3 Gemeinsame Bestimmungen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Vorübergehender Personaleinsatz im Rohr
Bei Rohrvortrieben mit unbemannten Verfahren ist der vorübergehende Einsatz von Personal im Rohrstrang oder in der Vortriebsmaschine nur dann zulässig, wenn die in der Tabelle angegebenen Bedingungen eingehalten sind.

Abb. 1 Schematische Darstellung des Mindestlichtmaßes (MLM)
Tabelle 1 Personaleinsatz in Abhängigkeit der Mindestlichtmaße (MLM)
MLM (mm) | i.d.R. DN (mm) | Personaleinsatz |
< 600 | < 800 | nicht zulässig |
≥ 600 bis < 800 | ≥ 800 bis < 1000 | zulässig bei Vortriebslängen 150 nur zum Beheben von Störungen
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≥ 900 bis < 1000 | ≥ 1000 bis < 1200 | zulässig bei Vortriebslängen ≥ 200 m nur zum Beheben von Störungen und für Inspektion und Wartung
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≥ 1000 bis < 1200 | ≥ 1200 bis < 1400 | zulässig bei Vortriebslängen ≤ 250 m
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≥ 1200 bis < 1800 | ≥ 1400 bis < 2000 | zulässig
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≥ 1800 | ≥ 2000 | zulässig
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3.1.2 Leitung und Aufsicht
Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.
Die Arbeiten müssen durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden; sie müssen während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein.
Aufsichtführender oder Aufsichtführende ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er oder sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Zur Pflichtenübertragung siehe DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". |
3.1.3 Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung sind auch mögliche Störfälle zu berücksichtigen.
Mögliche Störfälle sind z. B. Vortriebshindernisse, Maschinenausfälle, Stopfer in Förderleitungen, Wassereinbrüche, Anschneiden von kontaminierten Bereichen, Kampfmittel |
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Bedarf, in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen und nachweisbar sein.
3.1.4 Alleinarbeit
Grundsätzlich dürfen Arbeiten des grabenlosen Bauens nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Abweichend hiervon kann der Unternehmer oder die Unternehmerin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, für welche Arbeiten Alleinarbeit zulässig ist. In der Betriebsanweisung ist festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen in diesen Fällen vorzusehen sind. Insbesondere ist die Überwachung, die Meldesysteme und die Organisation der Ersten Hilfe zu regeln.
Siehe auch § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". |
3.1.5 Arbeitsmedizinische Betreuung
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten arbeitsmedizinisch betreut werden und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgebescheinigungen vorliegen.
Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen durch z. B. Lärm, Vibration, Staub, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeiten in bestehenden abwassertechnischen Anlagen.
Siehe auch DGUV Vorschriften 6 bzw. 7 "Arbeitsmedizinische Vorsorge". |
3.1.6 Erste Hilfe
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass
- die für Rettung aus Gefahr und für Erste Hilfe erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung stehen und
- Meldeeinrichtungen vorhanden sind sowie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann
Siehe auch §§ 24 und 25 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen".
3.1.7 Lärm
Für Arbeitsplätze in Lärmbereichen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:
- Maßnahmen zur Lärmdämmung nach dem Stand der Technik
- die Verpflichtung, Gehörschutz zu tragen
- arbeitsmedizinische Betreuung
3.1.8 Persönliche Schutzausrüstungen
Der Unternehmer oder die Unternehmerin haben den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:
- Kopfschutz (Schutzhelme)
- Fußschutz (Sicherheitsschuhe/Sicherheitsgummistiefel)
- Handschutz (Schutzhandschuhe)
- erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen
- Gehörschutz
- Augenschutz
- Hautschutz
- Atemschutz
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
- Warnweste
- besondere Schutzkleidung (z. B. für Schweißarbeiten oder beim Umgang mit Gefahrstoffen)
Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.
