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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-020: Sicherheitshinweise für grabenloses Bauen
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6 Zusätzliche Bestimmungen für Gesteuerte Horizontalbohrungen (HDD)

6.1 Lösen von Gestängeverbindungen

6.1.1

Bohrgeräte, die mit Schraubgestänge arbeiten, müssen mit einem mechanisierten Gestängebrechsystem – sofern anwendbar – ausgerüstet sein. Die Versicherten haben die Gestängebrechsysteme zu benutzen.

  Dies ist erforderlich, da manuelle Brechverfahren besonders unfallträchtig sind.

Mechanisierte Gestängebrechsysteme siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte – Sicherheit".

6.1.2

Für den Einsatz von verbleibenden manuellen Systemen hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin Vorgaben in die Betriebsanweisung aufzunehmen und die Versicherten entsprechend zu unterweisen. Die Betriebsanweisung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

6.1.3

Sind auch auf der Rohreinzugsseite ("Pipe Site") Verbindungen des Schraubgestänges zu lösen, so sind hier ebenfalls Einrichtungen und Maßnahmen vorzusehen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen.


6.2 Schutz gegen Körperdurchströmung

6.2.1

Bei Gesteuerten Horizontalbohrungen (HDD) sind außer den Vorerkundungen nach 3.1.9 zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Versicherten vor Körperdurchströmung erforderlich.

  Zur Körperdurchströmung kann es kommen, wenn stromführende Kabel angebohrt werden; deshalb ist grundsätzlich das Freischalten der Kabel anzustreben.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Kabeln ≤ 1 kV sind z.B.:
  • Warngerät zur Überwachung der Berührungsspannung; Alarm bei U > 50 V
  • Potenzialausgleichs-System für das Bedienpersonal, bestehend aus Matten im Bereich der Maschine und der Eintrittstelle des Bohrgestänges, gegebenenfalls verbunden mit externen Hilfsaggregaten (z. B. auf LKW) zur Versorgung mit Energie oder Spülflüssigkeit.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Kabeln > 1 kV sind z.B.:

  • Schutzmaßnahmen wie bei Kabeln ≤ 1 kV und
  • exakte Ortung, z. B. durch Freilegung der Kabel, um das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes (doppelter "Toleranzbereich" des Bohrverfahrens) zu gewährleisten; kann dies nicht sichergestellt werden, ist für die Dauer der Vortriebsarbeiten freizuschalten.

6.2.2

Das Personal muss in diese und in die in der Bedienungsanleitung des Maschinenherstellers vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Stromschluss eingewiesen werden.


6.3 Sicherheitsmaßnahmen auf der Rohreinzugseite ("Pipe Site")

6.3.1

Zwischen den Maschinenführenden und den Versicherten an Arbeitsplätzen im Nahbereich des Gestänges und des einzuziehenden Rohres muss ständig Sprechverbindung gegeben sein.

6.3.2

Für den Einzug erforderliche Auflagekonstruktionen der Rohre sind so zu entwerfen und auszuführen, dass sie alle beim Einzug auftretenden Lasten aufnehmen können.

  Hierbei sind auch die horizontalen Lasten zu berücksichtigen, da sie auf die Standsicherheit der Auflagekonstruktion und des darauf liegenden Rohres erheblichen Einfluss haben.

6.3.3

Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrenbereich des durch den Einzugsvorgang gekrümmten und dadurch unter Spannung stehenden Rohres ist verboten.