4.2 Nachrüsten von Steigeisengängen mit Führungsschienen mittig auf dem Steigeisengang
4.2.1 Führungsschienen dürfen mittig auf Steigeisengängen nur dann befestigt werden, wenn
- die jeweils neben der Führungsschiene verbleibende Auftrittsbreite mindestens 85 mm beträgt (siehe Bilder 2 und 3),
- die Führungsschiene mindestens an jedem dritten Steigeisen befestigt ist, wobei die zur Befestigung herangezogenen Steigeisen ausreichend tragfähig sein müssen,
und- die Stöße der Führungsschienen zugfest ausgeführt sind.
4.2.2 Die Auftrittsbreite von 85 mm muß an jeder Stelle im Steigeisengang vorhanden sein und darf nicht durch hervorstehende Schrauben, Verbindungsmittel oder ähnliches eingeschränkt sein.
4.2.3 Steigeisen müssen ausreichend tragfähig sein.
Steigeisen sind ausreichend tragfähig, wenn sie DIN 1056 entsprechen, ihr Querschnitt nicht durch Korrosion geschwächt ist und sie mit der hinteren Aufkantung hinter einem Mauerstein verankert sind.
Bild 2: Steigeisen mit Ruheschutzbügel
Bild 3: Anordnung Steigschutzschiene am Steigeisen
4.2.4 Die Befestigungskonstruktion zwischen Führungsschiene und Steigeisen ist rechnerisch für eine statische, in senkrechter Richtung wirkende Ersatzlast von 5 kN nachzuweisen.