(1) Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. DA
(2) Der Fahrzeugführer hat festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen. DA
Siehe auch BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915).
Siehe auch § 16 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).