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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-015: Handhaben von Mauersteinen
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3 Beschaffenheit von Griffhilfen

3.1 Griffhilfen an Mauersteinen müssen unter ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet und so angeordnet sein, daß ein sicheres und mit möglichst geringer Anstrengung verbundenes Ergreifen und Halten des Mauersteins möglich ist.

3.2 Die Kanten von Griffhilfen dürfen keine Grate haben. Die Kanten sollen leicht gebrochen oder abgerundet sein.

3.3 Grifflöcher müssen die in Tabelle 2 genannten Mindestabmessungen haben.

Tabelle 2: Mindestabmessungen von Grifflöchern

Art der
Grifflöcher
Mindest-
länge
mm
Mindest-
breite
mm
Mindest
Durchmesser
mm
4-Finger-
Grifflöcher

Daumen-
Grifflöcher
105 mm


35 mm
35 mm*)


35 mm
-


oder 35 mm
*) Die Mindestbreite eines 4-Finger-Grifflochs von 35 mm muß auf der gesamten Länge des Grifflochs vorhanden sein. Ecken können mit Radien von max. 5 mm gerundet sein.


3.4 Die Ecken von Grifflöchern können mit Radien von höchstens 5 mm abgerundet sein.

3.5 Daumengrifflöcher sollen am Rand des Mauersteins möglichst in Verbindung mit Grifftaschen angeordnet sein (siehe Bild 5). Ist an Stelle eines Daumengriffloch-Paares nur ein Daumengriffloch vorhanden, muß an der gegenüberliegenden Seite des Mauersteins eine Grifftasche angeordnet sein.

3.6 Grifftaschen müssen folgende Mindestmaße haben:

Breite:

Höhe: ³ 35 mm

Tiefe: ³ 20 mm.

3.7 In Grifflöchern sollen nach Möglichkeit Griffleisten angeformt sein (siehe Bild 9).