3 Schritte des Überlassungsprozesses: Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit

Die wesentlichen Prozessschritte im Überlassungsprozess von Beschäftigten der Zeitarbeit auf einen Blick: Das ist das Prinzip der nachfolgenden Seiten. Aufgegliedert nach Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen unterstützen Sie die Informationen dabei, Ihrer Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Zeitarbeitsbeschäftigten gerecht zu werden.

Personaldisponent und Zeitarbeitsbeschäftigte in der Zeitarbeitsniederlassung im Gespräch

Unabhängig davon, ob Sie das Zeitarbeitsunternehmen oder den Einsatzbetrieb leiten, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich. Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb fallen beim Einsatz von Zeitarbeitsbeschäftigten jeweils eigene Aufgaben zu, die eine enge Abstimmung erfordern. Die Ergebnisse der Abstimmung fließen in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit Arbeitsschutzvereinbarung (siehe Anhang) ein. Damit stellen Sie sicher, dass beide Seiten jeweils ihre Aufgaben für Sicherheit und Gesundheit kennen und wahrnehmen.

Der Erfolg der Überlassung ist für beide Seiten und für die Beschäftigten der Zeitarbeit davon abhängig, dass im Rahmen des Überlassungsprozesses alle erforderlichen Schritte sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden. Die hierfür wichtigen Punkte werden im Folgenden jeweils für das Zeitarbeitsunternehmen und den Einsatzbetrieb dargestellt.


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Schritte des Überlassungsprozesses

3.1 Einsatzbedingungen klären und miteinander abstimmen

3.1.1 Tätigkeit und Qualifikation

Bevor die Beschäftigten der Zeitarbeit zum Einsatz kommen, ist einiges zu klären. Die Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass der Einsatz sicher und gesundheitsgerecht erfolgen kann und damit erfolgreich wird.

Durch ausreichende Abstimmung zwischen den an der Überlassung Beteiligten können Risiken aus den Tätigkeiten für die Beschäftigten der Zeitarbeit verringert werden. Die Ergebnisse dieser Abstimmung werden schließlich in einer Arbeitsschutzvereinbarung zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen festgehalten. Bei Folgeeinsätzen auf gleichen Arbeitsplätzen sinkt der Abstimmungsaufwand, da auf die Ergebnisse der vorhergehenden Einsätze zurückgegriffen werden kann.

Einsatzbedingungen klären und miteinander abstimmen
Rechtliche Grundlagen

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Tätigkeit und Qualifikation


Unfälle von Beschäftigten der Zeitarbeit können vermieden werden, wenn Personalentscheidungsträgern und Personalentscheidungsträgerinnen im Zeitarbeitsunternehmen die Tätigkeit der zu überlassenden Beschäftigten vollständig bekannt ist und daher keine Missverständnisse hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation und Eignung entstehen.

Einsatzbetrieb Einsatzbetrieb
Als Unternehmerin oder Unternehmer eines Einsatzbetriebes müssen Sie als erstes festlegen, für welche Tätigkeiten Sie Beschäftigte der Zeitarbeit einsetzen wollen. Beschreiben Sie die einzelnen Tätigkeiten so konkret, dass sie allen Beteiligten klar werden. Zum Beispiel:

Positiv:

positiv Bedienung von Exzenterpressen nach Anleitung und Stückliste
positiv Einrichten der Pressen
positiv Durchführung von Qualitätskontrollen
positiv Wartung der Maschinen nach Einweisung

Negativ:

negativ Maschinen bedienen

Zwei Beschäftigte arbeiten in einem Backbetrieb

Berücksichtigen Sie auch die erforderlichen Nebentätigkeiten (z. B. "Brückenkran bedienen" bei Beschäftigten der Zeitarbeit, die den Materialtransport selbst erledigen sollen) und Randbedingungen (z. B. 3-Schicht-Betrieb).

Tätigkeiten, die üblicherweise nicht dem Berufsbild entsprechen, oder auch besondere Randbedingungen können besondere Merkmale der Tätigkeit darstellen, die von Ihnen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehalten werden müssen.

