In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn
| deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder |
| die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder |
| bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden. DA |
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind
Tätigkeiten aller Art, bei denen eine Person mit Körperteilen
oder Gegenständen die Schutzabstände nach Tabelle 4
von unter Spannung stehenden Teilen, gegen deren direktes Berühren
kein vollständiger Schutz besteht, unterschreiten kann, ohne
unter Spannung stehende Teile zu berühren oder bei Nennspannungen
über 1 kV die Gefahrenzone zu erreichen.
Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken
ist erfüllt,
DA zu § 7:
| bei Nennspannungen bis 1000 V, wenn aktive Teile isolierend abgedeckt oder umhüllt werden, so dass mindestens teilweiser Schutz gegen direktes Berühren erreicht wird; |
| bei Nennspannungen über 1 kV, wenn aktive Teile abgedeckt oder abgeschrankt werden. Es muss sichergestellt sein, daί die in Tabelle 2 angegebene Grenze der Gefahrenzone DL nicht erreicht werden kann. Die Grenze der Gefahrenzone ist der Mindestabstand in Luft. Ein Erreichen der äußeren Grenze der Gefahrenzone ist mit einer Berührung des unter Spannung stehenden Teiles gleichzusetzen. |
Tabelle 2: Gefahrenzone DL, abhängig von der Nennspannung (DIN VDE 0105 100)
Netz- |
Äußere Grenze der Gefahrzone |
Bemessungs-Steh- |
|
Innenraumanlage | Freiluftanlage | ||
< 1 |
Keine Berührung |
4 |
|
3 |
60 |
120 |
40 |
6 |
90 |
120 |
60 |
10 |
120 |
150 |
75 |
15 |
160 |
95 |
|
20 |
220 |
125 |
|
30 |
320 |
170 |
|
36 |
380 |
200 |
|
45 |
480 |
250 |
|
66 |
630 |
325 |
|
70 |
750 |
380 |
|
110 |
1100 |
550 |
|
132 |
1300 |
650 |
|
150 |
1500 |
750 |
|
220 |
2100 |
1050 |
|
275 |
2400 |
850 |
|
380 |
2900/3400 |
950/1050 |
|
480 |
4100 |
1175 |
|
700 |
6400 |
1550 |
|
1) Werte DL sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben; weitere Werte für niedrigere Bemessungsspannungen siehe prEN (VDE 0101) |
Schutzeinrichtungen müssen mechanisch ausreichend fest bemessen
sein. Bei Einengung der Gefahrenzone durch Schutzeinrichtungen
(z.B. Trennwände, isolierende Schutzplatten) ist die elektrische
Festigkeit zu beachten.
Die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) ist z.B. erfüllt, wenn sichergestellt ist, daί
| bei Nennspannungen bis 1 000 V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berührt werden können, |
| bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreicht werden kann, |
| bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten die Schutzabstände
nach Tabelle 3 nicht unterschritten werden. |
Tabelle 3: Schutzabstände bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten
abhängig von der Nennspannung in der Nähe aktiver Teile
Un(Effektivwert) kV |
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) m |
Die Schutzabstände nach Tabelle 3 gelten für die folgenden Tätigkeiten, wenn diese von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtführung ausgeführt werden:
| Bewegen von Leitern und sperrigen Gegenständen in der Nähe von Freileitungen |
| Hochziehen und Herablassen von Werkzeugen, Material und dergleichen, sofern Freileitungen oder Leitungen in Freiluftanlagen unterhalb einer Arbeitsstelle unter Spannung bleiben müssen, |
| Arbeiten an einem Stromkreis von Freileitungen, wenn mehrere Stromkreise (Systeme) mit Nennspannungen über 1 kV auf einem gemeinsamen Gestänge liegen, |
| Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten an Masten, Portalen und dergleichen von Freileitungen unter besonderen in den elektrotechnischen Regeln beschriebenen Voraussetzungen, |
| Arbeiten an Freiluftanlagen. |
Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der
gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung
der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsichtführende darf
dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtführung
nicht beeinträchtigen.
Bei der Bemessung der Abdeckung oder Abschrankung oder des Abstandes
besonders zu berücksichtigen, daί Beschäftigte
auch durch unbeabsichtigte und unbewusste Bewegungen, die
z.B. von
| der Art der Arbeit, |
| dem zur Verfügung stehenden Bewegungsbereich, |
| dem Standort, |
| den benutzten Werkzeugen, |
| den Hilfsmitteln und Materialien |
abhängig sind, oder
durch unkontrollierte Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Materialien und Abfallstücken, z.B. durch
| Abrutschen, |
| Herabfallen, |
| Wegschnellen, |
| Anstoßen |
bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende
aktive Teile nicht berühren bzw. bei Nennspannungen über
1 kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht
erreichen können.
Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten (z.B. bei Bau-, Montage-,
Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten) bei Gerüstarbeiten,
Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen, Fördergeräten
oder sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln ist die Forderung
hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch
Abstand) erfüllt, wenn die Schutzabstände nach Tabelle 4
nicht unterschritten werden.
In Ausnahmefällen dürfen die Schutzabstände nach
Tabelle 4 auf die Abstände nach Tabelle 3 reduziert
werden, wenn die Arbeiten unter Beaufsichtigung durch Elektrofachkräfte
oder elektrotechnisch unterwiesene Personen des Betreibers der
entsprechenden elektrischen Anlage ausgeführt werden.
Beaufsichtigung erfordert die ständige ausschließliche
Durchführung der Aufsicht. Daneben dürfen keine weiteren
Tätigkeiten durchgeführt werden.
Tabelle 4: Schutzabstände bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, abhängig
von der Nennspannung
Un(Effektivwert) kV |
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) m |
Die Schutzabstände nach der Tabelle 4 müssen auch beim Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Dabei muss auch ein Ausschwingen des Leiterseiles berücksichtigt werden.