4 Durchführung der Arbeiten

4.1 Arbeitsstellen im Verkehrsbereich

4.1.1 Allgemeines

Werden Straßen, Wege und Plätze unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unterhalten, instandgesetzt und erneuert, kann es zu Gefährdungen der Verkehrsteilnehmenden und der auf der Arbeitsstelle Beschäftigten kommen. Die Pflicht zur Absicherung ergibt sich zunächst aus der Rechtsprechung zu § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und der Verkehrsteilnehmenden sowie zur Vermeidung von Sachschäden zu treffen.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt derjenigen Person, die im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt (im Regelfall Bauunternehmerin bzw. Bauunternehmer und Straßenbaulastträger; für den Straßenbaulastträger wandelt sich in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht in eine Überwachungspflicht gegenüber dem ausführenden Unternehmen um). Die Verkehrsregelungspflicht obliegt den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden.

Werden Arbeiten im Straßenbereich durchgeführt, ist jedoch auch immer auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu achten.

Die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) regeln die verkehrliche Sicherung von Arbeitsstellen und entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahmen auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO). Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, welche die Arbeiten an Straßenbaustellen durchführen, gehören nicht zum Regelungsumfang der RSA.

Die Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sind im Arbeitsschutzrecht geregelt. Für Straßenbaustellen im Sinne der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (ASR A5.2) sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Baustellenverordnung (BauStellV), weitere Arbeitsschutzverordnungen sowie einschlägige Regelwerke der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen, sofern diese dazu dienen, die in den zuvor genannten Verordnungen formulierten Schutzziele zu erreichen. Technische Regeln konkretisieren, wie die in den Verordnungen gestellten Anforderungen umgesetzt werden können.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen" (ASR A5.2) ist eine solche Technische Regel.

Hinweis:
Siehe auch "Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr" Ausgabe 2020 (kurz: Handlungshilfe) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). In den Abschnitten 3.3 und 6 der Handlungshilfe wird auf Arbeiten des Straßenbetriebsdienstes eingegangen.

Die sorgfältige Planung einer Arbeitsstellensicherung beinhaltet die Analyse des Arbeitsablaufes, der geplanten Arbeitsverfahren und der verkehrlichen Situation unter Einbeziehung der Arbeitsbereiche der Beschäftigten und der örtlichen Platzverhältnisse.

Der daraufhin von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zu erstellende Verkehrszeichenplan ist Bestandteil der "verkehrsrechtlichen Anordnung", die bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist. Diese legt die Maßnahmen für die Beschilderung und Absperrung fest.

Nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auch Straßenbaubehörden Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen selbst anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.

Arbeitsstellen im Verkehrsraum müssen durch Verkehrszeichen und -einrichtungen so gekennzeichnet sein, dass sie von den am Verkehr Teilnehmenden rechtzeitig und eindeutig erkannt werden können. Art und Aufstellung der Zeichen und Verkehrseinrichtungen müssen

entsprechen. Die StVO und die VwV-StVO treffen Regelungen für den gesamten Straßenverkehr.

Die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) sind in der Vorschriftenhierarchie unterhalb der StVO und der VwV-StVO angesiedelt. Sie präzisieren die Anforderungen dieser Regelwerke für den Spezialfall Arbeitsstelle bzw. Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Sie gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach den Anwendungsbereichen innerörtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D).

Sie enthalten in den Teilen B bis D für Standardsituationen typisierte Regelpläne. Ihre Eignung und das Erfordernis jedes Anordnungselements ist für die jeweilige örtliche und verkehrliche Situation unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen.

Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient der Regelplan als Grundbaustein für den Verkehrszeichenplan. Der Plan ist ggf. zu ergänzen oder zu ändern.

Soweit Regelpläne und Bestimmungen des Bundes oder der Länder vorliegen, sind diese ebenfalls zu beachten.

Bezüglich der Gestaltung der verkehrlichen Sicherungsmaßnahmen werden unterschieden:

Arbeitsstellen von längerer Dauer im Sinne der RSA 21 sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden.

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer im Sinne der RSA 21 sind alle Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als 24 Stunden bestehen. Maßgeblich ist dabei, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht.

Für Nachtbaustellen auf Autobahnen gibt es eigene Regelpläne. Wesentliches Merkmal dieser Regelpläne ist, dass erhöhte Anforderungen für die Arbeitsstellen bezüglich Erkennbarkeit und Vorwarnung beschrieben werden, welche die eingeschränkten Sichtverhältnisse bei Dunkelheit berücksichtigen.

Die übrigen Regelpläne der RSA 21 für AkD auf innerörtlichen Straßen oder Landstraßen gehen von Tageshelligkeit aus. Sollen hier AkD bei Dunkelheit durchgeführt werden, sind sie in Bezug auf Erkennbarkeit und Vorwarnung anzupassen.

Weitere wichtige Grundlagen enthalten folgende Schriften:

4.1.2 Vorplanung

Zu Beginn der Planung einer Arbeitsstelle ist zu prüfen, ob aus Gründen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, der Verkehrssicherheit, der Qualität oder der Effizienz ein für den öffentlichen Verkehr vollständig gesperrter Bereich eingerichtet werden muss oder die Sperrung nur eines Fahrstreifens (ganz oder teilweise) ausreichend ist. In diesem Fall muss der erforderliche Platz für den Arbeitsbereich und die Sicherheitsabstände vorhanden sein.

Maßgebend dafür sind (siehe auch Anhang 2, Abb. 1 bis 4):

Unterschiedliche Arbeiten machen demnach u. U. einen unterschiedlichen Platzbedarf erforderlich. Daher kann es sinnvoll sein, eine komplexe Baumaßnahme in mehrere Bauphasen aufzuteilen und hierfür eigene Verkehrszeichenpläne aufzustellen oder verschiedene Regelpläne anzuwenden.

Um eine sichere Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen, sollten die Auf- und Abbauarbeiten der Arbeitsstellen im Verkehrsraum in verkehrsarme Zeiten gelegt werden, möglichst jedoch nicht in die Dunkelheit.

Materialtransporte zur oder von der Arbeitsstelle sind so zu planen, dass Gefährdungen für die Beschäftigten minimiert und der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Hierbei sind die örtlichen Bedingungen wie längere Gefällestrecken oder unübersichtliche Bereiche zu beachten. Dabei sind die Baustellenein- und -ausfahrten so anzulegen, dass sie als solche eindeutig erkennbar sind. Die Länge von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen ist so zu dimensionieren, dass unter Berücksichtigung der verkehrlichen Verhältnisse die Gefährdungen beim Ein- und Ausfahren minimiert sind.

4.1.3 Auf- und Abbau von Arbeitsstellen

Der Auf- und Abbau von Arbeitsstellen im Verkehrsraum hat so zu erfolgen, dass sich die Personen im Schutz der zur Sicherung aufgestellten Verkehrseinrichtungen aufhalten können. Das freie Bewegen auf Fahrbahnen ohne entsprechende Sicherung muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.

Hinweis:
Bezüglich des Betretens von Autobahnen- und Kraftfahrstraßen siehe auch § 18 Abs. 9 StVO:

"Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten".

Der Auf- und Abbau von Verkehrseinrichtungen (hierzu gehören auch Warnschwellen) zur Absperrung von Arbeitsstellen an Autobahnen und Kraftfahrstraßen hat im Schutz von mindestens einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel zu erfolgen. Für innerörtliche Straßen (RSA 21 Teil B) sowie Landstraßen (Teil C) ist im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob die gleichen Anforderungen hinsichtlich einem Sicherungsfahrzeug mit fahrbarer Absperrtafel oder Arbeitsfahrzeuges mit besonderer Sicherheitskennzeichnung (RSA 21 Teil A 7.1 Abs. 7) zu erfüllen sind wie für Kraftfahrstraßen und Autobahnen (Teil D).

Bei kurzzeitigen Arbeiten ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Situation im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung abzuwägen, ob ein Sicherheitsgewinn erzielt wird, wenn diese Arbeiten im Schutz von Verkehrseinrichtungen, z. B. einer fahrbaren Absperrtafel, oder eines Sicherungsfahrzeuges durchgeführt werden.

4.1.4 Sicherungsfahrzeuge

Sicherungsfahrzeuge müssen den Anforderungen der RSA 21 Teil A 7.1 entsprechen.

Sicherungsfahrzeuge für Arbeitsstellen an Straßen müssen den Einsatzverhältnissen entsprechend ausgerüstet sein und betrieben werden. Insbesondere müssen sie entsprechend den Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmenden rechtzeitig zu erkennen sein.

Auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen muss das Sicherungsfahrzeug aufgrund seiner Beschaffenheit und durch entsprechenden Ballast in der Lage sein, einem aufprallenden Fahrzeug so viel Bewegungsenergie zu entziehen, dass für Beschäftigte in der Arbeitsstelle das Risiko vermindert wird. Für innerörtliche Straßen sowie Landstraßen ist im Zuge einer Gefährdungsermittlung festzulegen, ob die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Ballastierung zu erfüllen sind wie für Kraftfahrstraßen und Autobahnen.

Sicherungsfahrzeuge sind dann in der Lage, einem aufprallenden Fahrzeug viel Bewegungsenergie zu entziehen, wenn sie eine tatsächliche Gesamtmasse von mehr als 7,49 t (Lkw) haben. Dabei sollte die max. zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs ausgeschöpft werden.

Sicherungsfahrzeuge sind entsprechend den Einsatzbedingungen ausgerüstet, wenn die erforderlichen verkehrstechnischen Signaleinrichtungen von der fahrzeugführenden Person oder seiner Beifahrerin bzw. seinem Beifahrer während der Fahrt aus der Fahrerkabine heraus von der Transport- in die Einsatzposition und zurückbewegt sowie die nach hinten gezeigten Signalbilder erkannt werden können.

In Sicherungsfahrzeugen, die zum Schutz von stationären Arbeitsstellen eingesetzt werden, dürfen sich keine Beschäftigten länger aufhalten, als dies zum Erreichen oder Verlassen der vorgesehenen Position erforderlich ist. Dies gilt auch für Zugfahrzeuge von fahrbaren Absperrtafeln.

Die erforderlichen Abstände zwischen Sicherungsfahrzeug -in Abhängigkeit von der zulässigen Gesamtmasse- und Arbeitsstelle ergeben sich aus der RSA 21 und der ASR A5.2 (siehe Anhang 2 Tabelle 3).

Hinweis:
Der Sicherheitsabstand SL (gem. ASR A5.2) zum ankommenden Verkehr ist unter anderem von der Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs abhängig. Anders als in den Regelplänen der RSA kommt es für die Maße im Arbeitsschutz nur auf das lichte Maß zwischen Sicherungselement und Arbeitsbereich an.

Bei baustellenbedingten Engstellen an innerörtlichen Straßen oder Landstraßen ergeben sich aus der Maximallänge von 50 m nach den einschlägigen Regelplänen der RSA möglicherweise Probleme.

Durch eine höhere zulässige Gesamtmasse des Sicherungsfahrzeuges oder eine geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kann die Länge des Sicherheitsabstandes SL verringert werden (siehe Anhang 2 Tabelle 3). Kann trotz dieser Maßnahmen die maximal zulässige Länge der Arbeitsstelle von 50 m gemäß RSA nicht eingehalten werden, ist eine Regelung mit einer temporären Lichtsignalanlage (LSA) erforderlich. Im Übrigen beschreibt Abschnitt 4.5 der ASR A5.2 Maßnahmen, wenn die Mindestmaße nach Tabelle 3 nicht eingehalten werden können.

Siehe hierzu Abbildung 5 in Anhang 2.