Beschreiben Sie die für die vorgesehenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikationen. Berücksichtigen Sie auch notwendige Erfahrungen, die Sie von Beschäftigten der Zeitarbeit erwarten. Zum Beispiel:

Je genauer Sie Ihre Anforderungen dem Zeitarbeitsunternehmen darstellen, umso besser werden die ausgewählten Zeitarbeitsbeschäftigten auf die für sie vorgesehenen Arbeitsplätze passen.

Wenn diejenigen, die das Zeitarbeitsunternehmen beauftragen (z. B. Personalabteilung, Einkaufsabteilung) die Tätigkeiten und erforderlichen Qualifikationen nicht hinreichend kennen, müssen Sie dafür sorgen, dass diese Informationen von der anfordernden Stelle im Betrieb (z. B. Abteilungsleitungen) bereitgestellt werden. Die "Interne Bedarfsermittlung" stellt eine gute Basis dafür dar (siehe Anhang).

Achten Sie darauf, dass Sie die von Ihnen beschriebenen Anforderungen auch im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wiederfinden, der in der Regel vom Zeitarbeitsunternehmen erstellt wird.

Zeitarbeitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen
Als Zeitarbeitsunternehmerin oder Zeitarbeitsunternehmer sorgen Sie dafür, dass der Einsatzbetrieb genau die Beschäftigten erhält, die dieser benötigt. Hierzu nutzen Sie die Informationen, die Sie vom Einsatzbetrieb erhalten. Halten Sie diese Informationen im Auftragsannahmeformular fest (siehe Anhang).

Bei Arbeitsplätzen, die erstmalig von Ihnen besetzt werden sollen, erhalten Sie ein umfassendes Bild über die Tätigkeiten und die dafür erforderliche Qualifikation durch eine Besichtigung der Arbeitsplätze. Dabei verschaffen Sie sich ein umfassendes Bild über den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung, das über eine Tätigkeitsbeschreibung hinausgeht. Sie ist der erste Schritt zu Ihrer Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Die Angaben zu Tätigkeit und erforderlicher Qualifikation aus dem Einsatzbetrieb gleichen Sie mit der Qualifikation und Eignung der Beschäftigten der Zeitarbeit ab.

Im Einstellungsverfahren ermitteln Sie die Befähigungen Ihrer künftigen Beschäftigten. Dazu gehören Qualifikationen, Erfahrungen, Kenntnisse und Eignung für die vorgesehenen Tätigkeiten. Nur wenn die Befähigungen der Beschäftigten den für die Tätigkeit erforderlichen Befähigungen entsprechen, können die Beschäftigten überlassen werden. Bei Einsätzen, die von bereits eingestellten Beschäftigten durchgeführt werden sollen, prüfen Sie vor einem Einsatz, ob die geforderten Befähigungen vorliegen.

3.1.2 Gefährdungen und Belastungen erfassen und Schutzmaßnahmen abstimmen

Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen sind gleichermaßen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich. Sowohl der Einsatzbetrieb als auch das Zeitarbeitsunternehmen müssen daher jeweils eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchführen, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten der Zeitarbeit auf sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist die Basis der zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb abzustimmenden Schutzmaßnahmen.

Rechtliche Grundlagen

Einsatzbetrieb Einsatzbetrieb
Die Beschäftigten der Zeitarbeit sind den Stammbeschäftigten arbeitsschutzrechtlich gleichgestellt und in die Betriebsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden. Als Unternehmerin oder Unternehmer des Einsatzbetriebes müssen Sie daher Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze der Zeitarbeitsbeschäftigten ebenso wie für Arbeitsplätze der eigenen Beschäftigten durchführen.

Häufig treten Unfälle bei der Behebung von Betriebsstörungen auf. Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung auch den Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen und Gefährdungen aus der Störungsbeseitigung (z. B. Behebung von Materialstau).

