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§ 9
Tragmittel und Anschlagmittel

Tragmittel und Anschlagmittel müssen entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein. DA

DA zu § 9:

Die besondere Gefährdung ist z.B. dadurch gegeben, daß sich aus betrieblichen Gründen Personen unter schwebenden Lasten aufhalten müssen.

Tragmittel sind mit der Bühnenmaschinerie fest verbundene Teile zum Aufnehmen der Last.

Anschlagmittel sind die verbindenden Teile (z.B. Schraubkarabinerhaken, Kettennotglieder, Schäkel, Seile, Hebebänder aus synthetischen Fasern) zwischen Tragmittel und Last. Die Verwendung von kunststoffummantelten Drahtseilen ist nicht zulässig. Anschlagmittel aus synthetischen Fasern sind für die Verwendung in der Nähe von Scheinwerfern nicht geeignet.

Siehe auch "Merkblatt für den Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen" (ZH 1/325) und "Merkblatt für den Gebrauch von Anschlag-Faserseilen" (ZH 1/326).

Diese Forderung schließt auch ein, daß beim Anschlagen von ortsveränderlichem Hebezeug oder Gitterträgern mit Seilen oder Bändern aus natürlichen oder synthetischen Fasern ein Stahlseil als Sicherung verwendet wird.

Die Forderung nach ausreichender Bemessung ist erfüllt, wenn

Tragmittel, wie Seile und Bänder, höchstens mit einem Zehntel der rechnerischen Bruchkraft unter Mitbewertung der betriebsmäßig auftretenden dynamischen Vorgänge
und
Anschlagmittel, wie Seile und Bänder, höchstens mit einem Zwölftel der rechnerischen Bruchkraft beansprucht werden. Sonstige Anschlagmittel dürfen maximal mit dem 0,5fachen Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit

belastet werden.

Siehe z.B. auch DIN 15 560-46 "Scheinwerfer für Film, Fernsehen, Bühne und Photographie; Sicherheitstechnische Festlegungen für bewegliche Leuchtenhänger".

Seilendverbindungen zur Lastaufnahme, die mit Drahtseilklemmen ausgeführt sind, dürfen nicht verwendet werden, sondern müssen E DIN 56 921-11 "Theatertechnik, Bühnenmaschinerie; Prospektzüge; Teil 11: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" entsprechen.

Drahtseilösen sind nur geeignet, wenn sie mit eingelegter Kausche versehen sind.

Seil- und Spannschlösser dürfen nur auf Zug beansprucht werden und müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Spannschlösser müssen gegen unbeabsichtigtes Ausdrehen gesichert sein.