bzw. selbstfahrende Arbeitsmittel, z. B. Markierungsmaschinen, angewendet werden.

2.7 Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind gemäß § 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

2.8 Mobile Arbeitsmittel

Mobile Arbeitsmittel sind im Sinne dieser DGUV Regel insbesondere selbstfahrend oder nicht selbstfahrend, dazu zählen z. B. fahrbare Arbeitsmaschinen, Fahrzeuge und Anhängefahrzeuge.

2.9 Straßentunnel

Straßentunnel sind gemäß der "Richtlinien für die Ausstattung über und den Bau und Betrieb von Straßentunneln" (RABT) alle für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmte Tunnel ab einer geschlossenen Länge von 80 Metern.