Durch das Beaufschlagen eines Prüfraumes mit Wasser-, Luft- oder Gasdruck können bei Druck- und Dichtheitsprüfungen zusätzliche Gefährdungen entstehen, wenn die im Prüfraum gespeicherte Energie unkontrolliert freigesetzt wird, z. B. durch das Versagen einer Absperreinrichtung.
Bei Freispiegelleitungen wird beim Prüfmedium Wasser die Größe der auf die Rohrabsperrung wirkenden Kräfte durch die Stauhöhe und die Querschnittsgröße bestimmt.
Abb. 16 Durchführung einer Wasserdruckprüfung
So wirkt beispielsweise bei einem Rohrquerschnitt DN 500 und einem Prüfdruck von 0,5 bar (5 m Wassersäule) eine Gewichtskraft von rund 10 kN (10 kN entsprechen ungefähr einer Masse von 1.000 kg) auf das Absperrelement.
Bei kompressiblen Prüfmedien, z. B. Luft oder Betriebsgas, ist die gespeicherte Energiemenge von der Druckdifferenz und der Größe des Prüfraumes abhängig.
Hierbei ist zu beachten, dass auf Grund der meist großen Volumina, z. B. bei der Prüfung von Rohrleitungen, bereits bei geringen Druckdifferenzen sehr große Energiemengen erzeugt werden, die bei einem Versagen der Absperreinrichtung explosionsartig freigesetzt werden.
Für Gasleitungen sind bezüglich der Durchführung von Druck- und Dichtheitsprüfungen mit Luft die Begrenzungen nach DVGW G 469 zu beachten.
Für Wasserleitungen sind bezüglich der Durchführung von Druck- und Dichtigkeitsprüfungen die Begrenzungen nach DVGW W 400-2 zu beachten.
Für Fernwärmeleitungen sind bezüglich der Durchführung von Druck- und Dichtigkeitsprüfungen die Begrenzungen nach AGFW FW 602 zu beachten.
Die aufsichtführende Person nach Abschnitt 3.1.1.2 muss über einschlägige Kenntnisse in der Rohrleitungstechnik, in der Durchführung von Druckprüfungen und der Messtechnik verfügen.
Die Versicherten sind über die Auswirkung der auftretenden Kräfte auf vorübergehend eingebaute Formstücke, Absperrgeräte und Abstützungen und die Folgen eines Versagens zu unterweisen.
Nicht überdeckte und oberirdisch verlaufende Leitungen sind unter Berücksichtigung des Prüfdruckes gegen unzulässige Bewegung zu sichern.
Leitungen mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen sind auch an den Rohrverbindungen, Krümmern, Abzweigen und Absperreinrichtungen unter Berücksichtigung des Prüfdruckes und der jeweiligen Bodenpressung ausreichend abzusteifen bzw. zu verankern. Die Endabsteifungen dürfen erst entfernt werden, wenn die Leitung vollkommen druckentlastet ist.
Siehe auch DVGW GW 310 und DVGW GW 368. |
Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der vorgesehene Prüfdruck, bzw. höchstzulässige Leitungsdruck nicht überschritten wird. Der Prüfdruck muss sich von außerhalb des Gefahrbereiches ablesen lassen, z. B. mittels Druckmessgerät mit Kontrollmanometer.
Das Prüfobjekt darf keine direkte Verbindung zu einer unter Überdruck stehenden Leitung, bzw. Pumpe besitzen.
Bei der Prüfung mit Gas ist eine Befülleinrichtung mit Druckminderungsventil bzw. Druckbegrenzer, z. B. elektronische Druckabschaltung, zu verwenden.
Bei Wasserdruckprüfungen nach DIN EN 1610 ist ein Freispiegelbehälter oder eine entsprechende Ausrüstung zur drucklosen Befüllung zu benutzen.
Die auf die vorübergehend eingebauten Abschlussformstücke und Absperrelemente wirkenden Ausschubkräfte müssen sicher aufgenommen werden. Provisorische Rohrabsperrgeräte sind durch eine geeignete formschlüssige Sicherung gegen Ausschub infolge Leitungsdruck zu sichern.
Siehe auch DGUV Information 201-022 "Handlungsanleitung für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten". |
Abb. 17 Absperrelement mit Ausschubsicherung
Beim Aufbringen und Ablassen des Prüfdruckes sowie während der Druckprüfung dürfen sich keine Personen vor dem Absperrgerät oder in den anschließenden Haltungen und Schächten aufhalten.
Weitere Hinweise zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen finden sich im DWA Arbeitsblatt A 139, in den DVGW Arbeitsblättern G 462, G 463, G 469, G 472, W 400-2 und in der DGUV Information 201-022 "Handlungsanleitung für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten". |