4.1.5 Bewegliche Arbeitsstellen

Bewegliche Arbeitsstellen sind Arbeitsstellen kürzerer Dauer, die sich gleichmäßig oder in kurzen Zeitintervallen weiterbewegen. Diese Art der Arbeitsstelle kommt insbesondere dann zur Ausführung, wenn es aus Arbeitsschutzgründen sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen Sicherheitszugewinn gibt, die Arbeitsstelle stationär zu sichern. Dies ist der Fall z. B. bei Mäharbeiten mit Geräteträgern, beim Einsatz von Kehrmaschinen und beim Reinigen von Verkehrseinrichtungen mit Pfostenwäschern.

Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Ausstattung der hierbei eingesetzten Fahrzeuge und mobilen Arbeitsmittel siehe Abschnitt 2.6 und 4.4.6.2 dieser DGUV Regel.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist abzuwägen, ob eine stationäre oder bewegliche Arbeitsstelle zur Ausführung kommt. Hierbei sind die gegebenen örtlichen und verkehrlichen Randbedingungen zu berücksichtigen.

4.1.6 Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit

4.1.6.1 Allgemeines

Nachtbaustellen im Sinne dieser DGUV Regel sind alle Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, die während der Dunkelheit und nur über eine begrenzte Stundenzahl betrieben werden. Sie dürfen nur stationär eingerichtet werden.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Arbeiten nur dann auf Nachtzeiten verlegen, wenn eine erhebliche Verringerung der Gefährdung der Beschäftigten infolge stark eingeschränkten Verkehrsaufkommens zu erwarten ist und zwingende Notwendigkeiten dies erfordern.

Zwingende Notwendigkeiten sind z. B.

4.1.6.2 Vorarbeiten

Die Vorarbeiten für Nachtbaustellen sind so weit wie möglich tagsüber auszuführen, um die Rüstzeiten für die eigentlichen Arbeiten abzukürzen.

Zu den Vorarbeiten gehören z. B. das Erstellen der Aufstellvorrichtung für die stationäre Beschilderung, das Mähen im Bereich von Mittel- und Randstreifen, das Ausholzen der Sträucher im Aufstellbereich der Beschilderung sowie der Transport der Gerätschaften in das unmittelbare Umfeld der Arbeitsstelle.

4.1.6.3 Sichtverhältnisse

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Nachtbaustellen nur einrichten lassen, wenn keine Beeinträchtigung der Sicht besteht. Die Sicht wird z. B. beeinträchtigt durch starken Regen, Nebel oder Schneefall. Verschlechtern sich die Sichtverhältnisse, haben die Beschäftigten die Arbeitsstelle unverzüglich zu verlassen. Im Rahmen der Möglichkeiten sind die Belange der Verkehrssicherheit weiterhin zu beachten.

4.1.6.4 Beleuchtung

Ausleuchtung des Arbeitsbereiches:
Im Bereich der eigentlichen Arbeitsstellen muss für die Beschäftigten eine ausreichende Beleuchtungsstärke vorhanden sein. Je nach Art der Tätigkeit sind nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4), Tabelle 2, Baustellen mindestens mit folgenden Beleuchtungsstärken zu beleuchten:

Werden auf Arbeitsstellen bzw. Baustellen an ortsfesten Arbeitsplätzen Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in der Tabelle des Anhanges 1 der ASR A3.4 (Beleuchtungsanforderungen an Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten) entsprechen, sind die dort angegebenen Werte anzuwenden.

Weitere Hinweise und Hilfestellungen für die Umsetzung der ASR A3.4 können der DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" entnommen werden.

Die Beleuchtung ist so anzuordnen, dass die Verkehrsteilnehmenden nicht geblendet werden. Wenn eine negative Beeinflussung der Verkehrsteilnehmenden aufgrund der Beleuchtung des Arbeitsbereichs zu erwarten ist, z. B. wenn der Arbeitsbereich unmittelbar an den Verkehrsbereich angrenzt, ist sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß DIN EN 13201 "Straßenbeleuchtung" erfüllt werden.

Beleuchtungseinrichtungen zur Baustellenabsicherung:
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachtbaustellen für die Verkehrsteilnehmenden als solche eindeutig und rechtzeitig erkennbar sind. Nachtbaustellen werden durch retroreflektierende Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie z. B. durch Warn- und Rundumleuchten für den Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar.

Siehe hierzu insbesondere RSA 21.

4.1.6.5 Abbau von Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit

Müssen Arbeitsstellen von kürzerer Dauer bei Dunkelheit geräumt werden, hat dies so zu erfolgen, dass die Beschäftigten nicht außergewöhnlichen Gefährdungen ausgesetzt werden. Lässt sich dies nicht sicherstellen, sind weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.

So kann zum Schutz der Beschäftigten z. B. eine kurzzeitige Totalsperrung der betroffenen Richtungsfahrbahn für die Dauer des Abbaus der Absperrung oder auch das Verlassen der Arbeitsstelle ohne deren Abbau erforderlich sein.

4.2 Sichtbehinderung

Tritt infolge von Sichtbehinderung eine Gefährdung der Beschäftigten ein, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Sichtbehinderungen sind z. B. Dunkelheit, Nebel, starke Niederschläge, Dampf, Rauch. Eine geeignete Maßnahme kann das Unterbrechen der Arbeit sein.

Muss dennoch bei Sichtbehinderung gearbeitet werden, sind besondere Maßnahmen erforderlich. Besondere Maßnahmen sind z. B. das Ausleuchten des Arbeitsbereiches, Absperren, Warnsignale, Beschränken der Zahl der eingesetzten Beschäftigten auf erfahrene und unbedingt notwendige Personen.

4.3 Einsatz an Unfallstellen

Tätigkeiten beim Sichern und Räumen von Unfallstellen sind mit erheblichen Unfallgefahren verbunden, da die Arbeiten unmittelbar neben dem fließenden Verkehr erledigt werden müssen. Zusätzliche Gefahren entstehen z. B. durch:

Um ein sicheres Arbeiten an Unfallstellen zu ermöglichen, ist vor Aufnahme der Arbeiten zu klären, welche Gefahren von der Unfallstelle ausgehen. Hierbei sind Absprachen mit eventuell vor Ort tätigen Einsatzkräften der Polizei oder Feuerwehr zu treffen. Um die erkannten Gefahren zu vermeiden bzw. zu reduzieren, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Durchführung von Arbeiten unmittelbar neben dem fließenden Verkehr wird auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt.

Bei der Beseitigung der vorhandenen Gefahren sind die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen.

Für die Betreuung von Einsatzkräften des Straßenbetriebsdienstes während und nach Situationen, die extreme psychische Belastungen mit sich bringen, ist die Inanspruchnahme von Instrumenten der

sicherzustellen.

4.4 Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

4.4.1 Bestimmungsgemäße Verwendung

Entsprechend § 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte beim Einsatz in der Straßenunterhaltung für die vorgesehene Verwendung geeignet sein. Dabei sind die Betriebs- und Bedienungsanleitungen der Hersteller sowie die Betriebsanweisungen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin zu beachten.

Fahrzeuge, Maschinen und Geräte müssen vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzung ist, soweit möglich, Mängelfreiheit zu gewährleisten. Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht, beschädigt oder umgangen werden. Vor Einsatzbeginn ist ihre Wirksamkeit zu prüfen.

4.4.2 Sicherheitsabstand, Personen im Gefahrbereich

Gemäß § 8 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss vom jeweiligen Bedienungsort des Arbeitsmittels aus feststellbar sein, ob sich Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden, oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch ansprechendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, müssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein. Als Gefahrenbereich ist der Fahr-, Schwenk- oder Arbeitsbereich anzunehmen. Muss mit fallenden oder weggeschleuderten Teilen gerechnet werden, ist der Gefahrbereich entsprechend größer anzunehmen.

Entsprechend § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" muss beim Einsatz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen dafür gesorgt werden, dass die Fahrzeugführenden eine ausreichende Sicht auf die Fahr- und Arbeitsbereiche haben. Falls die direkte Sicht nicht ausreicht, um die Sicherheit von Personen im Fahr- und Arbeitsbereich zu gewährleisten, müssen die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge über geeignete Hilfsvorrichtungen (z. B. Kamera-Monitor-Systeme) verfügen.

Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, sind Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen der Beschäftigten zu verhindern. Geeignete Schutzmaßnahmen sind z. B.:

Bei Arbeiten mit schneidenden und spitzen Handwerkszeugen sowie handgeführten kraftbetriebenen Maschinen müssen die Beschäftigten bzw. die Maschinenführer dafür sorgen, dass andere Personen einen ausreichenden Abstand halten. Betriebsanleitungen der Hersteller sind zu beachten. Dies ist z. B. erforderlich bei Arbeiten mit Äxten, Hacken, Sensen sowie Motorsägen, Freischneidern, Rasenmähern und Walzen.

4.4.3 Transport und Aufbewahrung

Arbeitsgeräte sollen so mitgeführt und aufbewahrt werden, dass sich niemand an ihnen verletzen kann. Schneiden von Werkzeugen sind mit einer Schutzeinrichtung zu sichern. Geräte und Werkzeuge dürfen einander nicht zugeworfen werden.

Motorbetriebene Maschinen wie Kettensägen oder Freischneider können nur transportiert werden, nachdem der Motor abgestellt und zum Stillstand gekommen ist.

4.4.4 Ladungssicherung

Richtige Ladungssicherung ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit aller, die am Straßenverkehr teilnehmen.

Die Verantwortung bzw. Verpflichtung für die Ladungssicherung ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge". Ferner besagt § 22 Abs. 1 StVO, dass die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern sind, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Bei der Durchführung der Ladungssicherung sind folgende Schritte zu beachten:

Beim Niederzurren hängt die Anzahl der benötigten Zurrmittel von der Vorspannkraft durch die Spannmittel ab. Wie viele Zurrmittel jeweils nötig sind, lässt sich anhand von Berechnungshilfsmitteln ermitteln, z. B. Wertetabellen. Für das Niederzurren gelten folgende Grundregeln:

Weitere Hinweise liefern die VDI-Richtlinien "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" (VDI 2700).

4.4.5 Maschinen mit Verbrennungsmotoren

Maschinen mit Verbrennungsmotoren sind so zu betreiben und zu warten, dass keine Gefährdungen durch Entzündung von Kraftstoffen oder durch Explosion von Kraftstoff-Luft-Gemischen entstehen. Diese Forderungen sind erfüllt, wenn z. B.:

Die Handhabung der Maschinen soll so erfolgen, dass Abgase möglichst nicht eingeatmet werden. Erreicht wird dies z. B., wenn

4.4.6 Fahrzeuge und mobile Arbeitsmittel

4.4.6.1 Beschaffenheitsanforderungen

Entsprechend § 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 33 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" dürfen nur Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet und ergonomische Zusammenhänge berücksichtigt sind. Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Das kann u.a. erreicht werden durch einen ergonomisch gestalteten Bedienplatz, z. B.

Entsprechend § 12 BetrSichV bleibt das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben, dazu geeignet sind und hierzu beauftragt wurden. Eine Eignung für das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen liegt z. B. vor, wenn

Weitere Hinweise zu Eignungsuntersuchungen enthält die DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis".

Durch An- und Aufbaumaschinen darf die Betriebssicherheit von mobilen Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen nicht beeinträchtigt werden. Die Betriebssicherheit wird nicht beeinträchtigt, wenn die zulässigen Werte für Gesamtgewicht, Achslasten, statische Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden und die Standsicherheit gewährleistet ist.

Siehe hierzu auch § 37 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".

Werden an Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmitteln An- und Aufbaumaschinen montiert, die in Betriebsstellung die Fahrsicherheit des Trägerfahrzeuges beeinträchtigen oder das Lichtraumprofil (z. B. Mähmaschinen, Ladekrane oder Schneepflug) überschreiten, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Transportfahrten einen nicht bestimmungsgemäßen Betriebszustand verhindern oder zumindest signalisieren.

