4.2 Nachrüsten von Steigeisengängen mit
Führungsschienen mittig auf dem Steigeisengang
4.2.1 Führungsschienen dürfen mittig auf
Steigeisengängen nur dann befestigt werden, wenn
- die jeweils neben der Führungsschiene verbleibende
Auftrittsbreite mindestens 85 mm beträgt (siehe Bilder 2 und 3),
- die Führungsschiene mindestens an jedem dritten Steigeisen
befestigt ist, wobei die zur Befestigung herangezogenen Steigeisen
ausreichend tragfähig sein müssen,
und
- die Stöße der Führungsschienen zugfest
ausgeführt sind.
4.2.2 Die Auftrittsbreite von 85 mm muß an jeder
Stelle im Steigeisengang vorhanden sein und darf nicht durch
hervorstehende Schrauben, Verbindungsmittel oder ähnliches
eingeschränkt sein.
4.2.3 Steigeisen müssen ausreichend tragfähig
sein.
Steigeisen sind ausreichend tragfähig, wenn sie DIN 1056
entsprechen, ihr Querschnitt nicht durch Korrosion geschwächt
ist und sie mit der hinteren Aufkantung hinter einem Mauerstein
verankert sind.
Bild 2: Steigeisen mit Ruheschutzbügel
Bild 3: Anordnung Steigschutzschiene am Steigeisen
4.2.4 Die Befestigungskonstruktion zwischen
Führungsschiene und Steigeisen ist rechnerisch für eine
statische, in senkrechter Richtung wirkende Ersatzlast von 5 kN
nachzuweisen.