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Durchführung von Taucharbeiten |
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Der oder die Auftragnehmende darf – auch als Nachunternehmen – Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser nur durchführen, wenn ihm oder ihr das Ergebnis der unter Abschnitt 3 geforderten Erkundung vorliegt. Unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Gefährdungen hat der oder die Auftragnehmende bzw. das Nachunternehmen in einer Betriebsanweisung entsprechend der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 nach GefStoffV" die im Zusammenhang mit den vorhandenen Gefahrstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festzulegen.
Die Betriebsanweisung muss – in Anlehnung an TRGS 555 – folgende Angaben enthalten:
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