Die Fahrsicherheit wird beeinträchtigt, wenn z. B. Hinterachsabstützungen nicht gelöst, Transportsicherungen nicht benutzt oder Mähmaschinen und Ladekrane nicht in Transportstellung eingefahren werden.

Folgende Einrichtungen können einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand des selbstfahrenden Arbeitsmittels oder des Fahrzeuges verhindern oder anzeigen:

Siehe hierzu auch § 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".

An- und Aufbaumaschinen dürfen an selbstfahrenden Arbeitsmitteln oder Fahrzeugen nur betrieben werden, wenn die Führerhäuser mit Einrichtungen versehen sind, die gewährleisten, dass während des Arbeitseinsatzes bei hohen Außentemperaturen und hoher Staubbelastung die Fenster zur Arbeitsseite hin geschlossen bleiben können.

Dies kann z. B. erreicht werden durch

Hohe Staubbelastung kann z. B. bei Mäh- und Kehrarbeiten entstehen.

Für das Besteigen des Fahrzeugs und der Aufbauten müssen geeignete Aufstiegs- und Festhaltemöglichkeiten vorhanden sein und von den Beschäftigten genutzt werden. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn geeignete Leitern benutzt werden. Über Reifen, Felgen oder Radnaben wird nicht abgesprungen.

Siehe §§ 25 und 41 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".

4.4.6.2 Inanspruchnahme von Sonderrechten, Rundumleuchten, Farbton von Fahrzeugen der Bauverwaltungen

Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) sehen bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte nach § 35 StVO Abs. 6 für Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmittel im Straßenunterhaltungsdienst eine rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung entsprechend DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" vor. Zusätzlich sollen sie Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung - StVZO) besitzen.

Hinsichtlich der Anforderungen an Sicherungsfahrzeuge siehe Abschnitt 2.6 und 4.1.4.

Fälle, in denen Rundumlicht eingeschaltet wird, sind z. B.:

Darüber hinaus geben die RSA 21 vor, dass Fahrzeuge der Bauverwaltung, die als Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, eine Lackierung im Farbton Gelborange (RAL 2000 bzw. RAL 2011, siehe RSA 21 Abschnitt 7.1 Abs. 2) erhalten. Dies trifft nicht zu für

Die RSA 21 sehen bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO im Bereich von Fahrbahnen öffentlicher Straßen und Wege neben der entsprechenden Sicherheitskennzeichnung auch die Verwendung von Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) vor. Ist eine Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind zwei Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen. Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten (siehe Ziffer I Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 38 Abs. 3).

4.4.6.3 Mitfahren von Personen

Entsprechend des Anhangs 1 Nr. 1.3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Personen auf und in Fahrzeugen und mobilen Arbeitsmitteln nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden. Deshalb ist das Mitfahren auf Aufstiegen, Fahrzeugaufbauten, Mulden von Muldenfahrzeugen, dem Zuggabelgestänge oder anderen als dafür vorgesehenen Plätzen sowie auf oder neben der Ladung unzulässig. Ladeflächen ohne geeignete Sitzplätze, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden oder Kotflügeln.

Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist verboten (§ 42 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge").

Bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr richtet sich die Gurtanlegepflicht nach § 21a StVO. Nach § 43 DGUV Vorschrift 70 und 71 sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte auch innerhalb der Arbeitsstätten, wozu auch Verkehrswege und Baustellen gehören, zu benutzen.

4.4.6.4 Anfahren

Die Fahrzeug oder Maschinen führende Person darf erst anfahren, nachdem die Ladetätigkeit beendet ist und alle Mitfahrenden die vorgesehenen Plätze eingenommen haben. (§ 42 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge").

4.4.6.5 Rückwärtsfahren

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen (z. B. beim Wenden) stellen gefährliche Vorgänge dar. Sie sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Wer einweist darf sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführenden und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; Einweisende dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen (§ 46 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"). Vorgeschriebene Handzeichen sind im Anhang 4 dieser DGUV Regel dargestellt.

Zusätzlich können Gefährdungen von Personen reduziert werden, z. B. durch:

4.4.6.6 Kuppeln von Fahrzeugen

Während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges beim Kuppeln der Fahrzeuge darf sich niemand zwischen den Fahrzeugen aufhalten. Es ist unzulässig, Anhänger zum Kuppeln auflaufen zu lassen. Anzukuppelnde Anhänger oder Anhängegeräte sind mit der Feststellbremse oder durch Unterlegkeile gegen Fortrollen zu sichern. Zugösen sind vor dem Heranfahren mit dem Zugfahrzeug auf die Höhe der Anhängekupplung einzustellen. (§ 40 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge").

4.4.6.7 Abstellen von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen

Fahrzeug- und Maschinenführer dürfen Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen erst verlassen, nachdem sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert worden sind (§ 55 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge").

Unbeabsichtigte Bewegungen werden z. B. verhindert durch:

Um gefahrbringendes Rückwärtsfahren, z. B. auf dem Betriebshof, zu vermeiden, sollen Fahrzeuge und Maschinen nicht auf Verkehrsflächen, die zum Wenden vorgesehen sind, abgestellt werden.

4.4.6.8 Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Kraftbetriebene Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur abgestellt und vom Fahrzeug- und Maschinenführer verlassen werden, nachdem sie gegen unbefugtes Benutzen gesichert worden sind (§ 55 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"). Unbefugtes Benutzen wird z. B. durch Stillsetzen des Antriebes und Abziehen des Zündschlüssels sowie durch Abschließen des Führerhauses oder der Abdeckung der Bedienelemente verhindert.

4.4.6.9 Ziehen von Lasten

Lasten dürfen mit Zugeinrichtungen, z. B. mit Winden, des stillstehenden Fahrzeuges nur gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht kippen, umstürzen, wegrollen oder wegrutschen kann (§ 53 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"). Fahrzeuge und Maschinen können z. B. durch Abstützeinrichtungen, wie Bergstütze, Rückeschild oder durch das Anschlagen an festen Punkten gesichert werden.

4.4.7 Transportable Ersatzstromerzeuger

Um elektrische Werkzeuge und Geräte einsetzen zu können, werden transportable Ersatzstromerzeuger verwendet.

Bei der Auswahl des Ersatzstromerzeugers ist darauf zu achten, dass in Abhängigkeit vom verwendeten Verbraucher und vom Einsatzort ein geeigneter Ersatzstromerzeuger zum Einsatz kommt (z. B. mit Schutz vor Feuchtigkeit und Staub). Die Hinweise aus den Herstellerunterlagen und der DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" sind zu beachten.

4.4.8 Wartung und Instandsetzung

Nach § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.

Folgende Maßnahmen sind möglich:

Dies gilt auch beim Beseitigen von Störungen. Störungen sind auch das Entfernen eingeklemmter Gegenstände.

Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Beschäftigten verringern (§ 10 BetrSichV).

Eine Arbeit, die bei laufendem Motor vorgenommen werden muss, ist z. B. das Einstellen des Vergasers.

Der Zündfunken einer Zündkerze soll nicht am Motorblock bei heraus geschraubter Zündkerze geprüft werden, da dies zu einer Stichflamme bzw. Verpuffung führen kann.

Das Reinigen und Nachschärfen schneidender Maschinenteile ist entsprechend der Vorgaben der Bedienungsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung mit geeigneten Werkzeugen vorzunehmen. Auf den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille, ist zu achten. Schneidende Maschinenteile sind z. B. Sägeketten, Schneidmesser der Sichelmäher, Mähmesser von Fingerschneidwerken.

Hinweise für diese Tätigkeiten geben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Instandhaltung" (TRBS 1112) und die DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung".

4.5 Tätigkeiten im Freien

Werden Beschäftigte infolge Sichtbehinderung oder Witterungseinfluss, wie z. B. Dunkelheit, Nebel, starke Niederschläge, Glätte, Dampf oder Rauch gefährdet, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Muss dennoch gearbeitet werden, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.

Besondere Maßnahmen sind z. B.:

Bei Arbeiten mit Bitumen und ähnlichen Bindemitteln sind durch Sonnenbestrahlung erwärmte Fässer langsam und vorsichtig zu öffnen, um einen gefahrlosen Druckausgleich herbeizuführen.

Soweit die Gefährdungsermittlung für die Arbeiten im Freien biologische Gefährdungen ergibt, können diese Gefährdungen mit den im Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel beschriebenen Maßnahmen vermieden oder reduziert werden. Auch Hinweise zum Schutz vor UV-Strahlung sind in diesem Abschnitt zu finden.

4.6 Arbeiten an hochgelegenen Stellen

4.6.1 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Wenn Personen auf Arbeitsplätzen und Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, dass Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden (siehe Abschnitt 2.1 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung), z. B. durch

4.6.2 Absturzsicherungen

Hochgelegene Arbeitsplätze sind so einzurichten und müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend der Art der baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen, den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten (siehe § 9 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten").

Gemäß § 9 der DGUV Vorschrift 38 bzw. § 24 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" sind Absturzsicherungen notwendig bei:

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Flächen mit nicht mehr als 20 Grad Neigung kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante eine Absperrung angebracht ist, z. B. mit Geländer, Ketten oder Seilen.

Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind. Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten z. B. durch

4.6.3 Ersatz für Absturzsicherungen

Der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen hat Vorrang vor der Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (Auffangsystemen).

Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen oder aus den Gegebenheiten vor Ort Absturzsicherungen (z. B. Umwehrung, Geländer, Arbeits- und Schutzgerüste) nicht anbringen oder nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen vorhanden sein.

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender oder abrutschender Personen sind z. B. Fangnetze oder Fanggerüste.

Ist die Verwendung von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig und stehen tragfähige Anschlageinrichtungen zur Verfügung, können geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Auffangsysteme) eingesetzt werden.

Weitere Hinweise gibt die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz").

4.6.4 Arbeiten an Erd- und Felswänden

Das Überprüfen und Beräumen von Erd- und Felswänden ist von mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen durchzuführen, um ggf. Sicherungs- oder Rettungsmaßnahmen einleiten zu können. Geeignet sind z. B. Personen, die über die auftretenden Gefahren und zu treffenden Schutzmaßnahmen unterwiesen sind sowie körperlich in der Lage sind, die Tätigkeiten auszuführen. Je nach konkreter Situation vor Ort und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung können diese Arbeiten den Einsatz speziell qualifizierter Personen erfordern.

In Fällen, in denen Felsberäumungsarbeiten unter Verwendung von schwerem Werkzeug oder Material durchgeführt werden müssen, sind Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder hochziehbare Personenaufnahmemittel einzusetzen.

4.6.5 Arbeiten an und auf dem Wasser

Bei Arbeiten am Wasser, die z. B. bei Straßenunterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in der Nähe von Kanälen, Flüssen und anderen Gewässern stattfinden, besteht die Gefahr des Ertrinkens. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren unterwiesen und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Insbesondere sind Schutzmaßnahmen gegen Ertrinken zu ergreifen:

Weitere Hinweise zu Arbeiten am Wasser gibt die DGUV Regel 114-014 "Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten"

4.6.6 Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen

4.6.6.1 Allgemeines

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt in § 5 die Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel fest. Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind sicher, ergonomisch und von einer geeigneten Standfläche aus zu verrichten. Die Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass ihre Benutzung sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten. Geeignete Arbeitsmittel können sein:

4.6.6.2 Hubarbeitsbühnen

Bei Verwendung von Hubarbeitsbühnen ist unter anderem zu beachten:

Es soll mindestens eine zweite (beschäftigte) Person am Arbeitsort anwesend sein, die im Notfall in der Lage ist, die Hubarbeitsbühne zu bedienen.