3.1.9 Baugrunderkundungen und -beobachtungen
Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer oder die Unternehmerin zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
Gefahren können ausgehen z. B. von
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Sind solche Anlagen oder Stoffe vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und den Eigentümern und Betreibern der Anlagen festgelegt und durchgeführt werden. In Bezug auf Kampfmittel ist die ggf. erforderliche schriftliche Bestätigung der Freiheit von Kampfmitteln von den Bauherren/Auftraggebern einzufordern.
Bei erdverlegten Leitungen können Lage und Verlauf durch Rückfrage bei den Leitungsbetreibern und durch Anlegen von Suchgräben oder durch Kabelsuchgeräte ermittelt werden.
Erforderliche Schutzmaßnahmen sind z.B.:
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Bei der Planung der Ausführung der Vortriebsabschnitte muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu den im Boden befindlichen Anlagen gewährleistet sein.
Zu berücksichtigende Einflüsse sind z.B.:
|
Ist mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen (z. B. Baugrundkontamination) zu rechnen, sind die Maßnahmen nach
- Gefahrstoffverordnung,
- DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche"
zu ergreifen.
Bei unvermutetem Antreffen von solchen Anlagen und Stoffen sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Besteht eine Gefährdung, sind Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Der oder die Aufsichtführende ist zu verständigen.
Sicherungsmaßnahmen sind z. B:
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3.1.10 Standsicherheit und Tragfähigkeit
Bauliche Anlagen und ihre Teile, Start- und Zielschächte, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.
Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen überwacht werden. Mängel und Gefahrzustände sind unverzüglich zu beseitigen.
Die Standsicherheit und Tragfähigkeit können beeinträchtigt werden, z. B. durch:
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3.1.11 Arbeitsplätze und Verkehrswege
Arbeitsplätze müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreicht und verlassen werden können.
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, dass sie sicher benutzt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Absturzgefahr, Oberflächenbeschaffenheit, Abmessungen, Beleuchtung und Belüftung.
Das bedeutet, dass z. B. trittsichere Verkehrswege, Arbeitsplattformen oder -ebenen zur Verfügung stehen und die Arbeitsraumbreiten nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben" eingehalten werden. |
3.1.12 Verkehrssicherung
Vor Arbeiten im Bereich von öffentlichen Verkehrswegen sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Die Arbeits- und Verkehrsbereiche sind zu sichern.
Siehe auch:
Solche Maßnahmen können z. B. sein:
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Um eine sichere Verständigung zwischen den einzelnen Einsatzstellen (Start-, Zielschacht) auch ohne gefährliches Überqueren des Verkehrsweges zu ermöglichen, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, z. B. Bereitstellung von Funkgeräten.
3.2 Einsatz von Maschinen und Einrichtungen
3.2.1 Maschinenführende
Mit dem selbstständigen Führen und Warten von Maschinen des grabenlosen Bauens dürfen nur Personen beauftragt werden,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die im Führen und Warten der Maschinen sowie in fachbezogenen sicherheitstechnischen Belangen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin nachgewiesen haben und
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.
Bei der Unterweisung muss insbesondere der Inhalt der Betriebsanleitung sowie der übrigen für den sicheren Betrieb der Maschinen notwendigen Regelwerke vermittelt werden. Die Unterweisung muss neben dem theoretischen Teil auch die praktische Einweisung an der Maschine sowie Übungsarbeiten unter Aufsicht beinhalten. |
3.2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Maschinen und Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.
Die Betriebsanleitung des Herstellers muss an der Einsatzstelle vorhanden sein. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist dann gegeben, wenn
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Fehlen Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in der Betriebsanleitung, so muss der Unternehmer oder die Unternehmerin die Betriebsanweisung in Absprache mit dem Hersteller der Maschinen und Einrichtungen erstellen.
3.2.3 Standsichere Aufstellung der Maschinen
Maschinen des grabenlosen Bauens dürfen nur auf tragfähigem Untergrund aufgestellt, betrieben und verfahren werden.
