4.4.1 Für Steigleitergänge ist eine Nachrüstung mit Drahtseilführung mittig auf der Sprosse oder seitlich am Holm zulässig.
4.4.2 Als Drahtseilführungen sind Drahtseile mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm und aus einem Werkstoff nach DIN 17 440 "Nicht rostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband, Walzdraht, gezogenem Draht, Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug" zulässig.
4.4.3 Die Befestigung der Drahtseilführung muß oberhalb der obersten Sprosse angeordnet und rechnerisch für eine statische Ersatzlast von 10 kN bemessen sein. Für Schraubenverbindungen sind mindestens Schrauben M 20 zu verwenden.
4.4.4 Werden Drahtseilführungen seitlich am Holm der Steigleiter montiert, muß sichergestellt sein, daß
4.4.5 Drahtseilführungen sind an der Außenseite von Schornsteinen mindestens alle 3,0 m, im begehbaren Zwischenraum mindestens alle 5,0 m, gegen horizontales Ausschwingen zu sichern.
4.4.6 Eine Nachrüstung äußerer Steigeisen- und Steigleitergänge mit Steigschutzeinrichtungen mit Drahtseilführung ist nur zulässig, wenn