GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 17: Veranstaltungs- und Produktionsstätten...
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

§ 25
Bestimmungsgemäße Verwendung maschinentechnischer Einrichtungen

Maschinentechnische Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß in der vom Hersteller vorgegebenen Weise betrieben und nicht überlastet werden. DA

DA zu § 25:

Zum Betrieb in der vom Hersteller vorgegebenen Weise gehört z.B., daß

bei Seilumlenkungen die zulässigen Ablenkwinkel nicht überschritten,
die resultierenden Kräfte berücksichtigt,
Gegengewichte nicht so verändert werden, daß die Tragmittel überlastet sind
und
Seilbeschädigungen vermieden werden.

Werden Einrichtungen der Obermaschinerie, bei Prospekt- oder Punktzüge, z.B. als Flugeinrichtung, für die Aufnahme von Personen verwendet, sind

die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709)
und
die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710)

zu berücksichtigen.

Der Schutz der mit Einrichtungen der Obermaschinerie beförderten Personen kann auch durch dekorativ gestaltete Förderkörbe erreicht werden.

Flugeinrichtungen sind mit einer Notabsenkeinrichtung auszustatten.