Weitere Hinweise gibt Abschnitt 2.10 der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" sowie die DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen".

4.6.6.3 Arbeitsplattformen

Arbeitsplattformen sind Ausrüstungen zum Heben von Personen, die statt Schaufeln oder Gabeln an Frontlader von Traktoren oder Geräteträgern angebaut werden. Der Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern ist in der Regel keine Verwendung, die die Hersteller für diese Geräte vorgesehen haben. Daher ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin (Arbeitgeber) nach Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, für die Auswahl und Verwendung dieser Kombination besondere Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.

Einzelheiten ergeben sich aus den Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (TRBS 2121 Teil 4) sowie der DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern".

Insbesondere ist zu beachten:

4.6.6.4 Leitern

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" (TRBS 2121 Teil 2) und die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" legen die besonderen Mindestanforderungen bei der Verwendung von Leitern fest. Insbesondere ist zu beachten:

Leitern dürfen als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg nur verwendet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet ist. Dabei ist zu beachten, dass

Zeitweilige Arbeiten dürfen im Freien auf einer Leiter nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

4.7 Grün- und Gehölzpflege, Abtragen und Fällen von Bäumen

4.7.1 Grünpflege

4.7.1.1 Mäharbeiten

Bei Mäharbeiten ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Lärmexposition der Beschäftigten zu prüfen und ggf. geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Hinweise gibt die DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz". Insbesondere bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich sind besondere Anforderungen an den Gehörschutz zu berücksichtigen, die in der DGUV Information 212-673 "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" beschrieben werden.

Bei Mäharbeiten sind Sicherheitsschuhe mit ausgeprägter Profilsohle zu tragen.

Beim Fahren außerhalb der Pflegefläche ist das Mähwerk abzuschalten. Bei beschädigten Mähwerken sind die Arbeiten einzustellen. Schäden können z. B. sein:

Bei Mähern mit Auswurföffnungen müssen die vom Hersteller vorgesehenen Schutzeinrichtungen verwendet werden.

Beim Mähen mit Freischneidegeräten sind vor Arbeitsbeginn die Tragegurte und Griffe entsprechend der Körpergröße einzustellen. Freischneidegeräte dürfen nur gestartet werden, wenn das Schneidwerkzeug keine Berührung mit anderen Gegenständen, wie z. B. dem Erdboden, Steinen, Ästen und dergleichen, hat. Es ist zusätzlich zum Gehörschutz und den Sicherheitsschuhen persönliche Schutzausrüstung gegen Augenverletzungen zu benutzen. Gegen die Vibrationsbelastung der Hände sollten geeignete griffsichere Arbeitshandschuhe verwendet werden.

Zur Vermeidung von Augenverletzungen sind Visiere aus Sicherheits-Sichtscheiben, Draht- oder Kunststoffgewebe zu benutzen. Auch die Kombination von Kunststoff- oder Drahtgewebevisieren mit Schutzbrillen kann sinnvoll sein, so zum Beispiel beim Umgang mit Freischneidern, bei denen die Schutzwirkung eines Gewebevisiers gegen weg geschleuderte Fremdkörper nicht ausreicht.

Weitere Hinweise gibt die DGUV Regel 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz".

4.7.1.2 Arbeiten mit Buschholzhackern (Häckslern)

Arbeiten mit Buschholzhackern zeichnen sich vor allem durch folgende Gefährdungen aus:

Um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, ist

4.7.1.3 Arbeiten am Hang

Gefährdungen beim Arbeiten am Hang sind vorwiegend

Deshalb sind Maschinen und Geräte nur bis zu der vom Hersteller angegebenen zulässigen Hangneigung einzusetzen. Die am Einsatzort vorhandene Hangneigung des Geländes ist zu berücksichtigen. Wird die Hangeinsatztauglichkeit nur durch Anbauteile, Zusatzbaugruppen oder besondere Einstellungen der Maschine erreicht, sind die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wie das Anbringen von Gegengewichten, die Montage von Zwillingsrädern oder die Anwendung von Spurverbreiterungen durch Gitterstützräder.

Bei Arbeiten am Hang ist ein sicherer Stand der Beschäftigten von besonderer Bedeutung. Geeignetes Schuhwerk mit griffiger Sohle ist Voraussetzung für sicheres Arbeiten. Ggf. sind Sicherungsmaßnahmen (Steigeisen, Seilsicherung) erforderlich.

Für den häufigen Fall, dass mit handgeführten Rasenmähern an Hängen oder Böschungen gearbeitet wird, sind für ein sicheres Arbeiten folgende Maßnahmen geeignet:

Besondere Maßnahmen gegen Abrutschen oder Abstürzen können auch bei geringer Böschungsneigung, z. B. bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, erforderlich werden.

4.7.2 Baumarbeiten

4.7.2.1 Allgemeines

Arbeiten, die mit der Motorsäge oder motorisch betriebenen Baumpflegegeräten ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotential verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin hierbei besonders zu berücksichtigen, dass die Arbeiten nur von Personen ausgeführt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind.

Bestehen an der persönlichen, d. h. körperlichen und geistigen Eignung Zweifel, darf bis zur Klärung der Eignung, z. B. durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin die Person für die Tätigkeit nicht eingesetzt werden.

Die fachliche Eignung umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Erwerb der erforderlichen fachlichen Eignung kann durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erfolgen. Besondere Bedeutung kommt auch der Unterweisung zu. Um ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, müssen Beschäftigte für die auszuführenden Arbeiten mindestens über folgende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen:

Weitere Hinweise gibt die DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten".

Die Durchführung von Baumarbeiten ist nur bei ausreichenden Sichtverhältnissen zulässig.

Werden durch Witterungseinflüsse Gefahren bei der Durchführung von Baumarbeiten hervorgerufen, sind die Arbeiten einzustellen. Gefahrbringende Witterungsverhältnisse können z. B. auftreten bei Regen, Gewitter, Schneetreiben, Eis und Schnee, starkem Wind.

Bei Baumarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind Schutzmaßnahmen, insb. das Einhalten von Mindestabständen erforderlich (siehe Abschnitt 4.13 dieser DGUV Regel).

Weitere Informationen hierzu enthält die DGUV Information 203-033 "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen".

Motorsägen sind beim Starten sicher abzustützen und festzuhalten. Dabei dürfen Sägeketten und Kettenschiene keine Berührung mit anderen Gegenständen haben.

Um Unfälle mit der Motorsäge zu vermeiden, darf nicht über Schulterhöhe gesägt werden.

Bei der Arbeit mit der Motorsäge ist folgende persönliche Schutzausrüstung zu benutzen:

Alleinarbeit mit der Motorsäge oder mit der Seilwinde ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten, ist nicht zulässig (siehe auch Abschnitt 3.7 dieser DGUV Regel).

4.7.2.2 Fällen von Bäumen

Gemäß der DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten" darf mit Fällarbeiten erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet sind und nicht von fallenden Bäumen getroffen werden können. Im Fallbereich dürfen sich nur die mit der Fällung des Baumes Beschäftigten aufhalten. Der Fallbereich eines Baumes ist in der Regel die Kreisfläche mit dem Radius der zweifachen Baumlänge um den zu fällenden Baum.

Befinden sich im Umkreis von zwei Baumlängen um den Stamm elektrische Freileitungen, sind Fällarbeiten nur nach Absprache mit dem Betreiber der Leitungen durchzuführen (siehe auch Abschnitt 4.13 dieser DGUV Regel).

Weitere Hinweise gibt die DGUV Information 203-033 "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen".

Für mit der Fällarbeit Beschäftigte sind hindernisfreie Rückweichen festzulegen oder anzulegen.

Der Arbeitsplatz am Stamm muss frei von Hindernissen sein und mit der Fällarbeit Beschäftigen einen sicheren Stand gewähren.

Bäume müssen unter Anwendung einer fachgerechten Fälltechnik zielgerichtet zu Fall gebracht werden. Fachgerechte Fälltechniken sind zum Beispiel:

Beim Umziehen von Bäumen mit Seilwinde oder Seilzug ist das Seil vor Beginn der Fällarbeit mit einer geeigneten Technik ausreichend hoch am Baum zu befestigen. Die Seillänge ist so zu wählen, dass sich die Winde oder der Seilzug außerhalb des Fallbereiches befindet.

Bei der Seilarbeit dürfen sich Personen nicht neben der gezogenen Last, zwischen Last und ziehender Winde sowie im Gefahrwinkel zwischen Winde, Umlenkung und Last aufhalten.

Weitere Hinweise zur Seilarbeit finden sich in der DGUV Information 214-060 "Seilarbeit im Forstbetrieb."

Hängen gebliebene oder angesägte Bäume müssen unverzüglich und fachgerecht zu Fall gebracht werden. Jeder Baum muss vollständig zu Fall gebracht sein, bevor mit dem Fällen des nächsten Baumes begonnen wird.

Das fachgerechte Zu-Fall-Bringen eines hängen gebliebenen Baumes geschieht z. B. durch:

Hängen gebliebene Bäume dürfen nicht durch Besteigen, stückweises Abhauen oder Absägen hindernder Äste, Fällen des aufhaltenden Baumes oder Darüberwerfen eines weiteren Baumes zu Fall gebracht werden.

Kann die Gefährdung durch hängen gebliebene Bäume nicht unverzüglich beseitigt werden, so ist der Fallbereich abzusperren. Der Fallbereich des hängen gebliebenen Baumes ist die Kreisfläche mit dem Radius der zweifachen Baumlänge. Bei stark geneigt hängen gebliebenen Bäumen kann der Gefahrenbereich auf eine Teilfläche in Neigungsrichtung reduziert sein.

4.7.2.3 Arbeiten an umgestürzten Bäumen (Windbruch/Schneebruch)

Die Arbeiten in geworfenem und gebrochenem Holz sind besonders gefährlich. Sie setzen eine gute Ausbildung und große Erfahrung voraus. Wo immer möglich, sollte für diese Arbeiten dem Einsatz von speziellen Forstmaschinen der Vorzug vor einer motormanuellen Aufarbeitung mit der Motorsäge gegeben werden.

Weitere Hinweise gibt die DGUV Information 214-046 "Sichere Waldarbeiten".

4.7.2.4 Arbeiten am stehenden Stamm und in der Baumkrone

Pflege- und Sägearbeiten am stehenden Stamm und in der Baumkrone dürfen nur von sicheren Standplätzen aus und unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel ausgeführt werden.

Als sichere Standplätze beim Einsatz von Motorsägen und motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten sind z. B. anzusehen:

Im Fallbereich von Stammteilen und Ästen dürfen sich nur die mit dem Schneidvorgang beschäftigten Personen aufhalten. Der Fallbereich ist die Kreisfläche mit einem Radius der zweifachen Stammteil- oder Astlänge, mindestens jedoch 6 m um das Lot unterhalb der Schnittstelle. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Einhaltung des Fallbereiches nicht zu, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen nicht gefährdet werden. Eine derartige Maßnahme ist z. B. eine Seilsicherung der abzuschneidenden Stammteile oder Äste, die deren Herabfallen verhindert (z. B. unter Einsatz eines Kranes).

4.7.2.5 Arbeiten mit Motorsägen in Arbeitskörben

Wird von Arbeitskörben aus mit Motorsägen oder motorisch angetriebenen Baumpflegegeräten gearbeitet, darf sich grundsätzlich nur der unmittelbar damit Beschäftigte im Arbeitskorb aufhalten.

Der Arbeitskorb ist so zu positionieren, dass nicht über Schulterhöhe gesägt und eine unmittelbare Gefährdung durch abgesägte Äste vermieden wird.

