1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Information findet Anwendung auf Bauarbeiten an und in baulichen Anlagen und anderen Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung.

Auskleidungen sind z. B. Bestandteil von Anlagen:

1.2

Diese Information findet ebenfalls Anwendung auf Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart, die im Endzustand mehr als 20 m hoch sind.

Turmartige bauliche Anlagen sind z. B.:

1.3

Diese Information findet keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die beim Arbeiten mit Traggerüsten, Gleit- und Kletterschalungen, und durch vorhandene oder anstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

1.4

Diese Information findet keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die bei Arbeiten im Feuerfestbau durch vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

Ist bei Arbeiten im Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau oder bei Arbeiten in der Nähe von in Betrieb befindlichen Emittenten mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen, sind neben diesen Informationen die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.

Siehe insbesondere: