3 Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Arbeiten des Rohrleitungsbaus

3.1 Arbeitsorganisation

3.1.1 Leitung und Aufsicht

3.1.1.1

Arbeiten an Rohrleitungen für die Ver- und Entsorgung müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die sichere Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

 

 
  Siehe auch § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

3.1.1.2

Arbeiten des Rohrleitungsbaus müssen von hierfür geeigneten, zuverlässigen und weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die sichere Durchführung der Arbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen und während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein.

 

 
  Siehe auch § 3 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten". Hinsichtlich der Pflichtenübertragung siehe § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.1.2 Gefährdungsermittlung und Unterweisung

3.1.2.1

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat Gefährdungen, unter Berücksichtigung möglicher Störungen, baustellen- und tätigkeitsbezogen zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Im Weiteren muss die Umsetzung kontrolliert werden.

Persönliche Schutzausrüstungen kommen als Schutzmaßnahme erst dann in Betracht, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind oder keinen ausreichenden Schutz bieten.

Baustellenbezogene Gefährdungen können z. B. ausgehen von

 

 
  Siehe auch §§ 4 bis 6 Arbeitsschutzgesetz;
§ 3 der Betriebssicherheitsverordnung;
§§ 2, 3 und 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention";
§ 6 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten";
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA);
ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z. B. Instandsetzung von Rohrleitungssystemen, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung durchzuführen.

3.1.2.2

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die Versicherten über die mit ihrer Arbeit verbundenen baustellenspezifischen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen.

Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Inhalte und die Durchführung der Unterweisung sind zu dokumentieren.

 

 
  Siehe auch § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz,
§ 9 der Betriebssicherheitsverordnung und
§ 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.1.3 Koordinierung

Werden Versicherte mehrerer Unternehmen oder selbständiger Einzelunternehmen auf einer Baustelle tätig, haben die Unternehmer bzw. die Unternehmerinnen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Die gegenseitige Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

 

 
  Siehe auch § 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 15 der Gefahrstoffverordnung

3.1.4 Arbeitsmedizinische Betreuung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten vor Aufnahme der Tätigkeiten arbeitsmedizinisch betreut und die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten bzw. veranlasst wird.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen, z. B. durch Lärm, Staub, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

 

 
  Siehe auch § 11 Arbeitsschutzgesetz und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

3.1.5 Persönliche Schutzausrüstungen

3.1.5.1

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Ihr Einsatz ist nachrangig zu anderen – technischen oder organisatorischen – Schutzmaßnahmen.

3.1.5.2

Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

3.1.5.3

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen (z. B. PSAgA, Atemschutz), müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten.

 

 
  Siehe auch § 4 Nr. 5 Arbeitsschutzgesetz und §§ 29 bis 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.1.6 Erste Hilfe und Rettung

3.1.6.1

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

3.1.6.2

Beim Vorhandensein schlecht zugänglicher Arbeitsplätze (z. B. tiefe Schächte, Arbeiten in Rohrleitungen), ist vor Beginn der Arbeiten eine Notfallplanung (inkl. der Festlegung von Flucht- und Rettungswegen) durchzuführen. Die daraus abgeleiteten Notfallmaßnahmen sind ggf. mit der zuständigen Rettungsleitstelle abzustimmen. Hierbei kann die Durchführung von Rettungsübungen erforderlich werden.

 

 
  Siehe auch § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 24 bis 27 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".


3.2 Mechanische Gefährdungen

3.2.1 Benutzung von Arbeitsmitteln

3.2.1.1

Es dürfen nur solche Arbeitsmittel ausgewählt und betrieben werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.

 

 
  Siehe auch §§ 4, 7 und 8 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.2.1.2

Bei Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht bzw. nicht weiter benutzt werden.

3.2.1.3

Arbeitsmittel dürfen nur von befähigten, unterwiesenen und beauftragten Personen benutzt werden.

Bei der Unterweisung müssen insbesondere der Inhalt der Betriebsanweisung sowie die übrigen für den sicheren Betrieb der Maschinen/Arbeitsmittel notwendigen Regelwerke vermittelt werden. Die Unterweisung sollte neben dem theoretischen Teil auch eine praktische Einweisung am Arbeitsmittel beinhalten.

 

 
  Siehe auch Abschnitt 2.5 des Anhanges 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

3.2.1.4

Im Gefahrbereich von Arbeitsmitteln dürfen sich Personen nicht aufhalten. Abweichungen davon sind nur dann zulässig, wenn der Aufenthalt im Gefahrbereich aus arbeitstechnischen Gründen notwendig ist. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin haben hierfür besondere Schutzmaßnahmen festzulegen.

3.2.1.5

Vor dem Betreten des Gefahrbereichs haben dazu befugte Personen Kontakt mit dem oder der Arbeitsmittelbedienenden aufzunehmen.

3.2.1.6

Die Person, die ein Arbeitsmittel bedient, hat ihre Arbeitsweise mit den übrigen Versicherten abzustimmen, die festgelegten Schutzmaßnahmen zu beachten und bei Gefahr für Personen Warnzeichen zu geben.

3.2.1.7

Betreten Unbefugte den Gefahrbereich, hat die Person, die ein Arbeitsmittel bedient, die Arbeit so lange einzustellen, bis diese den Gefahrbereich verlassen haben.

3.2.1.8

Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Der bestimmungsgemäße Betrieb von Arbeitsmitteln ist auf der Basis der Gebrauchs- oder Betriebsanleitung des Herstellers in einer Betriebsanweisung festzulegen.

3.2.1.9

Fehlen für den vorliegenden Einsatzfall Festlegungen in der Gebrauchs- oder Betriebsanleitung oder muss von ihr abgewichen werden, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Bedingungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb in der Betriebsanweisung festzulegen.

3.2.1.10

Die Betriebsanweisung des Unternehmens und die Gebrauchs- oder Betriebsanleitung des Herstellers müssen an der Einsatzstelle vorhanden sein.

 

 
  Siehe auch § 17 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

3.2.2 Hebezeugbetrieb

3.2.2.1

Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen sind für die jeweiligen Transportaufgaben so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Last sicher aufgenommen, transportiert und wieder abgesetzt werden kann.

3.2.2.2

An der Einsatzstelle von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln sind Unterlagen bereitzuhalten, aus denen unter anderem folgende Angaben entnommen werden können:

 

 
  Siehe auch Nr. 2 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb"

3.2.2.3

Lasten sind grundsätzlich so anzuschlagen und zu transportieren, dass sie nicht verrutschen oder herabfallen können. Aus diesem Grund sind unter anderem die nachfolgenden Maßnahmen zu beachten:

3.2.2.4

Kann die Anwesenheit von Personen im Gefahrbereich hängender Lasten arbeitsbedingt nicht vermieden werden – beispielsweise beim Einbau von Rohren und Schachtfertigteilen – sind geeignete Maßnahmen festzulegen und anzuwenden. Hierbei dürfen kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht verwendet werden!

 

 
  Siehe auch Abschnitt 2 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Regel 101-001 "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen".

3.2.2.5

Werden Lasten, z. B. Rohre, Schachtbauteile oder Verbaugeräte, beim Transport mit Hebezeugen von Hand geführt, hat sich der oder die Mitgehende stets im Sichtbereich des oder der Maschinenführenden und außerhalb der Fahrspur des Hebezeuges aufzuhalten.

 

 
  Siehe auch Abschnitt 4 des Anhanges 2 der Betriebssicherheitsverordnung, DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb"

3.2.2.6

Beim Bewegen von Lasten ist ein Einweiser bzw. eine Einweiserin einzusetzen, wenn die Person, die das Hebezeug führt, die Last nicht beobachten kann und Personen gefährdet werden können.

3.2.3 Lagern und Stapeln von Lasten

3.2.3.1

Lasten sind so abzuladen, zu lagern und zu stapeln, dass sie nicht unbeabsichtigt abrollen, abrutschen oder kippen können.

3.2.3.2

Beim Stapeln von Rohren ist sicherzustellen, dass jede Lage des Rohrstapels gegen Auseinanderrollen gesichert ist. Bei verpackt oder gebündelt angelieferten Rohren darf die Verpackung oder Umschnürung erst gelöst werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rohre nicht ab- oder auseinander rollen können.

3.2.3.3

Bei aufgehaspelt angelieferten Rohren darf die Verpackung oder Umschnürung erst gelöst werden, wenn sichergestellt ist, dass sich keine Personen im Gefahrbereich der aufschlagenden Umschnürung aufhalten. Die Hersteller müssen zum Lösen der Umschnürung entsprechende Angaben machen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat für diesen Arbeitsgang eine Betriebsanweisung zu erstellen.

3.2.3.4

Beim Auslegen oder Abrollen von PE-Ringbundware sind geeignete Abrolleinrichtungen, z. B. Abrollwagen oder Abrolltraversen, zu verwenden.

3.2.3.5

Werden Rohre zum Schweißen auf Böcken abgelegt, so sind die Böcke kippsicher aufzustellen und so einzurichten, dass die Rohre nicht herunterrollen können.

3.2.4 Herstellen und Trennen von Rohrverbindungen

3.2.4.1

Bei Rohren mit Muffenverbindung ist sicherzustellen, dass das Zusammenziehen bzw. Zusammenschieben der Rohre nach den Vorgaben (Verlegeanleitung) des Rohrherstellers erfolgt.

3.2.4.2

Beim Zusammenziehen von Rohren ist der Aufenthalt von Personen im Gefahrbereich des Zugseiles von Ziehgeräten unzulässig. Beim Zusammenschieben von Rohren darf sich nach der Fixierung des lastverteilenden Elementes keine Person mehr im Gefahrbereich aufhalten.

3.2.4.3

Werden die erforderlichen Schubkräfte für das Zusammenschieben der Rohre mit Hilfe einer Baumaschine, z. B. Bagger oder Radlader, aufgebracht, ist von einer erhöhten Quetschgefahr für die Beteiligten auszugehen.

Der Einsatz von Baumaschinen ist für diesen Zweck nur zulässig, wenn

3.2.4.4

Bei verschweißbaren Kunststoffrohren (PE, PA, PP) werden zur Vorbereitung für das Spiegel- oder Heizwendelmuffenschweißen die Rohrenden mechanisch bearbeitet, z. B. mittels Rotationsschälgerät. Über die in Abschnitt 3.2.1 genannten Anforderungen hinaus dürfen diese Arbeiten nur von geprüften Schweißern oder Schweißerinnen ausgeführt werden.

3.2.5 Einbringen von Rohren in Gräben

3.2.5.1

Da auf Grund der häufig beengten räumlichen Verhältnisse in Rohrgräben das Verlegepersonal einer erhöhten mechanischen Gefährdung, z. B. Quetschen oder Anstoßen, ausgesetzt ist, sind die nachfolgenden Maßnahmen zu beachten.

3.2.5.2

Werden die Rohre beim Ablassen von Hand geführt, sollte dies möglichst am Rohrende geschehen.

3.2.5.3

Müssen zum Einbringen von Rohren Umsteifungsarbeiten vorgenommen werden, so dürfen Aussteifungsmittel nur entfernt werden, wenn durch das Umsteifen die Erddruckkräfte so aufgenommen werden, dass andere Verbauteile nicht überlastet sind.

3.2.5.4

Das Einbringen langer Rohre kann z. B. erfolgen


3.3 Elektrische Gefährdungen

3.3.1 Allgemeine Anforderungen für Auswahl und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Bei Auswahl und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auf Baustellen für den Ver- und Entsorgungsleitungsbau sind die DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und die DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" zu berücksichtigen. Bei Vorliegen erhöhter elektrischer Gefährdungen ist die DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" zu beachten.

Es ist sicherzustellen, dass die verwendeten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel für den rauen Rohrnetz-Baustelleneinsatz geeignet sind (z. B. Kennzeichnung mit Hammer-Symbol oder Schutzisolierungs-Symbol), mind. IP X4. Es ist sicherzustellen, dass die verwendeten ortsveränderlichen elektrischen handgeführten Elektrowerkzeuge mindestens der Klasse IP 2X entsprechen. Sollte bauartbedingt z. B. bei Schweißaggregaten IP X4 nicht möglich sein, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen abzuleiten, die sicherstellen, dass von dem verwendeten Gerät keine erhöhte Gefahr ausgehen kann (z. B. Einhausung, Schutzabdeckung, geeignete Aufstellung). Sie müssen mit einer Netzanschlussleitung des Typ H 07 RN-F oder gleichwertiger Bauart ausgestattet sein. Bis 4 m Leitungslänge ist als Netzanschlussleitung auch Typ H 05 RN-F oder eine mindestens gleichwertige Bauart zulässig.

