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§ 4
Standsicherheit und Tragfähigkeit

Flächen und Aufbauten müssen so bemessen und beschaffen sein sowie so aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert werden, daß sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie müssen auch während des Auf- und Abbaus standsicher und, wenn sie betreten werden, tragfähig sein. DA

DA zu § 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Versenkeinrichtungen
nach den "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219) bzw. DIN 56 940 "Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios",
Podeste
nach DIN 15 920-11 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer",
Bühnenwagen, frei verfahrbar,
nach DIN 15 920-14 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Bühnenwagen, frei verfahrbar, Sicherheitstechnische Anforderungen",
kraftbetriebene Bühnenwagen für festgelegte Bewegungsrichtung
nach DIN 15 920-15 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Kraftbetriebene Bühnenwagen für festgelegte Bewegungsrichtung; Sicherheitstechnische Anforderungen",
Grid-Decken
nach DIN 15 560-47 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie, Sicherheitstechnische Festlegungen für Grid-Decken",
Bühnenböden, Schnürböden, Galerien und Tribünen hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit nach DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten", ausgeführt sind.

Bei Produktionen im Freien sind für Standsicherheit und Tragfähigkeit von Aufbauten und Flächen insbesondere auch die Setzungsempfindlichkeit des Bodens z.B. nach DIN 1054 "Baugrund; zulässige Belastung des Baugrunds", Windlasten z.B. nach DIN 1055-4 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten; Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken" sowie Schnee- und Eislasten z.B. nach DIN 1055-5 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten, Schneelast und Eislast" und thermische Einflüsse zu berücksichtigen.