Anhang 1

Beispiele für prüfpflichtige Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge)

Für die in der Tabelle aufgeführten Arbeitsmittel werden Empfehlungen zu Prüffrist, prüfenden Personen und zur Dokumentation gegeben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und enthebt nicht davon, für die dort aufgeführten Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchzuführen. Die in der Tabelle genannten Prüffristen sind Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Regeln für Sicherheit und Gesundheit entnommen.

Durch die BetrSichV wurden im Zusammenhang mit der Prüfung von Arbeitsmitteln die Begriffe "befähigte Person" und "Zugelassene Überwachungsstelle" (ZÜS) eingeführt. Anforderungen an befähigte Personen enthält die Technische Regel für Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen" (TRBS 1203).

Andere Vorschriften definieren weiterhin die Anforderungsprofile "Sachkundiger" bzw. "Sachverständiger" und werden in der folgenden Tabelle im Zusammenhang mit diesen genannt.

Werkzeug, Maschine, Gerät Vorschrift Prüfart Prüffristen Prüfung durch Dokumentation


Druckbehälter


§§ 14 bis 17 BetrSichV und Anlage 2 Abschnitt 4
Erstprüfung vor Inbetriebnahme zur Prüfung befähigte Person (Sachver-
ständiger/ZÜS)
Prüfbe-
scheinigung
äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeitsprüfung nach Einstufung zur Prüfung befähigte Person (Sachverständiger, Sachkundiger, ZÜS) Prüfbe-
scheinigung


Ortsverän-
derliche elektrische Betriebsmittel
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Vorschrift 3 bzw. 4, DGUV Information 203-049, DGUV Information 203-071 Prüfung auf ordnungs-
gemäßen Zustand z. B. Schutzleiter-
prüfung, Isolations-
widerstand, Schutzleiter- und Berührungsstrom, Funktionsprüfung
nach ermittelten Fristen 6 bis 12 Monate, je nach Einsatz und Prüfergebnis zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft)
bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
Nachweis erforderlich, (Prüfbuch, -protokoll)
Kennzeichnung mit Prüfplakette empfohlen
DGUV Information 203-049 Sichtprüfung auf Mängel vor Benutzung Benutzer bzw. Benutzerin nicht erforderlich




Fahrzeuge
§ 29 StVZO Sicherheitsprüfung (keine Mängel) siehe § 29 StVZO amtlich anerkannter Sachverständiger Prüfbe-
scheinigung und Prüfplakette
§ 57 DGUV Vorschrift 70 bzw. 71, DGUV Grundsatz 314-003 Prüfung auf betriebssicheren Zustand nach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlich zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
§ 36 DGUV Vorschrift 70 bzw. 71, Anhang – Musterprüfliste DGUV Grundsatz 314-002 Prüfung von Betätigungs- und Sicherheits-
einrichtungen; augenfällige Mängel
arbeitstäglich vor Beginn jeder Arbeitsschicht und während des Betriebs Fahrpersonal nicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung
Flurförderzeuge (Gabelstapler) § 14 BetrSichV, TRBS 1201, § 20 DGUV Vorschrift 67, § 37 DGUV Vorschrift 68 und 69 Prüfung auf ordnungs-
gemäßen Zustand (Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheits-
einrichtungen)
nach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlich zur Prüfung befähigte Person (Sachverständiger) Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
Ortsverän-
derliche Flüssig-
gasanlagen
§ 33 DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 Prüfung auf Dichtheit sowie ordnungs-
gemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung
vor der ersten Inbetriebnahme zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) Prüfbe-
scheinigung (DGUV Grundsatz 310-005)
    wie oben alle 2 Jahre zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)
(Achtung: Abweichung bei mehr als 33 kg Füllgewicht)
Prüfbe-
scheinigung

Flüssigkeits-
strahler
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201, Kapitel 2.36 Abschnitt 4 DGUV Regel 100-500 Prüfung auf beriebssicheren Zustand vor Inbetriebnahme, nach ermittelten Fristen, jedoch mind. einmal jährlich nach Betriebs-
unterbrechungen von mehr als 6 Monaten
zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) Prüfnachweis, Prüfplakette empfohlen
Handwerkzeuge (z. B. Axt, Hacke, Handsäge) § 4 (5) BetrSichV Sichtprüfung auf Mängel vor Benutzung Benutzer bzw. Benutzerin nicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung
Maschinen und Geräte zur Grünpflege (z. B. Mähgeräte, Häcksler, Freischneider), Motorsäge, Holz-
bearbeitungs-
maschinen
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201 Prüfung auf betriebssicheren Zustand nach ermittelten Fristen, abhängig von Betrieb-
sverhältnissen und betrieblicher Beanspruchung
zur Prüfung befähigte Person Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
§ 4 (5) BetrSichV Sichtprüfung auf Mängel vor Benutzung Benutzer bzw. Benutzerin nicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung


Leitern
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201, TRBS 2121-2, DGUV Information 208-016 Prüfung auf ordnungs-
gemäßen Zustand
wiederkehrend nach ermittelten Fristen, abhängig von Betriebs-
verhältnissen und betrieblicher Beanspruchung, nach Instandsetzung
zur Prüfung befähigte Person Nachweis empfohlen (z. B. Leiter-
kontrollblatt, Prüfplakette)
§ 4 (5) BetrSichV Sichtprüfung vor Benutzung Benutzer bzw. Benutzerin nicht erforderlich



Hebebühnen/
Hubarbeits-
bühnen
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201, Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9 DGUV Regel 100-500, sowie nach Angaben des Herstellers regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung auf ordnungs-
gemäßen Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheits-
einrichtungen und Vollständigkeit des Prüfbuches
mindestens einmal jährlich zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) Nachweis erforderlich, (z. B. Prüfbuch DGUV Grundsatz 308-003), Prüfplakette empfohlen
§ 4 (5) BetrSichV Prüfung auf einwandfreien Zustand vor Benutzung Benutzer bzw. Benutzerin nicht erforderlich



Krane (auch LKW-Ladekrane)
§ 14 und Anhang 3 BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Vorschrift 52 bzw. 53, DGUV Grundsatz 309-001, sowie nach Angaben des Herstellers

Prüfung auf sicheren Zustand und Funktion
vor Inbetriebnahme zur Prüfung befähigte Person (Sachverständiger)
Nachweis erforderlich (z. B. Prüfbuch DGUV Grundsatz 309-006)
mindestens einmal jährlich zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)
§ 4 (5) BetrSichV Prüfung auf Mängel vor Benutzung Benutzer bzw. Benutzerin nicht erforderlich

Last-
aufnahme-
einrichtungen im Hebezeug-
betrieb
§ 14 BetrSichV, TRBS 1201, Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15 DGUV Regel 100-500
Prüfung auf ordnungs-
gemäßen Zustand
vor Inbetriebnahme
zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)

Nachweis erforderlich
nach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlich
Anschlagmittel (z. B. Ketten, Seile, Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern) § 14 BetrSichV, TRBS 1201, Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15 DGUV Regel 100-500, DGUV Information 209-061 Prüfung auf ordnungs-
gemäßen Zustand
Nach ermittelten Fristen, mindestens einmal jährlich zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) Nachweis erforderlich
Zusätzlich bei: Rundstahlketten Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15.2 DGUV Regel 100-500 Prüfung auf Rissfreiheit nach ermittelten Fristen, mindestens alle 3 Jahre zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) Nachweis erforderlich (z. B. Plakette)
Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung Kapitel 2.8 Abschnitt 3.15.2 DGUV Regel 100-500 Prüfung auf Drahtbrüche nach ermittelten Fristen, mindestens alle 3 Jahre zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger) Nachweis erforderlich
Anschlagmittel aus Chemiefasern (Hebebänder, Rundschlingen) DGUV Information 209-061 (Ablegereife) Prüfung auf Beschädigungen Empfehlung: kürzer als einmal jährlich befähigte Person (Sachkundiger) Nachweis empfohlen
alle Anschlagmittel § 4 (5) BetrSichV, Kapitel 2.8 Abschnitt 3.13 DGUV Regel 100-500 während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel Sichtprüfung vor Benutzung Benutzer bzw. Benutzerin nicht erforderlich

Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 54 bzw. 55 DGUV Grundsatz 309-007 Erstprüfung vor Inbetriebnahme
zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)

Nachweis erforderlich
regelmäßige Prüfung mindestens einmal jährlich
Persönliche Schutz-
ausrüstung (allgemein)
§ 30 DGUV Vorschrift 1 Prüfung auf ordnungs-
gemäßen Zustand
regelmäßig Benutzer bzw. Benutzerin nicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung



Persönliche Schutz-
ausrüstung gegen Absturz



DGUV Regel 112-198 und nach Angaben des Herstellers
Prüfung auf einwandfreien Zustand nach ermittelten Fristen entsprechend den Einsatz-
bedingungen und betrieblichen Verhältnissen, mindestens einmal jährlich
Sachkundiger Nachweis erforderlich, Kenntlich-
machung des letzten Prüfdatums bzw. Hinweis auf den nächsten Prüftermin an der Schutz-
ausrüstung empfohlen
Sichtprüfung auf ordnungs-
gemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren
vor jeder Benutzung Benutzer bzw. Benutzerin nicht erforderlich, ggfs. Mängelmeldung