9 Prüfung
9.1 Werden Führungen an Steigeisen- oder
Steigleitergängen befestigt sind diese Bauteile vor der
Montage von einem Sachkundigen auf ausreichende Tragfähigkeit
hin zu prüfen.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der
Steigschutzeinrichtungen hat und mit den einschlägigen
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein
anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,
technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß
er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von
Steigschutzeinrichtungen beurteilen kann.
9.2 Der Unternehmer hat Steigschutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.4 entsprechend den
Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren
einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu
lassen.
9.3 Abweichend von Abschnitt 9.2 sind
Führungsschienen von Steigschutzeinrichtungen nach Bedarf,
mindestens jedoch im Abstand von zwei Jahren, auf ihren
einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu
lassen.
Die Prüfung kann im Rahmen der Zustandsüberwachung nach
DIN 1056 mit erfolgen.
Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom Oktober 1991
- wurde der Titel des bisherigen Merkblattes in "Regeln für
das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit
Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen" geändert,
- wurden die Begriffe der Steigschutzeinrichtung entsprechend den
Normen DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen
Absturz, Steigschutz mit fester Führung" und DIN EN 363
"Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz,
Auffangsysteme" angepaßt,
- wurden folgende Abschnitte geändert:
-
- 1
- 2
- 3.2
- 3.3
- 4.2.4
- 4.3.3 bis 4.3.6
- 4.4 bis 4.4.6
- 5.4
- 6.2
- 9.1
- wurde Bild 1 geändert.
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