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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-014: Nachrüsten... mit Steigschutzeinrichtungen...
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9 Prüfung


Siehe auch Abschnitt 3.3.

9.1 Werden Führungen an Steigeisen- oder Steigleitergängen befestigt sind diese Bauteile vor der Montage von einem Sachkundigen auf ausreichende Tragfähigkeit hin zu prüfen.


Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Steigschutzeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von Steigschutzeinrichtungen beurteilen kann.

9.2 Der Unternehmer hat Steigschutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.4 entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

9.3 Abweichend von Abschnitt 9.2 sind Führungsschienen von Steigschutzeinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch im Abstand von zwei Jahren, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.


Die Prüfung kann im Rahmen der Zustandsüberwachung nach DIN 1056 mit erfolgen.

 

Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom Oktober 1991

  • wurde der Titel des bisherigen Merkblattes in "Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen" geändert,
  • wurden die Begriffe der Steigschutzeinrichtung entsprechend den Normen DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Steigschutz mit fester Führung" und DIN EN 363 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Auffangsysteme" angepaßt,
  • wurden folgende Abschnitte geändert:
    • 1
    • 2
    • 3.2
    • 3.3
    • 4.2.4
    • 4.3.3 bis 4.3.6
    • 4.4 bis 4.4.6
    • 5.4
    • 6.2
    • 9.1
  • wurde Bild 1 geändert.