Es sind Motorsägen mit möglichst geringem Gewicht und kurzer Schiene zu bevorzugen. Die Säge ist mit beiden Händen fest und sicher zu halten. Bei der Verwendung in Arbeitskörben haben sich insbesondere akkubetriebene Geräte bewährt, da diese ein sicheres Starten und ein Ablegen bei stillgesetztem Motor erleichtern.

Für weiteres im Arbeitskorb mitgeführtes Werkzeug bzw. Geräte sind geeignete Ablagemöglichkeiten vorzusehen. Die Standfläche des Arbeitskorbes ist keine geeignete Ablagefläche und muss frei bleiben.

Der Aufenthalt eines zweiten Beschäftigten im Arbeitskorb ist nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Fachkunde zulässig. Ausnahmefälle können z. B. sein:

Zum Schutz vor Schnittverletzungen ist nicht mit der Bedienung der Motorsäge beauftragten Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung bestehend aus

zur Verfügung zu stellen und von diesen zu benutzen.

4.8 Winterdienste

4.8.1 Streu- und Räumeinsatz mit Fahrzeugen und Geräten

Die beim Streu- und Räumeinsatz meist schwierigen Witterungs- und Straßenbedingungen in Verbindung mit der erforderlichen Konzentration auf den Straßenverkehr stellen bereits hohe Anforderungen an die das Fahrzeug führende Person. Zusätzlich entstehen durch Bedienung und Beobachtung der angebauten Winterdienstgeräte weitere hohe Anforderungen.

Um unter diesen Verhältnissen ein sicheres Arbeiten zu gewährleisten, ist insbesondere darauf zu achten, dass

Zusätzlich ist beim Räumeinsatz und den damit verbundenen schwierigen Witterungs- und Straßenbedingungen zum sicheren Führen des Fahrzeuges für die Bedienung von Anbaugeräten, die einen hohen Aufwand zur Kontrolle und Informationsverarbeitung erfordern, ein Beifahrer oder eine Beifahrerin erforderlich. Dies können sein:

Rechtzeitig vor Beginn des Winterdienstes sind die Geräte und Ausrüstungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion zu überprüfen.

Verstopfungen von Schneefräsen und Schneeschleudern dürfen nur bei abgeschaltetem Antrieb und Stillstand der Geräte beseitigt werden. Die Beseitigung von Verstopfungen darf nicht mit bloßen Händen erfolgen, deshalb ist geeignetes Werkzeug mitzuführen und zu benutzen. Vor der Montage eines Streuautomaten auf ein Trägerfahrzeug ist zu prüfen, ob das Trägerfahrzeug für die Aufnahme des Streuautomaten geeignet ist (z. B. Art der Ladungssicherung, ausreichende Stabilität der Ladefläche, Einhaltung der zulässigen Achslasten und Gewichte). Die Herstellerangaben zur Montage von Streuautomaten auf dem Trägerfahrzeug sind zu beachten. Auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung der Streuautomaten ist zu achten. Vorhandene Sicherungselemente sind zu benutzen. Der Streuautomat ist mit allen vorgeschriebenen Sicherungsketten oder Bändern mit dem Fahrzeug zu verbinden. Für das Abstellen von Streuautomaten sind geeignete und zugelassene Stützeinrichtungen zu verwenden.

Trittbretter bzw. Trittleitern sind vor dem Benutzen von Schnee und Eis zu befreien.

Beim Herablassen des Streutellers sollte die Bedienperson seitlich vom Streuteller stehen, damit sie nicht durch vom herunterklappenden Streuteller oder von der eventuell auslaufenden Sole getroffen wird.

Ein Auswechseln der Schürfleisten bei angebautem und angehobenem Pflug ist nur zulässig, wenn dieser gegen unbeabsichtigte Bewegung formschlüssig, z. B. Unterstellböcke, gesichert ist. Die Bedienungsanleitung des Herstellers ist zu beachten.

4.8.2 Umgang mit Streusalz und Sole

Bei der Lagerung von Streusalz, z. B. in Hallen, ist darauf zu achten, dass der Böschungswinkel des Streugutes nicht zu steil wird, um ein Abrutschen des Streugutes und eine Verschüttung des Arbeitsbereiches zu verhindern.

Aufgrund der aggressiven Wirkung des Salzes ist der Zustand der Geräte und elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in der Halle regelmäßig zu kontrollieren. Stromzuführungen zu Fördereinrichtungen sind so zu verlegen, dass Beschädigungen und Stolperstellen vermieden werden.

Beim Umgang mit auftauenden Streustoffen (Salze und deren Lösungen) kann eine Gefährdung insbesondere der Haut und der Augen auftreten. Daher ist die wichtigste Schutzmaßnahme beim Umgang mit Salzen bzw. deren Lösungen das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen, z. B. aus Nitril- oder Butylkautschuk und das Betreiben von intensivem Hautschutz. Besteht die Gefahr des Augenkontaktes, z. B. beim Betanken mit Solelösung oder bei Staubentwicklung, ist eine Schutzbrille zu tragen. Bei Staubentwicklung – insbesondere beim Einsatz von "wasserfreiem" Calciumchlorid – ist zusätzlich Atemschutz (Partikelfilter P2) zu tragen.

Beim Lösen von Schlauchleitungen ist besondere Vorsicht geboten, da Sole auslaufen kann. Durch Sole verunreinigte oder nasse Kleidung ist sofort zu wechseln.

4.9 Markierungsarbeiten

Die Durchführung von Markierungsarbeiten ist für die Beschäftigten oftmals mit folgenden Gefährdungen verbunden:

Auch die Belastung durch nicht ergonomische Arbeitsabläufe sind, z. B. durch häufigeren Wechsel der bedienenden Person, zu berücksichtigen.

Um ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen, sind insbesondere folgende Maßnahmen zu beachten:

Sicherung der Arbeitsstelle
Vor der Durchführung der Markierungsarbeiten ist zu prüfen, ob die Arbeiten unter Sperrung des Straßenabschnittes durchgeführt werden können. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die Arbeiten in verkehrsarme Zeiten verlegt werden.

Werden Markierungsarbeiten unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs ausgeführt, müssen die Sicherungsmaßnahmen den Schutz der Beschäftigten an der Arbeitsstelle, der Verkehrsteilnehmenden und auch der nicht sofort befahrbaren Fahrbahnmarkierung gewährleisten.

Bei Markierungsarbeiten handelt es sich in der Regel um bewegliche Arbeitsstellen, die sich in Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewegen.

Dies stellt insbesondere bei Mittelmarkierungen auf zweistreifigen Fahrbahnen eine besondere Herausforderung dar. Die örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Markierungsmaschine müssen den vorbeifahrenden Fahrzeugen ermöglichen, dass mit ausreichendem Sicherheitsabstand an den Beschäftigten und den Markierungsmaschinen vorbeigefahren werden kann. Kritisch sind hier aufgrund ihrer Breite insbesondere Lkw. Die verkehrsrechtliche Anordnung muss hierfür die entsprechenden verkehrsrechtlichen Vorgaben enthalten.

Hinweis:
Siehe hierzu auch "Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr" Ausgabe 2020 (kurz: Handlungshilfe) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

Gemäß dieser Handlungshilfe ist das Aufbringen von Markierungen in Fahrbahnmitte bei befestigten Breiten von weniger als 6,45 m in der Regel nicht unter Verkehr möglich.

Markierungsmaschinen, die sich unmittelbar im oder am Verkehrsbereich bewegen oder eingesetzt werden, nehmen Sonderrechte in Anspruch. Gemäß § 35 Abs. 6 der StVO in Verbindung mit RSA 21 Teil A 7.3 sind sie daher mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach RSA 21 Teil A 7.1 auszustatten. Darüber hinaus sollten sie zusätzlich mit zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) und/oder einem kleinen Blinkpfeil gemäß RSA 21 Bild A-12 in Verbindung mit Zeichen 222 (Rechts und/oder links vorbei) ausgestattet sein. Damit soll die Maschine wirksam nach vorne und hinten gesichert sein.

Maßnahmen für den Umgang mit Markierungsfarben
Lösemittelhaltige Straßenmarkierungsfarben sind leichtentzündlich und bilden Dämpfe, die im Gemisch mit Luft explosionsfähig sind. Außerdem können sie akute Rauschzustände verursachen und bei längerer Einwirkung das Nervensystem sowie Leber und Nieren schädigen.

Das Einatmen von Farb- oder Essigsäureaerosolen, Ammoniakdämpfen oder anderer flüchtiger Inhaltsstoffe ist zu vermeiden (Sicherheitsdatenblatt beachten). Deshalb sollten nur lösemittelfreie Markierungsfarben verwendet werden. Die Verwendung von Primern, Trocknungsbeschleunigern ist mit zusätzlichen Gesundheitsgefahren verbunden. Für die verwendeten Markierungsfarben, Primer und Trocknungsbeschleuniger sind die Schutzmaßnahmen gemäß Herstellerangaben (Sicherheitsdatenblatt) zu beachten. Bei Einbau von Kaltplastik ist auf einen ausreichenden Luftaustausch zu achten.

Bei Bedarf ist hautbedeckende Kleidung und geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Schutzhandschuhe, Schutzbrille).

Spritznebel sind durch Abschirmung des Spritzkopfes zu vermeiden. Bei Markierungsarbeiten von Hand kann die Schadstoffbelastung in der Atemluft durch Auswahl des Arbeitsverfahrens (Streichen statt Spritzen) reduziert werden.

Weitere Hinweise zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen siehe Abschnitt 4.14 dieser DGUV Regel.

Maßnahmen gegen Lärmbelastung
Bei zu hoher Lärmbelastung (siehe Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel) durch die Arbeitsmittel sind entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen (lärmarme Aggregate, Kapselung, lärmarme Düsen). Gegebenenfalls ist geeigneter Gehörschutz zu verwenden (siehe Abschnitt 3.8 dieser DGUV Regel).

4.10 Reinigung von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen, Verkehrs- und Entwässerungseinrichtungen

Gefährdungen beim Reinigen von Verkehrsflächen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Entwässerungseinrichtungen ergeben sich aus

Sofern diese Reinigungsarbeiten nicht unter der Nutzung von Sonderrechten durchgeführt werden können, sind diese Arbeiten auf der Basis einer verkehrsrechtlichen Anordnung unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 21) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen" (ASR A5.2) abzusichern.

Anforderungen an die Fahrzeuge hinsichtlich der farblichen Ausführung und Sicherheitskennzeichnung sowie der Verwendung von gelbem Blinklicht (Rundumleuchte) siehe Abschnitt 4.4.6.2 dieser DGUV Regel.

Für die Öffnung von Abdeckungen von Straßeneinläufen, Schächten o. ä. sind geeignete Hebevorrichtungen zu verwenden, um eine Überlastung der Lendenwirbelsäule zu vermeiden. Die Abdeckungen sind danach wirkungsvoll gegen Umkippen zu sichern.

4.11 Tunnelunterhalt

4.11.1 Verkehrssicherung beim Tunnelunterhalt

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen bei der Tunnelinstandhaltung sind entsprechend Abschnitt 4.1 dieser DGUV Regel durchzuführen. Vorrangig sind die Arbeiten unter Vollsperrung durchzuführen. Aufgrund des Richtungs- oder Begegnungsverkehrs, sowie der unterschiedlichen Querschnitte, ist das Verkehrssicherungskonzept mit der für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde abzustimmen.

Bei Arbeitsstellen längerer Dauer mit halbseitiger Verkehrsführung ist der Einsatz von baulichen Leitelementen vorzusehen. Alle Verkehrsregelungen und Verkehrseinschränkungen sind außerhalb des Tunnelbauwerkes vorzunehmen. Im Bereich der Baustelle ist grundsätzlich, auch bei Vollsperrung des Tunnels, Warnkleidung entsprechend DIN EN ISO 20471:2013+A1:2016, empfohlen wird Klasse 3, zu tragen.

