5 Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen
5.1 Elektrische Betriebsmittel
Werden bei Dach-.und Holzbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über besondere Anschlusspunkte betrieben werden.
Siehe
- TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen",
- DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen".
Elektrische Betriebsmittel sind z. B. elektrisch betriebene Bauaufzüge und Bohrmaschinen.
Als besonderer Anschlusspunkt bei Dach- und Montagearbeiten gelten
- Baustromverteiler,
- Kleinstbaustromverteiler,
- Schutzverteiler,
oder - ortsveränderliche Schutzeinrichtungen.
Kleinstbaustromverteiler spiegeln nicht mehr den Stand der Technik wieder und sind in der praktischen Anwendung nur noch selten zu finden.
Kleinstbaustromverteiler mit wirksamer eigener Erdungsmaßnahme, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen (beide mit PRCD und erweitertem Schutzumfang) dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden und eignen sich besonders für kleine Baumaßnahmen.
Werden frequenzgesteuerte elektrische Betriebsmittel eingesetzt, muss der Baustromverteiler allstromsensitive FI-Schutzeinrichtung besitzen.
5.2 Leitungen und Leitungsroller
Bewegliche Leitungen, ausgenommen Geräteanschlussleitungen bis 4 m Länge, müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.
Steckvorrichtung für erschwerte Bedingungen
Leitungsroller müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
- Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein,
- mit einer Überhitzungs-Schutzeinrichtung ausgerüstet sein,
- der Schutzart IPX4 (z. B. Spritzwasserschutz) entsprechen
und - den erschwerten Einsatzbedingungen auf Baustellen genügen.
Spritzwasserschutz (IP X4)
Beim Anschluss von Betriebsmitteln mit zusammen mehr als 1000 W Leistung ist der Leitungsroller nur im abgewickelten Zustand zu benutzen.
Leitungsroller müssen für den rauen Betrieb (Baustellen) geeignet sein und der Schutzart IP 44 entsprechen.
5.3 Elektrische Freileitungen
In der Nähe elektrischer Freileitungen darf nur gearbeitet werden, wenn
- derer spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt
ist
oder - diese für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung,
Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel durch Abdecken
oder Abschranken geschützt worden sind
oder - bei Verzicht auf die vorstehenden Maßnahmen die zulässigen Schutzabstände nach Tabelle 5 nicht unterschritten werden.
Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Beschäftigten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.
Siehe
- § 16 Abs 2 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten",
- § 7 der DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel",
- DIN VDE 0105-100:2009-10.
Tabelle 5 Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen
Nennspannung | Schutzabstand |
---|---|
bis 1000 V | 1,0 m |
über 1 kV bis 110 kV | 3,0 m |
über 110 kV bis 220 kV | 4,0 m |
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung | 5,0 m |
5.4 Maßnahmen bei Gewitter
Bei Gewitter besteht die Gefährdung für im Freien arbeitende Beschäftigte durch:
- direkten Blitzschlag,
- Blitzüberschlag
oder - Berührungsspannung (z. B. durch Anfassen des Blitzableiters oder eines Gerüstes).
Die Situation ist gefährlich, wenn dem Blitz innerhalb von 15 bis 20 Sekunden ein Donnerschlag folgt. Gefährdete Bereiche, wie z. B. das Dach oder das Gerüst, sollten dann schnellstens verlassen werden und erst wieder nach Beendigung des Gewitters betreten werden.