1 Grundsätze und Zuständigkeit für die Anerkennung emissionsarmer Verfahren durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

1.1 Allgemeine Grundsätze

Der Begriff "emissionsarme Verfahren" wurde in der GefStoffV Anhang II Nr. 1 im Zusammenhang mit den Ausnahmen vom Verwendungsverbot für Asbest eingeführt und bezieht sich daher zunächst ausschließlich auf Asbest. Voraussetzung für die Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens ist der Nachweis, dass die Asbestfaserkonzentration am Arbeitsplatz unter der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ liegt.

Können bei der Anwendung eines emissionsarmen Verfahrens weitere Gefahrstoffe, z. B. mineralischer Staub, quarzhaltiger Staub, Emissionen aus teerstämmigen Materialien, freigesetzt und deren Grenzwerte nicht eingehalten werden, sind in der Verfahrensbeschreibung die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergänzend festzulegen.

Die Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens ist befristet (s. Kapitel 5).

Für Verfahren, die bis zum 31.12.2021 anerkannt wurden, gelten die in Kapitel 9 festgelegten Übergangsregelungen.


1.2 Zuständigkeit

Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt die Anerkennung der emissionsarmen Verfahren durch den Fachbereich "Bauwesen" der DGUV.

Die Prüfung der zur Anerkennung eingereichten Unterlagen wird durch den DGUV-Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" durchgeführt. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an ein emissionsarmes Verfahren erfüllt werden, wird dem Fachbereich "Bauwesen" der DGUV vorgeschlagen, die Anerkennung auszusprechen.

1.2.1 DGUV-Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien"

Der DGUV-Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen und setzt sich aus mandatierten Vertretungen insbesondere der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, betroffener Fachverbände sowie Sachverständigen und weiteren Fachleuten zusammen.

Der Arbeitskreis tagt in der Regel zweimal jährlich. Zu den Beratungen können Gäste, insbesondere Antragstellende, hinzugezogen werden.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der mandatierten Mitglieder des Arbeitskreises.

Die Geschäftsführung sowie die Sitzungsleitung werden vom IFA wahrgenommen.