Müssen Maschinen beim Einsatz abgestützt oder verankert werden, so sind hierbei die Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers und die örtlichen Gegebenheiten zu beachten.
3.2.4 Lastentransport, Lastaufnahmemittel
Lasten sind so anzuschlagen, dass sie gegen Herabfallen gesichert sind.
Wegen der oft räumlich beengten Verhältnisse in den Schächten muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass sich Lasten verhängen können. Deshalb müssen Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel unter Berücksichtigung des erhöhten Gefahrenpotenzials bei Schachtbeschickung so vom Unternehmer ausgewählt werden, dass die Last bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann, z. B. durch formschlüssige Sicherungen.
Der Lastentransport in den und aus dem Schacht ist in einer Betriebsanweisung zu regeln.
In dieser Betriebsanweisung sind u. a. festzulegen:
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Insbesondere dürfen die zulässige Belastung nicht überschritten und lose Teile nur in geeigneten Behältern transportiert werden.
Siehe DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb". |
Werden Spülrohre oder Förderschnecken in den Produktenrohren liegend in den Schacht eingehoben, so muss durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt sein, dass auch beim Verhängen der Last ein Herausrutschen dieser innenliegenden Rohre nicht möglich ist.
3.2.5 Lagern von Bohrelementen und Rohren
Bohrelemente und Rohre sind so zu lagern, dass sie gegen Abrollen und Abrutschen gesichert sind. Die Entnahme einzelner Elemente muss möglich sein, ohne die Stabilität des restlichen Lagers zu gefährden.
Werden Rohre als Ringbund angeliefert, so ist durch geeignete Einrichtungen sicherzustellen, dass das Abrollen des Rohres ohne Gefährdung möglich ist.
Geeignete Einrichtungen sind z. B. Rohrbundwagen mit Einrichtungen, die eine kontrollierte Rohrabwicklung zulassen. |
3.2.6 Bagger als Hebezeuge
Bagger dürfen nur dann als Hebezeuge eingesetzt werden, wenn sie mit den für den Hebezeugbetrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen ausgerüstet und wenn diese Einrichtungen betriebsbereit sind.
Derartige Zusatzausrüstungen sind z. B. beschrieben in:
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Der Aufenthalt von Personen unter der kraftschlüssig gesicherten Last ist verboten (vgl. Betriebssicherheitsverordnung).
3.2.7 Krane als Hebezeuge
Krane sind entsprechend ihrer Montageanweisung standsicher aufzubauen und dürfen nur von einem durch den Unternehmer oder die Unternehmerin schriftlich beauftragten Kranführer bedient werden.
Siehe auch DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 "Krane". |
3.2.8 Personenbeförderung
Für die Personenbeförderung – z. B. in Schächten – dürfen nur geeignete Hebezeuge mit Personenaufnahmemitteln verwendet werden.
Geeignete Systeme sind z.B.:
Siehe auch:
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3.2.9 Sicherungsmaßnahmen im Bereich des drehenden Gestänges
Beim Betrieb drehender Gestänge oder Schnecken ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen nicht erfasst und verletzt werden können.
Sicherungsmaßnahmen können z. B. sein:
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Sind solche Sicherungsmaßnahmen vom Hersteller nicht vorgesehen, lassen sich solche Einrichtungen nicht nachrüsten oder aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden, muss der Gefahrbereich auf andere Weise abgesichert werden.
Dies kann geschehen z. B. durch:
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Das abgeförderte Erdmaterial darf von Hand nur bei Stillstand der Schnecke ausgeräumt werden.
3.2.10 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in Schächten
Arbeitsplätze und Verkehrswege gelten in Bezug auf elektrische Anlagen als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.
Siehe auch DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung". |
Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) mit einem Nennfehlerstrom LAN ≤ 30 mA betrieben werden.
Kabel und Leitungen mit Nennspannungen über 1 kV müssen durch eine Einrichtung überwacht werden, die im Fehlerfall unverzögert abschaltet. Ein selbsttätiges Wiedereinschalten muss ausgeschlossen sein.
Stromerzeuger müssen außerhalb des Schachtes aufgestellt sein.
Sind in Schächten elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit vorhanden, müssen in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt werden.
Siehe auch DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung". |
Kann ein Stromausfall Gefährdungen für die Versicherten im Schacht mit sich bringen, müssen auf der Baustelle Ersatzstromerzeuger mit ausreichender Leistung vorhanden sein und in Bereitschaft gehalten werden (Probelauf wöchentlich).
3.2.11 Beleuchtung
In Schächten darf nur bei ausreichender Beleuchtung (mindestens 100 Lux) gearbeitet werden (vgl. ASR A3.4 Beleuchtung).
Z. B. beleuchtet 1 Leuchtstofflampe 100 W in 3 m Höhe ca. 25 m2 ausreichend. |
3.2.12 Lüftung
Arbeitsplätze und Verkehrswege in Schächten müssen so belüftet sein, dass
- an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
- die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
- explosionsfähige Atmosphäre nicht in gefahrdrohender Menge entstehen kann.
Durch Freimessen werden die Gefahrstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt vor und während der Arbeiten ermittelt. Die Messungen haben an repräsentativer Stelle (z. B. im Bereich der Rohrsohle bei Beachtung der Strömungsrichtung), von einer gesicherten Position aus, zu erfolgen. Während der Arbeiten ist im Bereich der Arbeitsstelle eine kontinuierliche Überwachung der Atmosphäre notwendig. Für das Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen.
Sind diese Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen, oder werden Arbeitsverfahren eingesetzt, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, muss künstlich belüftet werden.
Siehe auch DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen". |
3.3 Anforderungen an Schächte und Baugruben
3.3.1 Verbau, Böschungssicherung
Für Planung, Bemessung, Ausführung und Rückbau von Verbaumaßnahmen gelten die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".
Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben". |
3.3.2 Arbeitsraumbreiten
Der auf der Schachtsohle zur Verfügung stehende Arbeitsraum muss mindestens den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" bzw. den Forderungen der DIN EN 1610 beim Bau von Abwasserleitungen und -kanälen genügen.
Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben" bzw. DIN EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen". |
3.3.3 Leitern
In Schächten – ausgenommen in engen und weniger als 10 m tiefen Schächten – dürfen Leitern nicht steiler als 80° eingebaut werden. Leitern, die steiler als 80° sind, sind als Steigleitern zu betrachten. Diese müssen fest installiert sein und ab 5 m Absturzhöhe mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein.
Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und ASR A1.8 "Verkehrswege" sowie TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern". Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen sind z.B.:
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Ein durchgehender Rückenschutz, beginnend in höchstens 3,00 m Höhe über der Standfläche oder 2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten, sollte installiert sein.
Leitern müssen mindestens 1,0 m über die Austrittsstelle hinaus mit einer Griffleiste oder einer gleichwertigen Einrichtung versehen sein, die sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht.
3.3.4 Absturzsicherungen an Schächten
Schächte sind durch Abdeckungen gegen den Absturz von Personen zu sichern.
Ist dies aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, muss bei Absturzhöhen von mehr als 2,00 m an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Seitenschutz als Absturzsicherung vorhanden sein.
Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", § 9. |
An Beschickungsöffnungen kann der Seitenschutz so ausgeführt werden, dass er für die Materialbeschickung kurzzeitig geöffnet werden kann.
Nach Beendigung der jeweiligen Transportaufgabe ist der Seitenschutz wieder zu schließen.
Empfohlen werden selbstschließende Türen (z. B. durch Federn geschlossen gehaltene Türen). |
3.3.5 Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Die Versicherten sind bei Arbeiten in Schächten vor herabfallenden Gegenständen zu schützen.
Schutzmaßnahmen sind z.B.:
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