Abb. 1 Allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit den dazu gehörigen Symbolen

Abb. 1 Allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit den dazu gehörigen Symbolen

Auf Baustellen, bei denen frequenzgesteuerte Arbeitsmittel, z. B. Pumpen oder Kernbohrgeräte, verwendet werden, müssen Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen RCD vom Typ B zur Absicherung verwendet werden, da die frequenzgesteuerten Arbeitsmittel Gleichfehlerströme erzeugen können, die zum verzögerten Ansprechen oder Versagen der RCDs vom Typ A führen können. Neben der regelmäßigen Überprüfung durch eine befähigte Person nach TRBS 1203 (Elektrofachkraft) ist eine arbeitstägliche Sichtprüfung aller ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel durch den Benutzer oder die Benutzerin zwingend notwendig (z. B. Überprüfung der Zuleitungen, der Anschlüsse und des Gerätegehäuses auf augenscheinliche Beschädigungen).

3.3.2 Einsatz mobiler Stromerzeuger

Beim Einsatz von mobilen Stromerzeugern ist die DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" anzuwenden. Es dürfen nur mit "A", "B", "C" oder "D" gekennzeichnete Stromerzeuger eingesetzt werden.

Stromerzeuger kleiner Leistung (bis 10 kVA) zur Versorgung einzelner Betriebsmittel entsprechen meist der Ausführung A oder B. Größere Aggregate, zur Einspeisung ins vorhandene Netz, entsprechen meist den Ausführungen C oder D.

Nur Stromerzeuger der Ausführung A und B dürfen ohne Freigabe einer Elektrofachkraft in Betrieb genommen werden.

Stromerzeuger Ausführung A
Wenn nur eine Steckdose und daran auch nur ein Betriebsmittel benutzt wird, können die Arbeiten sicher durchgeführt werden. Müssen weitere Steckdosen, bzw. weitere Betriebsmittel betrieben werden, ist für jede weitere Steckdose, bzw. jedes weitere Betriebsmittel ein separater RCD (FI-Schutzschalter) erforderlich.

Stromerzeuger Ausführung B
Diese Geräte verfügen bereits über eingebaute RCD für die Steckdosen. Sollen an einer Steckdose aber mehrere Verbraucher betrieben werden, muss auch hier jeder weitere Verbraucher über einen zusätzlichen RCD angeschlossen werden. Verwendet werden können PRCD, also mobile RCD mit Stecker/ Kupplung als Verlängerung oder auch spezielle Kleinverteiler mit RCD für jede Steckdose. Andere Verteiler und Leitungsroller sind nicht zulässig. PRCD-S können am Stromerzeuger nicht eingesetzt werden.

Der Einsatz eines Trenntrafos anstelle einer RCD ist immer möglich, zulässig und sicher.

Abb. 2 Einzelnes Betriebsmittel, direkt am Stromerzeuger angeschlossen

Abb. 2 Einzelnes Betriebsmittel, direkt am Stromerzeuger angeschlossen

Abb. 3 Betrieb sämtlicher Betriebsmittel über jeweils eine PRCD

Abb. 3 Betrieb sämtlicher Betriebsmittel über jeweils eine PRCD

3.3.3 Zusätzliche Anforderungen für Auswahl und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

Liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege mit begrenzter Bewegungsfreiheit in elektrisch leitfähiger Umgebung vor, z. B. in Rohrleitungen, Schächten und Rohrleitungsgräben, sind in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel die Anforderungen der DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" einzuhalten.

Abb. 4 Beispiel für elektrisch leitfähige Bereiche (feuchtes Holz) mit begrenzter Bewegungsfreiheit im Rohrleitungsbau

Abb. 4 Beispiel für elektrisch leitfähige Bereiche (feuchtes Holz) mit begrenzter Bewegungsfreiheit im Rohrleitungsbau

In diesem Bereich erhöhter Gefährdung dürfen Handlampen nur mit Schutzkleinspannung betrieben werden.

Alle anderen handgeführten, elektrischen Betriebsmittel dürfen nur nach mindestens einem der folgenden Grundsätzen betrieben werden:

Der Einsatz von RCD ist in diesem Bereich erhöhter Gefährdung nicht ausreichend. Mobile Stromerzeuger, Schweißgeräte, Trenntransformatoren und Sicherheitstrenntransformatoren für Schutzkleinspannung dürfen nur außerhalb des Bereiches erhöhter elektrischer Gefährdung (z. B. außerhalb des Rohrgrabens) aufgestellt werden.

Abb. 5 Beispiel für den Betrieb eines Stromerzeugers bei erhöhter elektrischer Gefährdung

Abb. 5 Beispiel für den Betrieb eines Stromerzeugers bei erhöhter elektrischer Gefährdung

3.3.4 Erdung von Stromerzeugern

Stromerzeuger der Ausführung A und B müssen nicht geerdet werden. Stromerzeuger der Ausführung C und D müssen von Elektrofachkräften geerdet werden.

3.3.5 Unvorhergesehene Spannungen an elektrisch leitfähigen Rohrleitungen

Vor dem Trennen oder Verbinden von Leitungen aus Metall, dem Ein- oder Ausbauen von Leitungsteilen, Armaturen, Zählern, Druckregelgeräten und ähnlichen Geräten solcher Leitungen sowie vor dem Ziehen und Setzen von Steckscheiben ist zum Schutz gegen

eine metallene, elektrisch leitende Überbrückung der Trennstelle herzustellen, wenn nicht eine anderweitig elektrisch leitende Überbrückung besteht.

Dies wird z. B. erreicht, wenn zur Überbrückung flexible isolierte Kupferseile nach DIN 46 440 "Umflochtene Rundseile aus Kupfer" verwendet werden, die bei einer Länge bis 10 m einen Querschnitt von 25 mm2 und bei einer Länge bis 20 m einen Querschnitt von 50 mm2 aufweisen.

Bei Leitungen der Gasinstallation und bei Hausanschlussleitungen ist zur Überbrückung ein hochflexibles isoliertes Kupferseil nach DIN 46 440 mit einem Querschnitt von mindestens 16 mm2 bis zu einer Länge von 3 m zulässig. Der Übergangswiderstand zwischen Gasleitung und Überbrückungskabel ist so gering wie möglich zu halten.

Ein geringer Übergangswiderstand wird z. B. erreicht, wenn die Kontaktflächen metallisch blank sind und großflächig aufeinandergepresst werden; siehe hierzu auch DVGW-Arbeitsblatt GW 309 "Elektrische Überbrückung bei Rohrtrennungen". Haftmagnete sind ungeeignet, weil sie keine gesicherte Verbindung gewährleisten.

 

 
  Siehe auch Abschnitt 3.8 des Kapitels 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen" der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (demnächst DGUV Information 203-090 "Arbeiten an Gasleitungen").


3.4 Gefahrstoffe

3.4.1 Allgemeines

Bei Rohrleitungsbauarbeiten werden Arbeitsverfahren angewandt, bei denen unter anderem mit folgenden Gefahrstoffen zu rechnen ist:

Auf Grund der häufig räumlich beengten Verhältnisse treten die einatembaren Gefahrstoffe meist in erhöhten Konzentrationen auf.

3.4.2 Rohrleitungsbau in kontaminierten Bereichen

Müssen Arbeiten in kontaminierten Bereichen durchgeführt werden, sind die

Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist

Werden bei Rohrleitungsbauarbeiten unvorhergesehen kontaminierte Bereiche angetroffen, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und Maßnahmen entsprechend DGUV Regel 101-004 und TRGS 524 zu ergreifen.

3.4.3 Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe

Beim Auftreten von Gefahrstoffen sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das S-T-O-P Prinzip anzuwenden. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob weniger gefährliche Ersatzprodukte mit den gleichen technischen Eigenschaften zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen z. B. emissions-/staubarme Arbeitsverfahren bzw. Absaugen an der Entstehungsstelle, anzuwenden. Organisatorische Schutzmaßnahmen können z. B. durch die räumliche und/oder zeitliche Trennung von Arbeitsschritten umgesetzt werden. Kann die Gefahr durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend reduziert werden, sind persönliche Schutzausrüstungen einzusetzen.

Geeignete Schutzmaßnahmen bei den nachfolgenden Arbeiten sind z. B.:

Arbeitsvorgang Schutzmaßnahmen
Schneiden oder Schleifen von Steinzeug oder Beton Benutzung staubarmer hydraulischer Rohrknacker, Rohrschneider mit Absaugung, Nassschneiden, Belüftung, Staub absaugen siehe auch Technische Regel für Gefahrstoffe "Quarzhaltiger Staub" (TRGS 559), geeignete persönliche Schutzausrüstungen (Atemschutz, Augenschutz, Gehörschutz) benutzen
Schneiden oder Schleifen von Kunststoffen, z. B. GFK, PVC Benutzung staubarmer Trenngeräte (z. B. mit Schneidrädern), Staubabsaugung an der Entstehungsstelle, Belüftung, geeignete persönliche Schutzausrüstungen (Atemschutz, Augenschutz) benutzen
Schweißen von Stahl oder Guss Gefahrstoffarme Schweißverfahren verwenden, Absaugen möglichst direkt an der Entstehungsstelle, belüften, siehe auch Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Technische Regel für Gefahrstoffe "Schweißtechnische Arbeiten” (TRGS 528) und DGUV Information 209-077 "Schweißrauche – geeignete Lüftungsmaßnahmen”, geeignete persönliche Schutzausrüstungen (Atemschutz, Augenschutz) benutzen
Schweißen von hochlegierten Werkstoffen Gefahrstoffarme Schweißverfahren verwenden, Absaugung möglichst direkt an der Entstehungsstelle, Atemschutz mit Gebläseunterstützung, siehe auch Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Technische Regel für Gefahrstoffe "Schweißtechnische Arbeiten" (TRGS 528) und DGUV Information 209-077 "Schweißrauche – geeignete Lüftungsmaßnahmen"
Einsatz von Verbrennungsmotoren Möglichst Geräte mit Elektroantrieb einsetzen oder ferngesteuerte Geräte verwenden (z. B. zur Grabenverdichtung)
Bearbeiten von Asbest-Zement-Rohren (AZ-Rohren) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Produkten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die über eine geeignete personelle und technische Ausstattung gemäß TRGS 519 verfügen. Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche führen, z. B. Abschleifen, Druckreinigen oder Bohren, dürfen nur mit anerkannten emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden. Entsprechende Verfahren werden in der DGUV Information 201-012 "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" beschrieben
Verwenden von lösemittelfreien Epoxidharzprodukten oder zementhaltigen Produkten Geeignete persönliche Schutzausrüstungen (Handschutz, Körperschutz, Augenschutz) benutzen.

Werden Verfahren mit Absaugung an der Entstehungsstelle der Gefahrstoffe benutzt, ist in Kanälen und Schächten auf eine ausreichende Zuluftführung zu achten. Der zugeführte Luftvolumenstrom soll wegen der Strömungsverluste mindestens das Doppelte des abgeführten Luftvolumenstroms betragen, soweit nicht nach Abschnitt 5.4.3.1 ein größerer Luftvolumenstrom zuzuführen ist.

 

 
  Siehe auch DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen"
Angaben zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen können aus WINGIS (www.WINGIS-online.de) und den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden. Bezüglich der Grundpflichten und Maßnahmen zum Schutz der Versicherten siehe Abschnitte 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung.


3.5 Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe

Bei Arbeiten in oder an Rohrleitungen können Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bestehen, wenn diese Leitungen der Beförderung von Abwässern, z. B. aus häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Einrichtungen, dienen. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

 

 
  Bezüglich der durchzuführenden Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 5.5.

Abb. 6 Beispiel für Schutzkleidung und PSA bei Arbeiten in Abwassertechnischen Anlagen

Abb. 6 Beispiel für Schutzkleidung und PSA bei Arbeiten in Abwassertechnischen Anlagen


3.6 Brand- und Explosionsgefährdungen

3.6.1 Allgemeines

Bei Arbeiten an Rohrleitungen für die Ver- und Entsorgung ist bei der Verwendung von brennbaren Stoffen, beim Umgang mit Flüssiggas oder bei Arbeiten in der Nähe von Gasleitungen mit Brand- und Explosionsgefährdungen zu rechnen. Außerdem können eingeleitete brennbare Stoffe oder Faulprozesse, z. B. in Kanalisationen, zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen.

3.6.2 Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen

Bei Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen, z. B. Kleber, Lösemittel, Korrosionsschutzfarben, Rohrwerkstoffen beim Schlauchrelining oder Kraftstoffe, sind unter anderem folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 

 
  Siehe auch Anhang I Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung und Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".

3.6.3 Verwendung von Flüssiggas

Flüssiggas ist schwerer als Luft und kann sich am Boden des Rohrgrabens ansammeln. Bei der Verwendung von Flüssiggas sind zusätzlich zu Abschnitt 3.6.2 folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 

 
  Siehe auch DGUV Vorschrift 79 bzw. 80 "Verwendung von Flüssiggas".

3.6.4 Arbeiten im Bereich von Gasleitungen

3.6.4.1

Bei Arbeiten im Bereich von erdverlegten Gasleitungen sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit den Leitungsbetreibern festzulegen und z. B. wie folgt durchzuführen:

3.6.4.2

Werden durch die Arbeiten die Gasleitung oder ihre Umhüllung beschädigt, müssen diese Beschädigungen den Leitungsbetreibern gemeldet werden.

Zu den Beschädigungen zählen:

Auch kleine Beschädigungen können langfristig zu Leckagen und dadurch zu Bränden oder Explosionen führen.

Nur die Leitungsbetreiber können beurteilen, wie die Beschädigung behoben werden muss. Werden beim Freilegen der Leitung Altschäden festgestellt, sollten diese ebenfalls den Leitungsbetreibern gemeldet werden, um Brände und Explosionen zu verhindern.

3.6.4.3

Bei unvorhergesehenen Gasaustritten, Gasausbreitungen und Gasansammlungen sind sofort alle Zündquellen zu beseitigen, der Gefahrbereich abzusperren, Passanten und Anwohnende zu warnen. Hierbei ist zu beachten, dass keine elektrische Klingel oder Beleuchtung betätigt werden darf. Sofern möglich, ist die Leckstelle abzudichten und die Gasausbreitung zu verhindern.

Austretendes Flüssiggas ist schwerer als Luft und kann sich in tieferliegenden Räumen, Kanälen, Schächten und Öffnungen ansammeln.

Unverzüglich sind die Anlagenbetreiber und die Feuerwehr zu verständigen. Ein Gasbrand sollte nur gelöscht werden, wenn Personen- oder große Sachschäden zu befürchten sind.

Gefährdete Anlagen, z. B. Flüssiggasbehälter, sollten mit Wasser gekühlt werden.

Die Arbeiten dürfen erst nach Freigabe durch die Leitungsbetreiber fortgesetzt werden.

 

 
  Siehe auch DGUV Information 203-090 "Arbeiten an Gasleitungen"


3.7 Weitere physikalische Gefährdungen

3.7.1 Lärm

Werden Versicherte in Lärmbereichen beschäftigt, ist grundsätzlich die Gefahr einer Gehörschädigung gegeben. Während bei Tages-Lärmexpositionspegeln von 80 dB(A) Gehörschäden nur bei lang andauernder Lärmbelastung auftreten können, nimmt bei Tages-Lärmexpositionspegel ab 85 dB(A) und mehr die Schädigungsgefahr deutlich zu.

3.7.1.1

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel 135 dB(C) geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Eine Tragepflicht für die Versicherten besteht ab 85 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel 137 dB(C).

Mit Lärmpegeln oberhalb der Schädigungsgrenze ist bei folgenden Arbeiten zu rechnen:

3.7.1.2

Der Lärmschutz basiert im Wesentlichen auf folgenden Maßnahmen:

 

 
  Siehe auch Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" bzw. DGUV Information 212-024 "Gehörschutz".

3.7.2 Vibration

3.7.2.1

Für Arbeitsplätze, bei denen Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen sowie Ganzkörper-Vibrationen) auftreten können, ist unter anderem die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu berücksichtigen. Danach ist der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet, eine Bewertung und erforderlichenfalls Messung der Vibrationen vorzunehmen, sofern Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen diesen ausgesetzt sind.

3.7.2.2

Anhand der Bewertung sind technische oder organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen durchzuführen.

 

 
  Weitere Informationen: www.bg-vibrationen.de

3.7.3 Nichtionisierende Strahlung

3.7.3.1

Ultraviolettstrahlung (UV-Strahlung) tritt z. B. beim Lichtbogen-Schweißen, bei intensiver Sonnenstrahlung oder bei der Kunststoffhärtung, z. B. beim Einbau von Liner-Schläuchen aus lichthärtendem Polyesterharz, auf. Sie ist gefährlich für die Haut und die Augen. Bei der Einwirkung dieser Strahlung auf die Augen kann es langfristig zum Augenkatarakt (Star) oder kurzfristig zu Horn- oder Bindehautentzündungen ("Verblitzen") kommen.

