GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-060: Vermessungsarbeiten
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

15 Vermarkungs- und Abmarkungsarbeiten

Bei vielen Vermessungsarbeiten werden begleitend Ver- und Abmarkungsarbeiten ausgeführt. Hierbei können neben den Gefährdungen der Arbeitsumgebung (Tätigkeit im Freien, auf Baustellen usw.) weitere Gefährdungen auftreten z. B. durch:

Die Zeichen sollten nur nach Rücksprache mit einer verantwortlichen Person (z. B. der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der Baustellenleitung) angebracht werden. Bei dieser sollten zunächst Informationen über eventuelle Gefährdungen eingeholt werden. Die verantwortliche Person sollte darüber Auskunft geben können, wo z. B. Kabel am Gebäude oder im Grundstück verlaufen.

Vor Aufnahme der Tätigkeit sollten zudem Auskünfte über den Leitungsverlauf von den Leitungsbetreibern eingeholt werden (siehe auch Kapitel 12 "Vermessungsarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen").

Beim Eingraben von Vermarkungs- bzw. Abmarkungszeichen muss besonders vorsichtig gearbeitet werden. Treten Anzeichen für ein verlegtes Kabel zu Tage, wie z. B. Sand oder ein Trassenband, sollte nur noch äußerst vorsichtig weitergearbeitet werden (siehe § 317 StGB). Verlegte Kabel sind nicht immer gekennzeichnet.

Ein weiteres Anzeichen für besonders vorsichtiges Weiterarbeiten ist gegeben, wenn metallische Gegenstände zu Tage kommen. Hier kann es sich zum Beispiel um Munition oder andere Kampfmittel handeln. Sollte dies der Fall sein, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Stellen zu benachrichtigen (z. B. die Polizei).

Beim Anbringen von Vermarkungs- und Abmarkungszeichen sollte zudem immer nur mit geprüften Arbeitsmitteln gearbeitet und die entsprechenden PSA getragen werden (mindestens Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe). Beim Bohren oder Arbeiten mit einem Winkelschleifer sollte zusätzlich eine Schutzbrille getragen werden.

Es ist zudem darauf zu achten, dass alle Grabwerkzeuge so gebaut sind, dass sie elektrischen Strom nicht in den Körper weiterleiten (siehe § 8 BetrSichV).



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen