3 Gemeinsame Bestimmungen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Vorübergehender Personaleinsatz im Rohr

Bei Rohrvortrieben mit unbemannten Verfahren ist der vorübergehende Einsatz von Personal im Rohrstrang oder in der Vortriebsmaschine nur dann zulässig, wenn die in der Tabelle angegebenen Bedingungen eingehalten sind.

Abb. 1 Schematische Darstellung des Mindestlichtmaßes (MLM)

Abb. 1 Schematische Darstellung des Mindestlichtmaßes (MLM)

Tabelle 1 Personaleinsatz in Abhängigkeit der Mindestlichtmaße (MLM)

MLM (mm) i.d.R. DN (mm) Personaleinsatz
< 600 < 800 nicht zulässig
≥ 600 bis < 800 ≥ 800 bis < 1000 zulässig bei Vortriebslängen 150 nur zum Beheben von Störungen
  • nicht für Hindernisbeseitigung aus der Vortriebsmaschine heraus
  • nicht für Kontrollvermessungen
≥ 900 bis < 1000 ≥ 1000 bis < 1200 zulässig bei Vortriebslängen ≥ 200 m nur zum Beheben von Störungen und für Inspektion und Wartung
  • nicht für Hindernisbeseitigung aus der Vortriebsmaschine heraus
  • nicht für Kontrollvermessungen
≥ 1000 bis < 1200 ≥ 1200 bis < 1400 zulässig bei Vortriebslängen ≤ 250 m
  • für Kontrollvermessungen möglich, wenn Sohle frei von Einbauten
  • nicht für Hindernisbeseitigung aus der Vortriebsmaschine heraus
≥ 1200 bis < 1800 ≥ 1400 bis < 2000 zulässig
  • Hindernisbeseitigung nur eingeschränkt möglich, in Abhängigkeit von Art, Lage und Abmessungen
    des Hindernisses, vom Maschinentyp und vom Baugrund und der erforderlichen Hilfs- und Sicherungsmaßnahmen
≥ 1800 ≥ 2000 zulässig
  • Hindernisbeseitigung möglich, in Abhängigkeit von Art, Lage und Abmessungen des Hindernisses,
    vom Maschinentyp und vom Baugrund und der erforderlichen Hilfs- und Sicherungsmaßnahmen

3.1.2 Leitung und Aufsicht

Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

Die Arbeiten müssen durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden; sie müssen während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein.

  Aufsichtführender oder Aufsichtführende ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er oder sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zur Pflichtenübertragung siehe DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.1.3 Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung sind auch mögliche Störfälle zu berücksichtigen.

  Mögliche Störfälle sind z. B. Vortriebshindernisse, Maschinenausfälle, Stopfer in Förderleitungen, Wassereinbrüche, Anschneiden von kontaminierten Bereichen, Kampfmittel

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Bedarf, in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen und nachweisbar sein.

3.1.4 Alleinarbeit

Grundsätzlich dürfen Arbeiten des grabenlosen Bauens nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Abweichend hiervon kann der Unternehmer oder die Unternehmerin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, für welche Arbeiten Alleinarbeit zulässig ist. In der Betriebsanweisung ist festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen in diesen Fällen vorzusehen sind. Insbesondere ist die Überwachung, die Meldesysteme und die Organisation der Ersten Hilfe zu regeln.

  Siehe auch § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.1.5 Arbeitsmedizinische Betreuung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten arbeitsmedizinisch betreut werden und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgebescheinigungen vorliegen.

Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen durch z. B. Lärm, Vibration, Staub, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeiten in bestehenden abwassertechnischen Anlagen.

  Siehe auch DGUV Vorschriften 6 bzw. 7 "Arbeitsmedizinische Vorsorge".

3.1.6 Erste Hilfe

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass

  1. die für Rettung aus Gefahr und für Erste Hilfe erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung stehen und
  2. Meldeeinrichtungen vorhanden sind sowie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann

    Siehe auch §§ 24 und 25 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen".

3.1.7 Lärm

Für Arbeitsplätze in Lärmbereichen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:

3.1.8 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin haben den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz (Schutzhelme)
  2. Fußschutz (Sicherheitsschuhe/Sicherheitsgummistiefel)
  3. Handschutz (Schutzhandschuhe)
  4. erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen Siehe auch DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und verschiedene DGUV Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen (siehe Anhang).

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.

3.1.9 Baugrunderkundungen und -beobachtungen

Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer oder die Unternehmerin zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.

  Gefahren können ausgehen z. B. von
  • erdverlegten Rohrleitungen und Kabeln,
  • Kampfmitteln im Baugrund (z. B. Bombenblindgänger),
  • Kanälen und Schächten, in denen Krankheitskeime oder explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sind,
  • Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Stäube).

Sind solche Anlagen oder Stoffe vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und den Eigentümern und Betreibern der Anlagen festgelegt und durchgeführt werden. In Bezug auf Kampfmittel ist die ggf. erforderliche schriftliche Bestätigung der Freiheit von Kampfmitteln von den Bauherren/Auftraggebern einzufordern.

  Bei erdverlegten Leitungen können Lage und Verlauf durch Rückfrage bei den Leitungsbetreibern und durch Anlegen von Suchgräben oder durch Kabelsuchgeräte ermittelt werden.

Erforderliche Schutzmaßnahmen sind z.B.:

  • Kennzeichnen des Leitungsverlaufs vor Beginn der Arbeiten
  • Festlegen und Einhalten von Sicherheitsabständen
    • bei elektrischen Leitungen und Kabeln siehe Merkblatt DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen" und TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"
    • bei Gasleitungen siehe DVGW-Arbeitsblatt GW 315

Bei der Planung der Ausführung der Vortriebsabschnitte muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu den im Boden befindlichen Anlagen gewährleistet sein.

  Zu berücksichtigende Einflüsse sind z.B.:
  • Lagetoleranzen bestehender Anlagen
  • Steuertoleranzen beim Vortrieb
  • Auswirkungen durch Bodenverdrängung oder -auflockerung

Ist mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen (z. B. Baugrundkontamination) zu rechnen, sind die Maßnahmen nach

zu ergreifen.

Bei unvermutetem Antreffen von solchen Anlagen und Stoffen sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Besteht eine Gefährdung, sind Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Der oder die Aufsichtführende ist zu verständigen.

  Sicherungsmaßnahmen sind z. B:
  • Absperren des Gefahrbereiches
  • Versicherte und Passanten warnen und fernhalten

3.1.10 Standsicherheit und Tragfähigkeit

Bauliche Anlagen und ihre Teile, Start- und Zielschächte, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.

Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen überwacht werden. Mängel und Gefahrzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

  Die Standsicherheit und Tragfähigkeit können beeinträchtigt werden, z. B. durch:
  • Sturm, starken Regen, Frost und ähnliche Naturereignisse
  • heftige Erschütterungen durch Rammungen, Sprengungen, Fahrzeugverkehr
  • Überlastung von Pressgrubenwänden z. B. Widerlager
  • Hohlräume im Baugrund

3.1.11 Arbeitsplätze und Verkehrswege

Arbeitsplätze müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreicht und verlassen werden können.

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, dass sie sicher benutzt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Absturzgefahr, Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen, Beleuchtung und Belüftung.

  Das bedeutet, dass z. B. trittsichere Verkehrswege, Arbeitsplattformen oder -ebenen zur Verfügung stehen und die Arbeitsraumbreiten nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben" eingehalten werden.

3.1.12 Verkehrssicherung

Vor Arbeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrswegen sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Die Arbeits- und Verkehrsbereiche sind zu sichern.

  Siehe auch:

Solche Maßnahmen können z. B. sein:

  • geänderte Verkehrsführung
  • Geschwindigkeitsbegrenzung
  • Absperrungen, transportable Schutzwände
  • Signaleinrichtungen

Um eine sichere Verständigung zwischen den einzelnen Einsatzstellen (Start-, Zielschacht) auch ohne gefährliches Überqueren des Verkehrsweges zu ermöglichen, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, z. B. Bereitstellung von Funkgeräten.


3.2 Einsatz von Maschinen und Einrichtungen

3.2.1 Maschinenführende

Mit dem selbstständigen Führen und Warten von Maschinen des grabenlosen Bauens dürfen nur Personen beauftragt werden,

Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.

  Bei der Unterweisung muss insbesondere der Inhalt der Betriebsanleitung sowie der übrigen für den sicheren Betrieb der Maschinen notwendigen Regelwerke vermittelt werden. Die Unterweisung muss neben dem theoretischen Teil auch die praktische Einweisung an der Maschine sowie Übungsarbeiten unter Aufsicht beinhalten.

3.2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung

Maschinen und Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

  Die Betriebsanleitung des Herstellers muss an der Einsatzstelle vorhanden sein.

Die bestimmungsgemäße Verwendung ist dann gegeben, wenn
  • die dafür festgelegten Angaben des Herstellers der Maschine und ihrer Ausrüstung in der Betriebsanleitung und
  • die für den Betrieb maßgebenden Vorschriften eingehalten werden.