Treffen Sie daraufhin die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Stimmen Sie sich mit dem Zeitarbeitsunternehmen über die Umsetzung personenbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen, wie der persönlichen Schutzausrüstung oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge, ab. Wird die Vorsorge durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin des Zeitarbeitsunternehmens durchgeführt, stellen Sie die erforderlichen Informationen zum Arbeitsplatz und zu Gefährdungen frühzeitig vor Einsatzbeginn zur Verfügung.

Vergessen Sie nicht, alle notwendigen Schritte der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Um mit dem Zeitarbeitsunternehmen einen sicheren und gesundheitsgerechten Einsatz abzustimmen, stellen Sie diesem die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung oder nutzen Sie sie zumindest im Rahmen der Abstimmung mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Das heißt, dass das Zeitarbeitsunternehmen die Gefährdungsbeurteilung mindestens einsehen kann. Das Zeitarbeitsunternehmen macht sich ein Bild über die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten der Zeitarbeit in Ihrem Unternehmen. Es erkennt die von Ihnen bereits getroffenen Maßnahmen und stimmt mit Ihnen gegebenenfalls weitere erforderliche Maßnahmen ab. Ermöglichen Sie dem Zeitarbeitsunternehmen die zu besetzenden Arbeitsplätze zu besichtigen, bevor die Zeitarbeitsbeschäftigten dort tätig werden.

Werden im Rahmen des Einsatzes von Zeitarbeitsbeschäftigten personenbezogene Daten erfasst, beispielsweise im Rahmen von Gefahrstoffmessungen, so archivieren Sie diese ebenso wie die Daten der eigenen Beschäftigten. Bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B übergeben Sie die Daten aus Ihrem Expositionsverzeichnis spätestens nach Ende der Überlassung an das Zeitarbeitsunternehmen.

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung) haben Sie für die Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten die Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann, nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilt (siehe auch §§ 10–12 MuSchG). Aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung haben Sie abgeleitet, ob:

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mit den mutterschutzrelevanten Ableitungen (Dokumentationspflicht nach § 14 Mutterschutzgesetz) sind eine wichtige Information für das Zeitarbeitsunternehmen, das damit seinen Verpflichtungen aus dem Mutterschutzgesetz nachkommen kann.

Zeitarbeitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen
Ihre Beschäftigten vertrauen darauf, dass sie nur an sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht stellen Sie sicher, dass diese gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Auch wenn Sie selbst keine technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit an den Arbeitsplätzen Ihrer Beschäftigten im Einsatzbetrieb durchführen, bleiben Ihnen dennoch Ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin. Sie entscheiden, ob Sie Ihre Beschäftigten für die festgelegte Tätigkeit unter den gegebenen Bedingungen in den Einsatzbetrieb überlassen.

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegt die Tätigkeit der Beschäftigten der Zeitarbeit im Einsatzbetrieb den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, die für den Einsatzbetrieb gelten. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gelten für den Einsatzbetrieb ebenso wie für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer der Zeitarbeit. Auch Sie müssen daher eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit Ihrer Beschäftigten durchführen.

Sie müssen darauf achten, dass beim Einsatz die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden und dies auch dokumentieren. Sie müssen also sicherstellen, dass Beschäftigte der Zeitarbeit ihre Tätigkeit im Einsatzbetrieb ohne Gefährdung für Leben und Gesundheit durchführen können.

Vor der Überlassung holen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer der Zeitarbeit die Informationen über die Arbeitsaufgabe, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen ein. Neben den Informationen über die Tätigkeit an sich und die dafür erforderliche Qualifikation informieren Sie sich auch über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die erforderlichen und vom Einsatzbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen. Stellen Sie ebenso fest, ob zusätzliche Maßnahmen für den Einsatz schwangerer oder stillender Frauen erforderlich sind. Stimmen Sie diese mit dem Einsatzbetrieb ab und dokumentieren Sie sie. Der Einsatz schwangerer oder stillender Frauen ist nicht möglich, wenn die vorliegenden Gefährdungen unverantwortbar im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind und ausreichende Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden können. Nur wenn diese Informationen im Zeitarbeitsunternehmen vorliegen, haben Sie selbst die Möglichkeit, gegebenenfalls noch erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen mit dem Einsatzbetrieb abzustimmen.