3.7.3.2

Infrarotstrahlung (IR-Strahlung) tritt z. B. bei Schweißvorgängen auf. Sie kann Schädigungen der Netzhaut und Linse verursachen. Langwellige IR-Strahlung kann zum grauen Star (Feuerstar) führen.

3.7.3.3

Laserstrahlung, z. B. Kanallaser, kann durch die hohe Intensität des Strahles, verbunden mit der großen Reichweite, das Auge bleibend schädigen.

Lasereinrichtungen werden, je nach Gefährdungspotential, in verschiedene Klassen eingeteilt.

Für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3R, 3B, 4 sind vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen. Insbesondere gehört es zu den Aufgaben des oder der Laserschutzbeauftragten, bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und der Festlegung der notwendigen betrieblichen Schutzmaßnahmen mitzuwirken. Ebenfalls ist die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, sowie die Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten, beim Betrieb von Lasereinrichtungen eine elementare Aufgabe.

3.7.3.4

Der Blick in Quellen nichtionisierender Strahlung ist zu vermeiden. Andernfalls sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit geeignete Schutzfilter auszuwählen und zu benutzen.

 

 
  Siehe auch Strahlenschutzverordnung, Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" und
DIN EN 60825-1/VDE 0837 Teil 1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien".

3.7.4 Ionisierende Strahlung

Beim zerstörungsfreien Prüfen von Schweißnähten an Rohrleitungen mit Röntgen- oder Gammastrahlen sind unter anderem die Röntgenverordnung, die Strahlenschutzverordnung und das einschlägige Normenwerk zu beachten. Diese Prüfungen dürfen nur von hierfür befähigten und damit beauftragten Personen durchgeführt werden. Um während der Prüfung den unbeabsichtigten Zutritt von Personen zu verhindern, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen.


3.8 Physische Belastungen/Arbeitsschwere

3.8.1

Physische Belastungen können bei Arbeiten an Rohrleitungen für die Ver- und Entsorgung insbesondere entstehen durch

3.8.2

Soweit wie möglich muss die physische Belastung der Versicherten durch die Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren und den Einsatz technischer Arbeitsmittel vermieden werden.

Bei der Montage von Schachtfertigteilen aus Beton kann beispielsweise der Einsatz der bis zu 30 kg schweren Schachtringgehänge entfallen, wenn mit Transportankern ausgestattete Fertigteile verwendet werden. Hier wiegen die entsprechenden Lastaufnahmemittel in der Regel nicht mehr als 5 kg.

Für das Abheben von Schachtdeckeln hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer geeignete Schachtdeckelhebegeräte zur Verfügung zu stellen.

Abb. 7 Schachtdeckelhebelgerät

Abb. 7 Schachtdeckelhebelgerät

In Rohrleitungen mit geringen Querschnittsabmessungen kann die physische Belastung der Versicherten durch den Einsatz ferngesteuerter Roboter – beispielsweise zum Herstellen von Hausanschlüssen oder zur Behebung lokaler Schäden – vermieden werden.

3.8.3

In Baugruben und Gräben lässt sich eine körperliche Zwangshaltung durch ausreichend bemessenen Arbeitsraum vermeiden, bzw. reduzieren. Die Mindestgrabenbreite nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" und DIN EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen" sind in jedem Falle einzuhalten. Die Werte der DIN 4124 und der DIN EN 1610 sind der Anlage 1 zu entnehmen.

3.8.4

Arbeiten, die über das Verlegen und Prüfen der Rohre hinausgehen, z. B. Schweiß- oder Schneidarbeiten, erfordern – abweichend von DIN 4124 und DIN EN 1610 – eine größere Grabenbreite im Bereich der Arbeitsstelle. So darf z. B. nach DVGW-Arbeitsblatt GW 350 "Schweißverbindungen an Rohrleitungen aus Stahl in der Gas- und Wasserversorgung; Herstellung, Prüfung und Bewertung" der Abstand vom Rohr zur Grabenwand 0,60 m und zur Grabensohle 0,40 m nicht unterschreiten. Die Länge der Kopflöcher an der Arbeitsstelle soll mindestens 1,50 m betragen.

3.8.5

Werden Versicherte in Rohrleitungen oder Schächten eingesetzt, sind die Mindestlichtmaße nach Abschnitt 5.2 zu beachten.