Fehlen Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in der Betriebsanleitung, so muss der Unternehmer oder die Unternehmerin die Betriebsanweisung in Absprache mit dem Hersteller der Maschinen und Einrichtungen erstellen.

3.2.3 Standsichere Aufstellung der Maschinen

Maschinen des grabenlosen Bauens dürfen nur auf tragfähigem Untergrund aufgestellt, betrieben und verfahren werden.

Müssen Maschinen beim Einsatz abgestützt oder verankert werden, so sind hierbei die Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers und die örtlichen Gegebenheiten zu beachten.

3.2.4 Lastentransport, Lastaufnahmemittel

Lasten sind so anzuschlagen, dass sie gegen Herabfallen gesichert sind.

Wegen der oft räumlich beengten Verhältnisse in den Schächten muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass sich Lasten verhängen können. Deshalb müssen Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel unter Berücksichtigung des erhöhten Gefahrenpotenzials bei Schachtbeschickung so vom Unternehmer ausgewählt werden, dass die Last bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann, z. B. durch formschlüssige Sicherungen.

Der Lastentransport in den und aus dem Schacht ist in einer Betriebsanweisung zu regeln.

  In dieser Betriebsanweisung sind u. a. festzulegen:
  • zu verwendende Anschlagmittel
  • zu verwendende Hebezeuge
  • Verhalten der Versicherten auf der Schachtsohle
  • Sicherung der Last

Insbesondere dürfen die zulässige Belastung nicht überschritten und lose Teile nur in geeigneten Behältern transportiert werden.

  Siehe DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb".

Werden Spülrohre oder Förderschnecken in den Produktenrohren liegend in den Schacht eingehoben, so muss durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt sein, dass auch beim Verhängen der Last ein Herausrutschen dieser innenliegenden Rohre nicht möglich ist.

3.2.5 Lagern von Bohrelementen und Rohren

Bohrelemente und Rohre sind so zu lagern, dass sie gegen Abrollen und Abrutschen gesichert sind. Die Entnahme einzelner Elemente muss möglich sein, ohne die Stabilität des restlichen Lagers zu gefährden.

Werden Rohre als Ringbund angeliefert, so ist durch geeignete Einrichtungen sicherzustellen, dass das Abrollen des Rohres ohne Gefährdung möglich ist.

  Geeignete Einrichtungen sind z. B. Rohrbundwagen mit Einrichtungen, die eine kontrollierte Rohrabwicklung zulassen.

3.2.6 Bagger als Hebezeuge

Bagger dürfen nur dann als Hebezeuge eingesetzt werden, wenn sie mit den für den Hebezeugbetrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen ausgerüstet und wenn diese Einrichtungen betriebsbereit sind.

  Derartige Zusatzausrüstungen sind z. B. beschrieben in:
  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
  • DIN EN 474-5 "Hydraulikbagger – Sicherheit"
  • DIN EN 474-12 "Seilbagger – Sicherheit"

Der Aufenthalt von Personen unter der kraftschlüssig gesicherten Last ist verboten (vgl. Betriebssicherheitsverordnung).

3.2.7 Krane als Hebezeuge

Krane sind entsprechend ihrer Montageanweisung standsicher aufzubauen und dürfen nur von einem durch den Unternehmer oder die Unternehmerin schriftlich beauftragten Kranführer bedient werden.

  Siehe auch DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 "Krane".

3.2.8 Personenbeförderung

Für die Personenbeförderung – z. B. in Schächten – dürfen nur geeignete Hebezeuge mit Personenaufnahmemitteln verwendet werden.

  Geeignete Systeme sind z.B.:
  • Kran mit Personenförderkorb
  • Personenaufzug

Siehe auch:

3.2.9 Sicherungsmaßnahmen im Bereich des drehenden Gestänges

Beim Betrieb drehender Gestänge oder Schnecken ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen nicht erfasst und verletzt werden können.

  Sicherungsmaßnahmen können z. B. sein:
  • Verkleidungen, Verdeckungen
  • ortsbindende Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung
  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, z. B. Schaltleinen, Schaltleisten (siehe DIN EN 791)

Sind solche Sicherungsmaßnahmen vom Hersteller nicht vorgesehen, lassen sich solche Einrichtungen nicht nachrüsten oder aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden, muss der Gefahrbereich auf andere Weise abgesichert werden.

  Dies kann geschehen z. B. durch:
  • Absperrmaßnahmen
  • organisatorische Maßnahmen

Das abgeförderte Erdmaterial darf von Hand nur bei Stillstand der Schnecke ausgeräumt werden.

3.2.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in Schächten

Arbeitsplätze und Verkehrswege gelten in Bezug auf elektrische Anlagen als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.

  Siehe auch DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung".

Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit einem Nennfehlerstrom LAN ≤ 30 mA betrieben werden.

Kabel und Leitungen mit Nennspannungen über 1 kV müssen durch eine Einrichtung überwacht werden, die im Fehlerfall unverzögert abschaltet. Ein selbsttätiges Wiedereinschalten muss ausgeschlossen sein.

Stromerzeuger müssen außerhalb des Schachtes aufgestellt sein.

Sind in Schächten elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit vorhanden, müssen in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt werden.

  Siehe auch DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung".

Kann ein Stromausfall Gefährdungen für die Versicherten im Schacht mit sich bringen, müssen auf der Baustelle Ersatzstromerzeuger mit ausreichender Leistung vorhanden sein und in Bereitschaft gehalten werden (Probelauf wöchentlich).

3.2.11 Beleuchtung

In Schächten darf nur bei ausreichender Beleuchtung (mindestens 100 Lux) gearbeitet werden (vgl. ASR A3.4 Beleuchtung).

  Z. B. beleuchtet 1 Leuchtstofflampe 100 W in 3 m Höhe ca. 25 m2 ausreichend.

3.2.12 Lüftung

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Schächten müssen so belüftet sein, dass

  1. an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
  2. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
  3. explosionsfähige Atmosphäre nicht in gefahrdrohender Menge entstehen kann.

Durch Freimessen werden die Gefahrstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt vor und während der Arbeiten ermittelt. Die Messungen haben an repräsentativer Stelle (z. B. im Bereich der Rohrsohle bei Beachtung der Strömungsrichtung), von einer gesicherten Position aus, zu erfolgen. Während der Arbeiten ist im Bereich der Arbeitsstelle eine kontinuierliche Überwachung der Atmosphäre notwendig. Für das Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen.

Sind diese Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen, oder werden Arbeitsverfahren eingesetzt, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, muss künstlich belüftet werden.

  Siehe auch DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".

3.3 Anforderungen an Schächte und Baugruben

3.3.1 Verbau, Böschungssicherung

Für Planung, Bemessung, Ausführung und Rückbau von Verbaumaßnahmen gelten die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

  Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben".

3.3.2 Arbeitsraumbreiten

Der auf der Schachtsohle zur Verfügung stehende Arbeitsraum muss mindestens den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" bzw. den Forderungen der DIN EN 1610 beim Bau von Abwasserleitungen und -kanälen genügen.

  Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben" bzw. DIN EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen".

3.3.3 Leitern

In Schächten – ausgenommen in engen und weniger als 10 m tiefen Schächten – dürfen Leitern nicht steiler als 80° eingebaut werden. Leitern, die steiler als 80° sind, sind als Steigleitern zu betrachten. Diese müssen fest installiert sein und ab 5 m Absturzhöhe mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein.

  Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und ASR A1.8 "Verkehrswege" sowie TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern".

Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen sind z.B.:
  • Einsatz zwangsläufig zur Wirkung kommender Steigschutzeinrichtungen – siehe DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung –Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung"

Ein durchgehender Rückenschutz, beginnend in höchstens 3,00 m Höhe über der Standfläche oder 2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten, sollte installiert sein.

Leitern müssen mindestens 1,0 m über die Austrittsstelle hinaus mit einer Griffleiste oder einer gleichwertigen Einrichtung versehen sein, die sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht.

3.3.4 Absturzsicherungen an Schächten

Schächte sind durch Abdeckungen gegen den Absturz von Personen zu sichern.

Ist dies aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, muss bei Absturzhöhen von mehr als 2,00 m an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Seitenschutz als Absturzsicherung vorhanden sein.

  Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", § 9.

An Beschickungsöffnungen kann der Seitenschutz so ausgeführt werden, dass er für die Materialbeschickung kurzzeitig geöffnet werden kann.

Nach Beendigung der jeweiligen Transportaufgabe ist der Seitenschutz wieder zu schließen.

  Empfohlen werden selbstschließende Türen (z. B. durch Federn geschlossen gehaltene Türen).

3.3.5 Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Die Versicherten sind bei Arbeiten in Schächten vor herabfallenden Gegenständen zu schützen.

  Schutzmaßnahmen sind z.B.:
  • ausreichend große Schächte
  • Schutzdächer
  • Lastentransport entsprechend 3.2.4
  • Hebezeuge entsprechend 3.2.6/3.2.7