Lassen Sie sich die Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebes zur Verfügung stellen. Prüfen Sie, in der Regel im Rahmen einer Arbeitsplatzbesichtigung, welche relevanten Gefährdungen vorliegen und ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Bei nicht ausreichenden Maßnahmen stimmen Sie weitere erforderliche Maßnahmen mit dem Einsatzbetrieb ab. Im zweiten Schritt vergewissern Sie sich, ob die vorgefundenen Gefährdungen und Maßnahmen in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebes aufgeführt sind. Anschließend entscheiden Sie, ob der Einsatz Ihrer Beschäftigten sicher möglich ist.

Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung lediglich einsehen können, übernehmen Sie die für die Tätigkeit der Zeitarbeitsbeschäftigten zutreffenden Gefährdungen und Maßnahmen in Ihre Dokumentation. Bei einer für Sie nicht plausiblen Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebes, oder wenn der Einsatzbetrieb sie nicht zur Verfügung stellt, führen Sie die Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit dem Einsatzbetrieb selbst durch und dokumentieren dies. Erfassen Sie dazu

Ziehen Sie Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin und Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzu, wenn Sie nicht sicher sind, ob die Maßnahmen des Einsatzbetriebes ausreichend sind, um den festgestellten Gefährdungen zu begegnen. Sind noch Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich, die vom Einsatzbetrieb umzusetzen sind, halten Sie diese in der Dokumentation fest.

Die Durchführung der sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden personenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen, wie persönliche Schutzausrüstung und arbeitsmedizinische Vorsorge, stimmen Sie mit dem Einsatzbetrieb ab (siehe auch "Arbeitsmedizinische Maßnahmen" und "Persönliche Schutzausrüstung").

Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung den Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen und Gefährdungen aus der Störungsbeseitigung (z. B. Behebung von Materialstau).

Halten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung, einschließlich der Abstimmung der personenbezogenen Maßnahmen zum Beispiel im Formular "Arbeitsplatzbesichtigung" (siehe Anhang) fest.

Die Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung bilden die Basis für die Arbeitsschutzvereinbarung. Ihre Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für Arbeitsplatzbesichtigungen während des Einsatzes. Sie ist die Basis, auf der Sie feststellen können, ob im Einsatzbetrieb die erforderlichen und abgestimmten Schutzmaßnahmen für Ihre Beschäftigten umgesetzt werden.

Damit die Beschäftigten der Zeitarbeit in ihrem Einsatz erfolgreich sein können, schaffen Sie im Vorfeld die Voraussetzungen dazu. Hier geht es zum Beispiel darum, die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation mit der Qualifikation der Beschäftigten der Zeitarbeit abzugleichen und die Beschäftigten in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes einzubinden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so können zusätzliche Belastungen mit möglicherweise negativen Ausprägungen für die Beschäftigten der Zeitarbeit entstehen.

Die Situation der Arbeitnehmerüberlassung als solche wird gesondert betrachtet, da sie unabhängig vom jeweiligen Einsatz ist. Die Beurteilung dieses Aspektes der Tätigkeit wird durch Sie als Unternehmerin oder Unternehmer der Zeitarbeit durchgeführt. Hier steht weniger der einzelne Einsatz im Vordergrund, sondern die Beschäftigung als Zeitarbeitnehmerin und Zeitarbeitnehmer insgesamt. Belastungen können beispielsweise entstehen durch häufig wechselnde und neue Arbeitsaufgaben, durch wiederholte Neueingliederung in die Strukturen der Einsatzbetriebe, durch fehlende Aufbaumöglichkeiten sozialer Bindungen aufgrund kurzer Einsatzzeiten oder auch durch Unklarheiten in Bezug auf die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze und die Art der Folgeeinsätze. Solche Belastungsfaktoren beurteilen Sie mit dem Ziel, einschätzen zu können, ob Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (wie z. B. verbesserte Mitarbeiterinformation).