4.11.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel beim Tunnelunterhalt

Aufgrund von Schleppwassereintrag im Portalbereich gelten Tunnel in der Regel als feuchte und nasse Räume. Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Sie müssen mindestens gegen Spritzwasser aus allen Richtungen (Mindestschutzart IP x 4) geschützt sein.

Bei Strahlwasser aus allen Richtungen, z. B. beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern, sind höhere Schutzarten erforderlich.

Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen mit erhöhter Staubentwicklung zu rechnen ist, müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einen Schutz gegen schädliche Staubablagerungen aufweisen (Mindestschutzart IP5 X).

Um die Brandlast so gering wie möglich zu halten, müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den jeweiligen Anforderungen ausgewählt werden. So können für den Einsatz im Tunnelbauwerk z. B. Kabelisolierungen aus flammwidrigem und/oder halogenfreiem Material, sowie Transformatoren in Gießharzausführung oder mit Silikonisolierflüssigkeit erforderlich werden.

Bei der Auswahl der Standorte, z. B. von Verteileranlagen oder Transformatorstationen, ist auf die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Flucht- und Rettungswege zu achten.

Neben der vorhandenen Tunnelbeleuchtung, muss für eine ausreichende Beleuchtung für alle Arbeitsplätze, Verkehrs- und Fluchtwege gesorgt werden. Dabei nennen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4) in Abschnitt 8 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" folgende Mindestbeleuchtungsstärken:

Eine Blendwirkung für am Verkehr Teilnehmende ist auszuschließen.

Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen regelmäßig auf betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Siehe auch Abschnitte 4.1.6.4 und 5.3 dieser DGUV Regel.

4.11.3 Belüftung

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so belüftet sein, dass ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol.% gewährleistet ist und dass die zulässigen Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten werden. Die mittlere Luftgeschwindigkeit darf nicht unter 0,2 m/s abfallen und sollte 6,0 m/s nicht überschreiten. Die Bildung von explosionsgefährlicher Atmosphäre ist zu verhindern. Sind die vorgenannten Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht einzuhalten, müssen die Arbeitsplätze künstlich belüftet werden. Für die Bemessung der künstlichen Belüftung sollte beim Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, je gleichzeitig eingesetztem kW-Dieselmotorleistung, eine Luftmenge von 4,0 m³/min angesetzt werden. Die bereits für den Betrieb installierte Tunnelbelüftung kann, sofern sie während der Unterhaltungsarbeit betriebsbereit bleibt, bei der Bemessung der künstlichen Belüftung mit in Ansatz gebracht werden. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Arbeiten sind messtechnische Überwachungen zur Einhaltung der zulässigen Gefahrstoffkonzentrationen durchzuführen und über die Messergebnisse ist ein Messprotokoll zu führen.

4.11.4 Brandschutz- und Rettungskonzept

Aufgrund der besonderen Gefährdungen bei Arbeiten in Tunneln ist gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ein Brandschutz- und Rettungskonzept zu erarbeiten, bei dem folgendes zu beachten ist:

Bei Arbeiten im Tunnel ist die Brandlast so gering wie möglich zu halten.

Vorhandene Sicherheitseinrichtungen des Tunnels (z. B. Brandmeldeanlagen, Rauchabsaugung, Löschwasserleitungen) können berücksichtigt werden.

Das Brandschutz- und Rettungskonzept ist mit der für den Tunnel zuständigen Verwaltungsbehörde und dem Tunnelmanager abzustimmen. Diese beziehen die BOS-Dienste (zuständige Feuerwehr, Rettungsdienste usw.) ein. Die Beschäftigten und die Einsatzkräfte sind über dieses Brandschutz- und Rettungskonzept zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Der "Leitfaden für die Planung und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen", der vom Deutschen Ausschuss für unterirdisches Bauen (DAUB) und vom Deutschen Ausschuss für das Grubenrettungswesen (DA GRW) erstellt wurde, unterscheidet drei Gefährdungskategorien:

Gefährdungskategorie A
Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die bis zu 500 m betragen

Gefährdungskategorie B
Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 500 m und bis zu 1000 m betragen

Gefährdungskategorie C
Fluchtweglängen zu einem "sicheren Bereich", die mehr als 1000 m betragen.

Für das Ereignis Brand kommen folgende Sicherheitseinrichtungen bzw. Maßnahmen in Betracht:

Gefährdungskategorie A

Gefährdungskategorie B
Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A ist:

Gefährdungskategorie C
Zusätzlich zu Gefährdungskategorie A u. B ist:

4.11.5 Maschineneinsatz beim Tunnelunterhalt

Zusätzlich zu den in den Abschnitten 4.4 und 4.14 dieser DGUV Regel genannten Forderungen ist beim Einsatz im Tunnel folgendes zu beachten:

Bei Arbeiten im Tunnel sind vorrangig elektrisch betriebene Maschinen einzusetzen. Bei Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen sind dieselbetriebene den benzinbetriebenen Motoren vorzuziehen.

Das unnötige Laufenlassen von Motoren ist zu vermeiden.

Gemäß TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" sind Verkehrstunnel als ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche anzusehen. Entsprechend des Abschnitts 4.2.1 TRGS 554 sind die dieselbetriebenen Maschinen mit Dieselpartikelfilter (DPF) auszurüsten.

Rückwärtsfahrende Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte mit eingeschränkter Sicht ohne Rückraumüberwachungssystem müssen gemäß der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" mindestens über zwangsläufig einschaltende optische Warneinrichtungen, z. B. gelber Rundumleuchte, verfügen. Eine sinnvolle Ergänzung kann eine ebenfalls bei der Rückwärtsfahrt automatisch einschaltende akustische Warneinrichtung sein. Letztere ist aber nur sinnvoll, wenn an der Arbeitsstelle eine Häufung von akustischen Warnsignalen nicht eintritt.

Die festgelegten Feuerwehr- und Rettungswege, sowie die Fluchtwege, müssen jederzeit umgehend von Maschinen und Geräten geräumt werden.

4.12 Einsteigen in Schächte, Kanäle und umschlossene Räume

Inspektions- oder Reinigungsarbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen und anderen Bauwerken der Straßenentwässerung, wie z. B. Anlagen zur Ableitung oder Speicherung von Niederschlagswasser, sind aufgrund ihrer Besonderheiten gefährliche Arbeiten nach § 8 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (siehe auch Abschnitt 2.7 "Gefährliche Arbeiten" der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention").

Hierbei kann eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch:

bestehen.

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Einsteigen in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen sind daher aus dem Regelwerk besonders zu beachten:

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die notwendigen

für das Einsteigen zu schaffen.

Die folgende Tabelle aus Anhang 1 der DGUV Regel 103-003 bzw.103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" enthält eine Übersicht der Maßnahmen beim Einsteigen in Schächte und umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen, welche in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen sind.

Einstiegstiefe Maßnahmen
1 – 5 m
  • Ein Alarm- und Rettungsplan muss vorhanden sein.
  • Eine Rettungsausrüstung muss vorhanden sein.
  • Sicherung der Arbeitsstelle.
  • Mindestens eine zweite Person muss über Tage anwesend sein (Sicherungsposten).
  • Freimessen mit geeigneten Messverfahren. Geeignete Messverfahren sind z. B. kontinuierliche Messungen mit direkt anzeigenden Mehrfach-Messgeräten (z. B. CH4, H2S, O2, CO2), ggf. technische Lüftung.
  • Beurteilung, ob noch weitere Maßnahmen aufgrund besonderer Gefahren notwendig sind (ggf. Erlaubnisschein erstellen).
  • Rettungs-/Auffanggurt muss von jedem Einsteigenden getragen werden.
  • Ständige Seilsicherung, z. B. Höhensicherungsgerät mit integrierter Rettungshubeinrichtung und Dreibock.
  • Die Personen sollen in ständiger Sichtverbindung stehen, mindestens aber durch Zuruf oder auf andere Weise sich verständigen können.
  • Ist ein Lösen der Seilsicherung aus betrieblichen Gründen erforderlich (z. B. bei einem Aufenthalt in Räumen größerer Ausdehnung oder mit erschwerten Fluchtwegen) sind frei tragbare, von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Selbstretter) zur Selbstrettung mit zu führen.
  • Beim Öffnen von geschlossenen Systemen muss ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät getragen werden.
5 – 10 m Zusätzlich zu den Maßnahmen für 1 – 5 m:
PSA gegen Absturz verwenden.
> 10 m Zusätzlich zu den Maßnahmen für 5 – 10 m:
bei Schächten ohne Zwischen-/Ruhepodeste müssen Einfahreinrichtungen verwendet werden.

4.13 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen ist die DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" zu beachten.

In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf nur gearbeitet werden, wenn

Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung

Netz-Spannung
Un (Effektivwert)
kV
Schutzabstand*)

m
bis 1 1,00
über 1 bis 110 3,00
über 110 bis 220 4,00
über 220 bis 380 und bei unbekannter Netzspannung 5,00

*) siehe DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

Bei Freileitungen ist der spannungsfreie Zustand zuverlässig hergestellt, wenn dies vom Energieversorgungsunternehmen bestätigt und der fragliche Leitungsabschnitt von einer Elektrofachkraft geerdet und kurzgeschlossen wurde.

4.14 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

4.14.1 Allgemeines

Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, konkretisiert durch § 6 der Gefahrstoffverordnung, ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hinweise hierzu enthält der Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel. Je nach dem zu verarbeitenden Produkt und den örtlichen Verhältnissen ist das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich. Dies kann Augenschutz, Handschutz, Atemschutz und Schutzkleidung sein. Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen sind ergänzend durchzuführen. Es ist stets auf ausreichende Lüftung zu achten.

4.14.2 Bitumen, Bitumenanstriche und Kaltbitumen

In Abhängigkeit von Produkt und Verarbeitungsform bestehen unterschiedliche Gefährdungen. Werden Gase und Aerosole beim Verarbeiten eingeatmet, können diese bei entsprechender Konzentration zu Gesundheitsschäden führen. Es besteht die Möglichkeit der Reizung der Augen und der Atemwege bis hin zur Atemnot. Direkter Hautkontakt führt zu Hautreizungen. Deshalb muss Hautkontakt vermieden und geeigneter Hautschutz betrieben werden.

Beim Einsatz von Kaltbitumen geht die Gefährdung in erster Linie vom Lösemittelanteil aus. Bei Tätigkeiten mit heißem Bitumen besteht außerdem Verbrennungsgefahr. Es sollten nach Möglichkeit Lösemittel- und aromatenarme Bitumenprodukte verwendet werden.

Gussasphalt darf seit 2008 nur noch bei abgesenkten Temperaturen gemäß "Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt – M TA" und ZTV Asphalt-StB 07 eingebaut werden.

4.14.3 Farben, Lacke und Lösemittel

Beim Umgang mit diesen Produkten geht die Hauptgefährdung von den Lösemittelanteilen aus. Deshalb ist grundsätzlich das Einatmen der Lösemitteldämpfe und der Kontakt mit der Haut zu vermeiden. Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften der Produkte geben die Kennzeichnung der Gebinde, die EG-Sicherheitsdatenblätter sowie die Produkt- bzw. Giscodes (Kennziffer, um die Herstellerinformationen für den betrieblichen Anwender verständlicher zu machen; je höher die Kennziffer eines Codes ist, umso lösemittelhaltiger bzw. gefährlicher ist das Produkt). Folgende lösemittelhaltigen Produkte finden u. a. Verwendung:

Farben und Lacke enthalten unterschiedlich hohe Anteile an brennbaren Lösemitteln. Auch wasserverdünnbare Farben und Lacke enthalten geringe Anteile an meist schwerflüchtigen Lösemitteln. Je höher die Flüchtigkeit der enthaltenen Lösemittel ist, umso schneller trocknet eine Farbe oder ein Lack – umso höher ist aber auch die kurzfristig auftretende Konzentration an Lösemitteldämpfen in der Atemluft.