Weitere Informationen

Zur angemessenen Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung können mögliche kritische Ausprägungen in sechs Gestaltungsbereichen untergliedert werden:

  • Arbeitsinhalte/-aufgabe,
  • Arbeitsorganisation,
  • Arbeitszeit,
  • soziale Beziehungen,
  • Arbeitsmittel,
  • Arbeitsumgebung.

In Zeitarbeitsunternehmen ist es sinnvoll, die branchentypischen Belastungen unabhängig vom jeweiligen Einsatz zu betrachten. Um die Vorgehensweise und die geeigneten Methoden zur Erfassung der psychischen Belastungen für Ihr Unternehmen festzulegen, ziehen Sie die betrieblichen Akteure und Akteurinnen im Arbeitsschutz, insbesondere die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, hinzu.

Siehe auch: "Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung – Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis", Hrsg. GDA Arbeitsprogramm Psyche (www.gda-psyche.de) und "ZeBRA – Zeitarbeits-Fragebogen zu psychischer Belastung und Ressourcen im Arbeitnehmerüberlassungsprozess" (www.vbg.de/zebra).


3.2 Beschäftigte auf den Einsatz vorbereiten

Im Rahmen der Einsatzvorbereitung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen abgestimmten Inhalte bei Einsatz der Beschäftigten der Zeitarbeit auch wirksam werden können. Hier gibt es für beide Seiten einiges zu tun, damit die Einsätze gelingen können.

Beschäftigte auf den Einsatz vorbereiten

Rechtliche Grundlagen

Einsatzbetrieb Einsatzbetrieb
Bevor die Beschäftigten der Zeitarbeit ihre Tätigkeit bei Ihnen aufnehmen, berücksichtigen Sie folgende Punkte:

Beschäftigter im Gespräch mit der Betriebsärztin

Symbol Beste Praxis Zur leichteren Integration der Beschäftigten der Zeitarbeit haben sich "Patenmodelle" bewährt. Aus dem Kreis der Stammbeschäftigten werden Patinnen und Paten benannt, die außerhalb der Vorgesetztenstruktur erste Ansprechpersonen für die Beschäftigten der Zeitarbeit sind.

Zeitarbeitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen
Arbeitsschutzrelevante Inhalte der Abstimmung mit dem Einsatzbetrieb halten Sie auftragsbezogen in der Arbeitsschutzvereinbarung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (siehe Anhang) fest. Berücksichtigen Sie dabei mindestens folgende Punkte:

Für die Einsätze haben Sie unter Berücksichtigung der ermittelten Tätigkeits- und Qualifikationsanforderungen Beschäftigte ausgewählt, die den Anforderungen hinsichtlich des geforderten Profils entsprechen. Sie bereiten die Beschäftigten nun auf ihren Einsatz vor. Dazu gehört:


3.3 Beschäftigte unterweisen

Die Beschäftigten der Zeitarbeit sollen sicher und gesund arbeiten können. Mit Unterweisungen wollen Sie Kenntnisse über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vermitteln und zu sicherem und gesundheitsgerechtem Verhalten motivieren. Die Unterweisung der Beschäftigten der Zeitarbeit ist ein Teil der Einsatzvorbereitung. Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen haben bei der Unterweisung der Zeitarbeitsbeschäftigten voneinander abgrenzbare Aufgaben und Ziele.

Beschäftigte unterweisen

Rechtliche Grundlagen

Bei der Durchführung von Unterweisungen sind Randbedingungen zu berücksichtigen, die zum Erfolg der Unterweisungen beitragen.

Symbol Beste Praxis Ihr Unfallversicherungsträger unterstützt Sie mit verschiedenen Seminar- und Medienangeboten bei der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Unterweisungen.

Einsatzbetrieb Einsatzbetrieb
Als Einsatzbetrieb weisen Sie den Beschäftigten aus der Zeitarbeit die konkreten Tätigkeiten zu. Sie stellen die Arbeits- und Betriebsmittel zur Verfügung. Sie wissen um die möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, die sich aus dem Arbeitsplatz ergeben. Daher ist die arbeitsplatzbezogene Unterweisung eindeutig Ihnen als Einsatzbetrieb zugeordnet.

Produktionsleiter im Gespräch mit Zeitarbeitsbeschäftigtem

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fordert vom Einsatzbetrieb die Unterrichtung der Beschäftigten der Zeitarbeit über:

Die Unterweisung durch den Einsatzbetrieb umfasst …

… betriebsbezogene Inhalte wie:

Hinweise zu vorhandenen Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können ergänzt werden.

… arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Inhalte:

Dazu gehört zum Beispiel auch die Erteilung des Fahrauftrages und die spezifische Unterweisung in das jeweilige Flurförderzeug.

Änderungen der Tätigkeit stimmen Sie im Vorfeld mit dem Zeitarbeitsunternehmen ab. Diese Änderungen erfordern auch eine erneute Unterweisung.

Zeitarbeitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen

Grundunterweisung
Als Zeitarbeitsunternehmen erwarten Sie von Ihren Beschäftigten, dass diese sich sicherheitsbewusst und gesundheitsgerecht verhalten. Daher führen Sie im Rahmen der Einstellung und in regelmäßigen Abständen eine Grundunterweisung durch, bei der Sie die grundlegenden Fragen des Arbeitsschutzes mit Ihren Beschäftigten besprechen.

Ihre Beschäftigten sollen wissen, dass in Ihrem Unternehmen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten einen hohen Stellenwert haben. Sie sollen angeregt werden, auf sich selbst und ihre Umgebung zu achten und im Zweifel der Sicherheit Vorrang einräumen. Sie sollen merken, dass Sie ihnen dabei Rückhalt geben – auch im Einsatz beim Kundenbetrieb.

Themen einer Grundunterweisung sind unter anderem:

Tätigkeitsbezogene Unterweisung

Die Grundunterweisung wird durch eine tätigkeitsbezogene Unterweisung ergänzt. Diese Unterweisung bezieht sich auf die konkreten Einsätze, ohne jedoch die arbeitsplatzbezogene Unterweisung des Einsatzbetriebs zu ersetzen. Sie ist Bestandteil der Einsatzvorbereitung. Die Themen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und beinhalten unter anderem:

Bei Neueinstellungen werden Grundunterweisung und tätigkeitsspezifische Unterweisung in der Regel zusammen durchgeführt.


3.4 Einsätze von Beschäftigten durchführen

3.4.1 Einsatzbeginn und -durchführung

Die Einsatzdurchführung schließt sich an die Einsatzvorbereitung und die Unterweisung an. Hier sind weitere Schritte durchzuführen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit zu erhalten oder weiter zu verbessern.

Durch Arbeitsunfälle oder Erkrankungen durch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren wird die Gesundheit der Beschäftigten möglicherweise nachhaltig geschädigt und die Einsatzdurchführung gestört.

Einsätze von Beschäftigten durchführen

Rechtliche Grundlagen

Einsatzbeginn
Beginnt ein neuer Einsatz, können gerade in der Anfangsphase sowohl das Zeitarbeitsunternehmen als auch der Einsatzbetrieb dazu beitragen, dass der Einsatz gelingt und Unfälle vermieden werden.

Einsatzbetrieb Einsatzbetrieb
Die Beschäftigten der Zeitarbeit haben ihren Arbeitsplatz sicher erreicht. Sie wurden arbeitsplatzbezogen unterwiesen, erforderliche PSA steht zur Verfügung und erforderliche arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bzw. Angebotsvorsorge wurde durchgeführt bzw. angeboten. Den Zeitarbeitsbeschäftigten sind ihre Ansprechpersonen einschließlich Sicherheitsbeauftragte und ggf. "Paten" bekannt.

Anschließend werden die Beschäftigten der Zeitarbeit für die Tätigkeiten eingesetzt, die mit dem Zeitarbeitsunternehmen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt sind.

Achten Sie darauf, dass die Arbeitsmittel, die den Beschäftigen der Zeitarbeit zur Verfügung stehen, sicher sind.

Halten Sie in der Einarbeitungsphase Kontakt mit den Beschäftigten, damit bei auftretenden Fragen und Problemen für die Beschäftigten leicht eine Ansprechperson zu erreichen ist.

Vergewissern Sie sich in der Einarbeitungsphase und auch später während der Tätigkeit, dass die Beschäftigten der Zeitarbeit sich sicherheitsgerecht verhalten, Schutzeinrichtungen benutzen und erforderliche PSA tragen.

Ermöglichen Sie den Personalentscheidungsträgern oder Personalentscheidungsträgerinnen und anderen Personen des Zeitarbeitsunternehmens (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt oder Betriebsärztin), die Beschäftigten zu besuchen und deren Arbeitsplätze zu besichtigen.

Ermöglichen Sie den Beschäftigten der Zeitarbeit die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, wie Ihren eigenen Beschäftigten.

Benötigen Sie die Beschäftigten der Zeitarbeit für andere als die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegten Tätigkeiten, stimmen Sie die Umsetzung mit dem Zeitarbeitsunternehmen ab. Möglicherweise sind Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation und des Arbeitsschutzes betroffen, die für die neue Tätigkeit abgestimmt werden müssen.

Zeitarbeitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen
Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten den Arbeitsplatz sicher erreichen.

Symbol Beste Praxis Bei Arbeitsplätzen, die für die Beschäftigten noch unbekannt sind, hat es sich bewährt, dass die Beschäftigten vom Personalentscheidungsträger, der Personalentscheidungsträgerin oder anderen Personen bis zur Führungskraft des Zeitarbeitsbeschäftigten im Einsatzbetrieb begleitet werden. Die begleitende Person kennt den zu besetzenden Arbeitsplatz.

Nach Einsatzbeginn verschaffen Sie sich einen Eindruck, ob der Einsatz wie vereinbart begonnen hat. Dies dient auch dazu, Beschäftigten- und Kundenzufriedenheit sicherzustellen. Erkundigen Sie sich sowohl bei Ihren Beschäftigten, als auch bei Ihren Ansprechpersonen im Einsatzbetrieb nach Eindrücken und Erfahrungen z. B. in Bezug auf:

Arbeitsplatzbesichtigung nach Einsatzbeginn
Im Rahmen der Einsatzvorbereitung haben Sie die Erfordernisse des Arbeitsschutzes arbeitsplatzbezogen mit dem Einsatzbetrieb abgestimmt. Gefährdungen wurden erfasst und Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt.

Im Rahmen von Arbeitsplatzbesichtigungen nach Arbeitsbeginn prüfen die Personalentscheidungsträger oder andere Personen (z. B. Betriebsarzt- bzw. ärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit) am Tätigkeitsort die Einsatzbedingungen.

Bei der Arbeitsplatzbesichtigung soll festgestellt werden, ob der Einsatz entsprechend der Abstimmung mit dem Einsatzbetrieb erfolgt. Unter anderem soll festgestellt werden, ob:

Die Arbeitsplatzbesichtigung dient der Wirksamkeitskontrolle der festgelegten und mit dem Einsatzbetrieb abgestimmten Arbeitsschutzmaßnahmen und als Grundlage für die Verbesserungen der Arbeitsschutzsituation.

Die Ergebnisse der Arbeitsplatzbesichtigungen werden dokumentiert (siehe Anhang) und bei der Planung von Folgeeinsätzen berücksichtigt.

Die Arbeitsplatzbesichtigungen werden regelmäßig wiederholt. Die Intervalle sollen sich dabei auch nach dem Risiko für Ihre Beschäftigten richten.

Sind Arbeitsplatzbesichtigungen nicht möglich, etwa bei Kundendienstmontagen auf Fernbaustellen oder in zugangsgesicherten Bereichen, wie in der Kerntechnik, müssen Sie die Information, ob die Einsatzbedingungen der Abstimmung mit dem Einsatzbetrieb entsprechen, auf andere Weise sicherstellen.