Da die Dämpfe der meisten Lösemittel schwerer als Luft sind, reichern sie sich in Bodennähe und Vertiefungen aller Art, wie z. B. Arbeitsgruben, an und können dort zündfähige Gemische bilden. Dies ist bei der Installation von Absaugeinrichtungen zu berücksichtigen. Lösemittelhaltige Produkte sind leicht flüchtig und brennbar.

Weitere Hinweise geben folgende Informationen:

4.14.4 Otto- und Dieselkraftstoff

Die meisten Maschinen und Fahrzeuge werden mit Otto- oder Dieselkraftstoff betrieben, weshalb eine sichere und sachgerechte Handhabung zu gewährleisten ist. Wegen der Brandgefahr sind beim Lagern besondere Vorschriften zu beachten (siehe Abschnitt 4.14.8 dieser DGUV Regel). Auch bei Tank- und Umfüllarbeiten können Gesundheitsgefahren auftreten. Die in den Betriebsanweisungen angegebenen Maßnahmen sind deshalb unbedingt zu beachten; dazu gehören u. a.

Ottokraftstoff ist durch den Benzolgehalt als krebserzeugend eingestuft und enthält unter anderem das gesundheitsschädliche Toluol als Beimischung. Für den Betrieb von mit Zweitaktmotoren angetriebenen Kleinmaschinen wie z. B. Motorsägen, Motorsensen oder Rasenmähern ist deshalb unbedingt benzolarmer Sonderkraftstoff (Motorbenzin mit einem Benzolgehalt von unter 0,1 Vol.% Benzol) als Ersatzstoff für den handelsüblichen Ottokraftstoff erforderlich. (Substitutionsgebot)

Motorbenzin darf auf keinen Fall als Reiniger oder Verdünner oder zur Hautreinigung eingesetzt werden.

4.14.5 Abgase von Dieselmotoren

Abgase von Dieselmotoren (Dieselmotoremissionen – DME) sind aufgrund des darin enthaltenen Rußes als krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus besteht beim Betrieb von Motoren in geschlossenen Räumen und Hallen die Gefahr einer Kohlenmonoxid- Vergiftung.

Mit dem Auftreten von Dieselmotorabgasen ist zu rechnen:

Eine wichtige Maßnahme gegen das Auftreten von Dieselmotoremissionen ist, den unnötigen Betrieb von Motoren ("Laufenlassen") zu unterlassen. Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen können sein:

Weitere Informationen über die einzelnen Schutzmaßnahmen sowie über das Wartungskonzept der Dieselmotoren sind den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Abgase von Dieselmotoren" (TRGS 554) zu entnehmen.

4.14.6 Feinstaub- und Faserfreisetzung beim Fräsen von Verkehrsflächen

Beim Fräsen von Verkehrsflächen (aus Asphalt oder Beton) können Asbestfasern, quarzhaltige mineralische Feinstäube und andere Feinstäube freigesetzt werden.

Solange Fräsen mit nachgewiesener wirksamer Staubminimierung (z. B. durch Staubabsaugung) nicht oder in nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, wird das Tragen von Atemschutz zwingend erforderlich.

Weitere Informationen enthalten die Technischen Regeln zu Gefahrstoffen "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen (TRGS 517) und "Quarzhaltiger Staub" (TRGS 559).

4.14.7 Transport von gefährlichen Stoffen

Handelt es sich bei Treibstoffen (Diesel, Benzin, 2-Takt-Mischung), Pflanzenschutzmitteln, Druckgasen, Lacken und Farben, Spraydosen und anderen Gütern, die auf den Fahrzeugen des Straßenunterhaltungsdienstes transportiert werden, um Gefahrgüter, müssen neben der Gefahrstoffverordnung weitere Gefahrgutvorschriften, wie z. B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) beachtet werden.

Freistellungen: Der Gesetzgeber erlaubt unter bestimmten Bedingungen Transporte von Gefahrstoffen auch ohne Einhaltung aller Anforderungen an einen Gefahrguttransport. Freistellungen sind möglich nach Art der Beförderungsdurchführung ("Handwerkerregelung") oder der transportierten Menge ("Kleinmengenregelung").

Die "Handwerkerregelung" sieht den Transport in Verbindung mit der Haupttätigkeit vor, wie z. B. den Transport von Kraftstoffen zusammen mit dem Mähgerät an die Einsatzstelle (siehe Abschnitt 1.1.3.1c ADR). Es dürfen dabei nicht mehr als 450 Liter je Verpackung befördert werden und bestimmte Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden. Fahrten und Transporte, die der internen und externen Versorgung dienen, wie z. B. die Beförderung von Treibstoffen von einer Tankstelle zur Arbeitsstelle, sind jedoch nicht berücksichtigt.

Die Höchstmengen können Tabellen direkt entnommen oder bei Transport verschiedener Gefahrgüter mit der "1000-Punkte-Regel" berechnet werden (siehe Anhang 3).

Auch beim Transport von Kleinmengen ist zu beachten:

Beim Transport von Druckgasflaschen sind nachfolgende Regelungen zu beachten:

Wenn Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden, so sollte dies in einem Gasflaschentransportsystem (Transportbehälter mit Zwangsbelüftung) geschehen.

Weitere Hinweise enthalten die Broschüren "Gefahrgut sicher transportieren" (B 29) der SVLFG sowie das Merkblatt "Druckgasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen" (DVS 0211).

4.14.8 Lagerung von gefährlichen Stoffen

4.14.8.1 Allgemeine Anforderungen an Gefahrstofflager

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) zu berücksichtigen. Diese werden auszugsweise unten aufgeführt. Grundsätzlich steigen die Anforderungen an die Lagerhaltung mit der Menge der eingelagerten Gefahrstoffe.

Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510)

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510)

Lagerorganisation

Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510)

Zusätzliche Maßnahmen für besondere Gefahrstoffe (Abschnitt 7 TRGS 510)

Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung (Abschnitt 13 TRGS 510)
Werden unterschiedliche Gefahrstoffe mit einer Gesamtmenge von mehr als 200 kg in Lagern gelagert, ist das Zusammenlagerungsverbot nach Abschnitt 13 TRGS 510 zu beachten. Dies betrifft besonders Gase unter Druck und brennbare Flüssigkeiten.

4.14.8.2 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Bei der Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lagern gelten die grundlegenden Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510).

Extrem entzündbare Flüssigkeiten wie z. B. Benzin oder Ottoersatzkraftstoffe (H224) dürfen außerhalb von Lagern in einer Menge von maximal 10 kg gelagert werden, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine erhöhte Brandgefahr ergibt. Insgesamt dürfen maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten (H225), davon enthalten nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten, außerhalb von Lagern aufbewahrt werden.

Diesel (H226, entzündbar) muss ab einer Menge von mehr als 100 kg in Lagern gelagert werden.

Bei Überschreitung oben genannter Lagermengen gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510).

Werden extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten in Mengen von über 200 kg gelagert und Diesel in Mengen von mehr als 1.000 kg, gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1. Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510) und Zusätzliche Maßnahmen für besondere Gefahrstoffe (Abschnitt 7 TRGS 510). Es gelten dann auch die Anforderungen in Abschnitt 12 der TRGS 510:

Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten (Abschnitt 12 TRGS 510)

Brand- und Explosionsschutz

Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken wird empfohlen. Sicherheitsschränke gelten als Lager und müssen nicht in Lagerräumen aufgestellt werden, die Anforderungen gelten als erfüllt. Weitere Vorgaben über die Lagerung in Sicherheitsschränken finden sich in Anhang 1 der TRGS 510.

Lagerung im Freien
Es wird empfohlen, entzündbare Flüssigkeiten wie Benzin und Ottoersatzkraftstoffe in Gefahrstoffcontainern im Freien aufzubewahren. Hierfür gelten u. a. folgende Anforderungen:

Bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 5 m von Gebäuden entfernt sein. Bei einer Gesamtlagermenge ab 1.000 kg müssen ortsbewegliche Behälter mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein. Abstände können entfallen z. B. bei der Aufstellung der Behälter an feuerbeständigen Wänden in Abhängigkeit der Höhe und Länge der Wand.

Lager für ortsbewegliche Behälter müssen zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Im Freien ist in der Regel die natürliche Lüftung ausreichend.

Kennzeichnung der Lagerstätten

Umfüllarbeiten
Werden entzündbare Flüssigkeiten umgefüllt, sind besondere Anforderungen an den Explosionsschutz zu stellen. Die Möglichkeit der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist in der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, je nach Bewertung ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können Maßnahmen nach TRGS 722 (Vermeidung der Bildung), TRGS 723 (Vermeidung der Entzündung) und TRGS 724 (konstruktiver Explosionsschutz) erforderlich werden.

Anmerkung:

Hinweise für Umfüllarbeiten finden sich auch in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" (TRGS 509).

Es empfiehlt sich, nur kleinere Gebinde zu beschaffen, die ein Umfüllen erübrigen.

Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind zudem die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

4.14.8.3 Lagerung von Gasen unter Druck

Es gelten die grundlegenden Anforderungen aus Abschnitt 4.14.8.1 Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510) mit folgender Ergänzung:

Entzündbare Druckgase (gekennzeichnet mit H220 oder H221) müssen ab einer Menge von mehr als 50 kg und ab mehr als einer 1 Flasche in Lagern gelagert werden.

Bei Überschreitung oben genannter Lagermengen gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510). Es gelten dann auch die Anforderungen in Abschnitt 10 TRGS 510:

Lagerung von Gasen unter Druck (Abschnitt 10 TRGS 510)

Ab einer Lagermenge von mehr als 200 kg oder 400 Liter entzündbarer Gase gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510) und Zusätzliche Maßnahmen für besondere Gefahrstoffe (Abschnitt 7 TRGS 510).

Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Lagerung von Druckgasbehältern in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 TRGS 510 erfolgt.

Kennzeichnung der Lagerstätten

Lagern im Freien
Druckgasbehälter in Lagern im Freien sind durch geeignete Maßnahmen wie Gasflaschenboxen und -container oder Umzäunung der Anlage zu sichern. Empfohlen wird das Lagern in einem abschließbaren Gitterkorb, vorzugsweise in einem beschatteten Bereich. Dabei muss zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, ein Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter eingehalten werden. Der Abstand kann z. B. durch eine mindestens 2 m hohe und ausreichend breite Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden.

4.14.8.4 Lagerung Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

Es gelten die grundlegenden Anforderungen aus Abschnitt 4.14.8.1 Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510) mit folgenden Ergänzungen:

Entzündbare Aerosolpackungen (Spraydosen, gekennzeichnet mit H222 oder H223) und entzündbare Gase in Druckgaskartuschen (H 220 oder H221) in Mengen über 20 kg oder mehr als 50 Stück sind in Lagern zu lagern.

Bei Überschreitung dieser Mengen gelten zusätzlich die Anforderungen aus Abschnitt 4.14.8.1 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510). Es gelten dann auch die Anforderungen in Abschnitt 11 TRGS 510:

Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen (Abschnitt 11 TRGS 510)

Ab einer Menge von mehr als 200 kg oder 500 Stück Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen mit entzündbaren Gasen gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510).

Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Lagerung in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 TRGS 510 erfolgt.