Mit der detaillierten Auftragsannahme und der Gefährdungsbeurteilung des Einsatzbetriebes ist der Arbeitsplatz mit seinen Tätigkeiten, Qualifikationsanforderungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen beschrieben. Diese Daten werden in ein Dokument (z. B. Beschäftigten-Selbstcheck, siehe Anhang) übernommen. Damit vergleichen qualifizierte Beschäftigte am Arbeitsplatz die Ist-Situation mit der Soll-Situation und halten Abweichungen fest. Die Beschäftigten leiten diese Informationen an das Zeitarbeitsunternehmen weiter. Sie dienen dann zur Abstimmung weiterer erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen.


3.4.2 Arbeitsunfälle

Kommt es trotz aller Sorgfalt dennoch zu einem Arbeitsunfall eines oder einer Beschäftigten der Zeitarbeit, so müssen Sie jeweils verschiedene Maßnahmen ergreifen. Ziel ist es, erneute Arbeitsunfälle zu vermeiden. Dazu werden die Ursachen von Unfällen ermittelt, Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt. Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb arbeiten hier eng zusammen.

Einsatzbetrieb Einsatzbetrieb
Bei Arbeitsunfällen von Beschäftigten der Zeitarbeit informieren Sie neben den Personen in Ihrem Unternehmen (z. B. Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte) immer auch das Zeitarbeitsunternehmen.

Bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen senden Sie außerdem eine Unfallanzeige an Ihren Unfallversicherungsträger.

Zeitarbeitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen
Sie erhalten die Information über Arbeitsunfälle von Ihren Beschäftigten und vom Einsatzbetrieb.

Bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen senden Sie eine Unfallanzeige an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse und die jeweils zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde.

Einsatzbetrieb Einsatzbetrieb Zeitarbeitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen
Um die Ursachen eines Arbeitsunfalls zu ermitteln und um geeignete Maßnahmen festzulegen, untersuchen Sie den Unfall gemeinsam. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Führungskräfte beider Unternehmen arbeiten dabei zusammen. Beziehen Sie die betroffenen Beschäftigten bei der Analyse und der Lösungsfindung mit ein.

Berücksichtigen Sie bei der Analyse die technische Ausstattung und das Arbeitsumfeld, die Arbeitsmethoden und die Arbeitsprozesse, die Organisation, insbesondere Fragen des Informationsflusses und der Kommunikation sowie menschliches Verhalten insbesondere beim Abweichen von festgelegten Verfahren. Gerade bei Fehlverhalten ist dessen Ursache wichtig, um Maßnahmen ableiten zu können.

Beschäftigter leistet Erste Hilfe für seinen Kollegen und setzt einen Notruf ab

Im Prozess der Überlassung können weitere Ursachen für einen Unfall liegen. Wenn Sie zum Beispiel feststellen, dass die Ursache in einer nicht ausreichenden Qualifikation des oder der Beschäftigten liegt, klären Sie, wo der Informationsfluss unterbrochen ist:

Bei arbeitsschutzrelevanten Störungen wie beispielsweise unsicheren Zuständen und unsicheren Verhaltensweisen oder erfassten Beinaheunfällen gehen Sie ebenso vor.

Auch das Miterleben von schwerwiegenden Ereignissen oder schweren Arbeitsunfällen kann für die Betroffenen psychisch traumatisierend sein. Hier können die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall gegeben sein, auch wenn nicht unmittelbar eine Arbeitsunfähigkeit eintritt. Sowohl der Einsatzbetrieb als auch das Zeitarbeitsunternehmen sollen jeweils die von den Ereignissen betroffenen Personen den jeweiligen Unfallversicherungsträgern mitteilen, sofern deren Einverständnis vorliegt. So wird sichergestellt, dass geeignete Behandlungen frühzeitig eingeleitet werden und Versicherungsschutz festgestellt werden kann.