Es wird empfohlen, maximal 20 kg oder 50 Stück Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen vorzuhalten und diese z. B. in einem belüfteten Stahlschrank zu lagern.

4.14.9 Umgang mit illegal im Straßenraum entsorgten gefährlichen Stoffen

Soweit undefinierbare Stoffe (Flüssigkeiten in Behältern, Pulver u. ä.) aufgefunden werden und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Gefahrstoffe handelt, ist größte Vorsicht geboten.

Zu beachten ist:

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" (TRGS 520) und "Substitution" (TRGS 600) liefern weitere Informationen.

4.15 Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen

4.15.1 Allgemeines

Bei verschiedenen Tätigkeiten im Straßenunterhaltungsdienst können die Beschäftigten Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren) und dem Gefährdungspotential von humanpathogenen Parasiten ausgesetzt sein. Die Beschäftigten kommen dabei mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt, ohne dass die Tätigkeiten auf diese ausgerichtet sind oder die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe im Einzelnen der Art, Menge und Zusammensetzung nach bekannt sind. Deshalb handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV). Hierzu zählen insbesondere das Sammeln und Beseitigen von Abfällen oder toten Tieren als auch Tätigkeiten in niederer Vegetation wie Rasen mähen oder Wege bzw. Straßenränder freischneiden, bei denen durch Zeckenstiche Infektionserreger übertragen werden können. Ferner zählen zu den Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen auch der Kontakt mit sensibilisierenden oder giftigen Pflanzen und Insekten wie den Eichenprozessionsspinnern. Diese Tätigkeiten unterliegen zwar nicht den Regelungen der Biostoffverordnung (BioStoffV), jedoch sind sie in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind die allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500) anzuwenden. Weitere Informationen zu biologischen Gefährdungen sind in den technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" (TRBA 230) zu finden.

Folgende Schutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen:

Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden. Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Betracht:

Siehe auch die Hinweise im Abschnitt 3.3 dieser DGUV Regel.

Weitere Hilfestellung geben die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 400).

4.15.2 Abfallbeseitigung

Im Straßenunterhaltungsdienst müssen Abfallsammelbehälter auf Parkplätzen und in öffentlichen Anlagen geleert werden. Im Abfall können infektiöse Materialien vorhanden sein, die biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 (z. B. an Spritzen in Abfallsäcken) enthalten. Der Umgang mit diesen Materialien ist in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen.

Weitere Hinweise gibt die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen" (TRBA 213) sowie die DGUV Regel 114-601 "Branche Abfallwirtschaft – Teil I Abfallsammlung".

4.15.3 Umgang mit Tierkadavern

Soweit Tierkadaver vom Unterhaltungspersonal von der Straße entfernt und in Beseitigungsanstalten gebracht werden, sind entsprechende persönliche Schutzausrüstung (z. B. Einweghandschuhe, Einwegschutzkleidung) und geeignete Sammelbehälter dafür im Fahrzeug mitzuführen. Kontaminierte Sammelbehälter und die verwendeten Hilfsmittel (Schaufel usw.) sind nach Benutzung durch geeignete Maßnahmen zu reinigen bzw. zu desinfizieren.

Bei besonderen Gefährdungslagen durch infektiöse Tierseuchen wie z. B. Vogelgrippe oder Wildtollwut sind angepasste Maßnahmen zu treffen. Hierzu sind entsprechende Hinweise bei den Veterinärämtern, Gesundheitsämtern oder beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einzuholen.

Weitere Hinweise geben die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten" (TRBA 260)

4.15.4 Umgang mit Pflanzen

Beim Umgang mit dornigen oder stachligen Pflanzen ist persönliche Schutzausrüstung zu benutzen. Vor Stichverletzungen durch dornige und stachlige Pflanzen schützen "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken" nach DIN EN 388:2016+A1:2018 (siehe auch Abschnitt 3.8 dieser DGUV Regel).

Von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzensäften können giftige, allergisierende oder ätzende Wirkungen ausgehen. So bildet z. B. der Riesen-Bärenklau Substanzen, die unter Einwirkungen von Sonnenlicht auf der Hautoberfläche vergiftende Wirkungen auslösen. Beim Umgang mit der Pflanze ist deshalb große Vorsicht geboten. Bloße Berührungen und Tageslicht können bei Menschen zu schmerzhaften und schwer heilenden Verbrennungen beziehungsweise Quaddeln führen. Es wird deshalb empfohlen, bei der Bekämpfung der Pflanze vollständige Schutzkleidung zu tragen, zu der auch ein Gesichtsschutz gehört. Daneben kann auch der Pflanzensaft Probleme hervorrufen. Beim Arbeiten mit dem Mäher oder beim Abhacken der Pflanze kann dieser selbst durch die Kleidung hindurch gesundheitliche Probleme bereiten. Stoffe im Pflanzensaft, die bei Hitze ausgasen, können eine wochenlang anhaltende Bronchitis verursachen. Auch Fieber, Schweißausbrüche und Kreislaufschocks können die Folge des Umgangs mit der Pflanze sein.

Auch Ambrosia-Pflanzen (Beifußblättriges Traubenkraut) haben ein starkes allergisches Potential. Durch die Pollen können Atemwegserkrankungen bis hin zu Asthma auftreten. Bei Hautkontakt ist mit Juckreiz und Hautrötungen zu rechnen. Hautkontakt sollte daher vermieden werden. Ein notwendiger Umgang mit blühenden Pflanzen ist unter Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (Handschuhe, Schutzbrille) vorzunehmen. Größere Bestände dieser Pflanze sind an die zuständigen Landesbehörden zu melden.

Die Kanadische Goldrute steht im Verdacht, Heuschnupfen auszulösen. Beim Bearbeiten des Holzes von Robinien kann es durch Einatmen von größeren Staubmengen zu Vergiftungserscheinungen kommen. Viele weitere Pflanzen, wie einheimische Giftpflanzen (z. B. Pilze, Fingerhut) und auch die invasiven Neophyten (z. B. Lupine, Traubenkirsche, Robinie, Schmalblättriges Greiskraut) können beim Verzehr zu erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen für Mensch und Tier führen.

Die Beschäftigten müssen deshalb über das Aussehen und die von den Pflanzen ausgehenden Gefahren und über geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterwiesen werden.

4.15.5 Zecken

Zecken können Krankheiten übertragen. Dazu zählen ernsthafte Erkrankungen wie Borreliose oder Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Deshalb ist ein Zeckenstich eine Verletzung, mit der keineswegs leichtfertig umgegangen werden sollte. Zeckenstiche sind zu dokumentieren.

Vorbeugende Maßnahmen (Expositionsprophylaxe) sind das Tragen von langen Hosen und hohem Schuhwerk sowie das Meiden von Unterholz und hohem Gras. Körper und Kleider sollten nach der Arbeit auf Zecken abgesucht werden. Gefundene Zecken sollten mit einer Zeckenpinzette oder Zeckenkarte fachkundig entfernt, die Stelle des Stichs mit einem geeigneten zur Verfügung gestellten Mittel desinfiziert und der Zeitpunkt notiert werden. Gegebenenfalls sollte ein Arzt aufgesucht werden. Eine Frühsommer-Meningoenzephalitis kann durch eine aktive Impfung häufig verhindert werden.

Sollte nach einem Zeckenstich eine Wanderröte auftreten, ist umgehend ein Arzt aufzusuchen.

Weitere Hinweise sind in der DGUV Information 214-078 "Vorsicht Zecken!" zu finden.

4.15.6 Eichenprozessionsspinner

Für den Menschen gefährlich sind die Haare des 3. Larvenstadiums (Mai, Juni) des Eichenprozessionsspinners. Sie halten sich auch an den Kleidern und Schuhen und lösen bei Berührungen stets neue allergische Reaktionen aus. Die fast unsichtbaren Brennhaare dringen leicht in die Haut und Schleimhaut ein und setzen sich dort mit ihren Häkchen fest. Alte Gespinstnester, ob am Baum haftend oder am Boden liegend, stellen eine anhaltende Gefahrenquelle dar. Da die Raupenhaare eine lange Haltbarkeit besitzen, reichern sie sich über mehrere Jahre in der Umgebung, besonders im Unterholz und im Bodenbewuchs (Gräser, Büsche, Sträucher) an.

Als Hautreaktion können sich Quaddeln, Hautentzündungen und Knötchen, die an Insektenstichreaktionen erinnern, zeigen. Meist sind alle Hautbereiche betroffen, welche nicht bedeckt waren.

Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut durch Einatmen der Haare können zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma führen. Begleitend treten Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung auf. In Einzelfällen neigen überempfindliche Personen zu allergischen Schockreaktionen.

Folgende Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

4.15.7 Taubenkot

Im Straßenunterhaltungsdienst können Beschäftigte in bestimmten Arbeitsbereichen in Kontakt mit Taubenkot kommen. Solche Arbeitsbereiche können z. B. Brücken oder sonstige überdachte Anlagen sein, die häufig als Aufenthaltsorte und Nistplätze von Tauben dienen und demzufolge mit Taubenkot und sonstigen Ausscheidungen sowie Federn und Parasiten verschmutzt sind. Tauben scheiden mit dem Kot viele Mikroorganismen aus. Darunter können sich auch krankheitserregende Organismen (Bakterien, Hefen und Pilze) der Risikogruppe 2 befinden. Als Vertreter der Risikogruppe 3 ist im Taubenkot oft das Bakterium Chlamydophila psittaci (Erreger der Papageienkrankheit) anzutreffen. Die Krankheitserreger können auch am Gefieder der Tauben haften und beim Aufflattern der Tiere in den Luftraum gelangen. Neben der Infektionsgefährdung ist auch die sensibilisierende und toxische Wirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus besitzt Taubenkot auch eine ätzende Wirkung.

Weitere Hinweise sind der DGUV Information 201-031 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot" zu entnehmen.

4.15.8 Hantaviren

Mitteleuropäische Hantavirus-Arten verursachen grippeähnliche Infektionen, mit über drei bis vier Tage anhaltendem hohen Fieber (über 38 °C) sowie Kopf-, Bauch- und Rückenschmerzen. In einer darauffolgenden Krankheitsphase können Blutdruckabfall und schließlich Nierenfunktionsstörungen bis zum akuten Nierenversagen auftreten. Sehr selten kann sich die Erkrankung auf die Lunge auswirken oder deutlich sichtbare, äußere Blutungen verursachen.

Das größte Infektionsrisiko für eine Hantavirus-Infektion besteht, wenn man Kontakt mit Nagern oder deren Ausscheidungen hat. Hantaviren sind bei verschiedenen Nagetieren und auch bei Spitzmäusen, Maulwürfen und Fledermäusen entdeckt worden. Die Viren werden von infizierten Tieren über Speichel, Urin und Kot ausgeschieden. Der Mensch infiziert sich über den Kontakt mit Ausscheidungen von infizierten Nagern, wenn kontaminierter Staub aufgewirbelt und die Erreger eingeatmet werden. Die Viren können in der Umwelt mehrere Wochen überdauern. Daher ist zur Ansteckung kein direkter Kontakt mit den Nagern notwendig. Eine Infektion durch Bisse von infizierten Nagern ist ebenfalls möglich. Bei Verdacht auf eine Infektion sollte ein Arzt bzw. eine Ärztin aufgesucht werden.

Zu den Tätigkeiten mit besonderem Infektionsrisiko in Gebieten mit Hantavirus-Vorkommen gehören:

Um die Gefahr von Virusinfektionen zu verringern, kommt der Bekämpfung von Mäusen eine große Bedeutung zu:

Die Hinweise sind dem Merkblatt "Informationen zur Vermeidung von Hanta-Virus-Infektionen" des Robert Koch-Instituts entnommen. Darin sind weitere Informationen zu finden.